.Kirchengesetz anlässlich der Bildung
Artikel 1
#Artikel 2 bis 5
#Artikel 6
Kirchengesetz anlässlich der Bildung
eines gemeinsamen Diakonischen Werkes
vom 27. November 2012
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Zustimmung zum Kirchenvertrag
- Dem vorgelegten Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes wird zugestimmt.
- Der Bischof wird ermächtigt, die Landeskirche beim Abschluss des Kirchenvertrages anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes zu vertreten.
Artikel 2 bis 5
hier nicht abgedruckt1#
#Artikel 6
Inkrafttreten
(
1
)
Artikel 1, 4 und 5 Absatz 4 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
(
2
)
Artikel 3 tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
(
3
)
Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am Tag nach der Eintragung der Satzung des Vereins „Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.“ in das Vereinsregister in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.2#
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1 ↑ siehe KABl. 2012 S. 309
1 ↑ siehe KABl. 2012 S. 309
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2 ↑ Artikel 2 und Artikel 5 Absätze 1 bis 3 dieses Kirchengesetzes sind am 27. August 2013 in Kraft getreten, nachdem die Satzung der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. am 26. August 2013 in das Vereinsregister eingetragen wurde (KABl. 2013 S. 155).
2 ↑ Artikel 2 und Artikel 5 Absätze 1 bis 3 dieses Kirchengesetzes sind am 27. August 2013 in Kraft getreten, nachdem die Satzung der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. am 26. August 2013 in das Vereinsregister eingetragen wurde (KABl. 2013 S. 155).