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Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – MVG [Auszug]1#

vom 28. April 1999

KABl. S. 70

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VIII. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung

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§ 34
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung

( 1 ) Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitervertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. In diesem Rahmen kann die Mitarbeitervertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden. Die Mitarbeitervertretung ist insbesondere zu informieren über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet, aber nicht bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. § 40 Buchstabe j ist zu beachten, wenn eine Maßnahme oder technische Einrichtung nachträglich dazu bestimmt wird, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen.
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§ 40
Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten

Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
j) Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen,

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1 ↑ Das Kirchengesetz ist zum 31.12.2011 außer Kraft getreten. § 34 Absatz 1 Sätze 4 und 5 und § 40 j bleiben gem. Art. 3 MVG.EKD.AG bis zum 31.12.2012 in Kraft.