.VIII. Abschnitt
###§ 34
§ 40
Geltungszeitraum von: ..
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – MVG [Auszug]1#
vom 28. April 1999
KABl. S. 70
#VIII. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung
###§ 34
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
(
1
)
1 Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2 Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitervertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. 3 In diesem Rahmen kann die Mitarbeitervertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden. 4 Die Mitarbeitervertretung ist insbesondere zu informieren über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet, aber nicht bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. 5 § 40 Buchstabe j ist zu beachten, wenn eine Maßnahme oder technische Einrichtung nachträglich dazu bestimmt wird, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen.
#§ 40
Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
j) Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen,