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Geltungszeitraum von: 01.10.2005

Geltungszeitraum bis: 30.04.2012

Richtlinien für die Durchführung von Jahresgesprächen im Pfarrdienst

vom 18. Oktober 2005

KABl. S. 198

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§ 1

( 1 ) Im Rahmen der Personalentwicklung und Personalplanung soll in den Dienststellen und Einrichtungen der Landeskirche und der anderen kirchlichen Körperschaften regelmäßig ein Gespräch zwischen dem Pfarrer oder der Pfarrerin sowie der jeweils vorgesetzten Person stattfinden.
( 2 ) Das Jahresgespräch dient der Einführung und Überprüfung der Wirksamkeit von Personalentwicklungsmaßnahmen. Darüber hinaus soll es die Kommunikation innerhalb der kirchlichen Dienstgemeinschaft in einer offenen und vertrauensvollen Atmosphäre fördern.
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§ 2

( 1 ) Zu dem Gespräch, das in der Regel jährlich stattfindet, lädt die vorgesetzte Person ein.
( 2 ) Vorgesetzte Person ist
  1. bei Gemeindepfarrern und -pfarrerinnen der Dekan oder die Dekanin,
  2. bei landeskirchlichen Pfarrern und Pfarrerinnen der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin im Landeskirchenamt,
  3. bei Dekanen und Dekaninnen der Prälat oder die Prälatin,
  4. bei Pröpsten und Pröpstinnen sowie Dezernenten und Dezernentinnen im Landeskirchenamt der Bischof oder die Bischöfin.
Der Bischof oder die Bischöfin kann abweichende Regelungen treffen.
Bei dem Gespräch sind nur der Pfarrer oder die Pfarrerin sowie die vorgesetzte Person anwesend. Die Dauer des Gespräches soll zwei Stunden nicht überschreiten.
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§ 3

( 1 ) In dem Gespräch soll insbesondere auf die derzeitige Situation des Pfarrers oder der Pfarrerin im jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereich eingegangen werden. Als Grundlage des Gesprächs dient der Gesprächsleitfaden im Anhang zu diesen Richtlinien1#.
( 2 ) Am Ende des Gespräches werden Ziele und dazugehörige Maßnahmen für das folgende Jahr vereinbart. Diese Zielvereinbarung ist Gegenstand des Gespräches im Folgejahr.
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§ 4

( 1 ) Die vorgesetzte Person hat über das Gespräch ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von beiden Gesprächsteilnehmern zu unterzeichnen.
( 2 ) Das Protokoll ist unter Sicherstellung der Vertraulichkeit von der vorgesetzten Person aufzubewahren und nach dem nächsten Jahresgespräch zu vernichten.
( 3 ) Informationen über einzelne Gesprächsbestandteile oder -ergebnisse dürfen nur im Einvernehmen beider Gesprächspartner an Dritte weitergegeben werden.
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§ 5

Diese Richtlinien treten am 1. November 2005 in Kraft.

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1 ↑ vom Abdruck des Gesprächsleitfadens wurde abgesehen; abgedruckt im KABl. 2006 S. 54.