.

Kirchengesetz anlässlich der Bildung
eines gemeinsamen Diakonischen Werkes

vom 27. November 2012

KABl. S. 309

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

#

#

Artikel 1
Zustimmung zum Kirchenvertrag

  1. Dem vorgelegten Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes wird zugestimmt.
  2. Der Bischof wird ermächtigt, die Landeskirche beim Abschluss des Kirchenvertrages anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes zu vertreten.
#

Artikel 2 bis 5
hier nicht abgedruckt1#

#

Artikel 6
Inkrafttreten

( 1 ) Artikel 1, 4 und 5 Absatz 4 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
( 2 ) Artikel 3 tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
( 3 ) Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am Tag nach der Eintragung der Satzung des Vereins „Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.“ in das Vereinsregister in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.2#

#
2 ↑ Artikel 2 und Artikel 5 Absätze 1 bis 3 dieses Kirchengesetzes sind am 27. August 2013 in Kraft getreten, nachdem die Satzung der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. am 26. August 2013 in das Vereinsregister eingetragen wurde (KABl. 2013 S. 155).