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Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (MVG)

vom 11. Januar 2000

KABl. S. 14

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
4. April 2000
KABl. S. 69
2
Beschluss
13. Januar 2004
3
Beschluss
20. Juni 2006
4
Beschluss
27. Februar 2007
5
Beschluss
22. September 2009
Aufgrund von § 5 Absatz 3 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (MVG) vom 28. April 1999 (KABI. S. 70) erlässt das Landeskirchenamt folgende Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen:
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§ 1

Gemeinsame Mitarbeitervertretungen werden für folgende landeskirchliche Einrichtungen und Dienststellen gebildet:
A) Altenheimseelsorge Kassel
Arbeitsstelle Migration
Evangelisches Freizeitheim Elbenberg
Evangelisches Freizeitheim Niedenstein
Evangelisches Studentenpfarramt Kassel
Gehörlosenseelsorge
Hausverwaltung Lessingstraße
Pädagogisch-Theologisches Institut
Zentrum für Freiwilligen-, Friedens- und Zivildienst
B) Außenstelle des LKA Hofgeismar
Evangelische Akademie
Evangelisches Predigerseminar
C) Beauftragter für Sekten- und Weltanschauungsfragen
Landeskirchenamt
Landeskirchliches Archiv
Öffentlichkeitsarbeit / Privatfunkarbeitsstelle
Polizeiseelsorge
Rechnungsprüfungsamt
Sprengelkasse Kassel
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§ 2

Für die Melanchthon-Schule Steinatal wird eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet.
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§ 3

Für die nachstehend genannten landeskirchlichen Einrichtungen und Dienststellen ist die Mitarbeitervertretung zuständig, die gemäß § 5 Absatz 2 MVG als Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises, in dem die landeskirchliche Einrichtung oder Dienststelle ihren Sitz hat, gebildet worden ist. Die Zuordnung ergibt sich aus der nachstehenden Aufstellung:
Arbeitsstelle für Kindergottesdienst- Hofgeismar
Außenstelle des LKA Marburg
Marburg-Stadt
Evangelische Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode
Schmalkalden
Evangelische Grundschule Oberissigheim
Hanau-Land
Evangelische Grundschule Schmalkalden
Schmalkalden
Evangelisches Gemeindebildungszentrum Bad Orb
Gelnhausen
Evangelisches Studentenpfarramt Marburg
Marburg-Stadt
Evangelisches Studentenpfarramt Witzenhausen
Witzenhausen
Hans-von-Soden-Haus Marburg
Marburg-Stadt
Jugendbildungsstätte Frauenberg
Hersfeld
Kirchenmusikalische Fortbildungsstätte
Schlüchtern
Klinikpfarramt Marburg
Marburg-Stadt
Landeskirchenmusikdirektor
Marburg-Stadt
Posaunenwerk der EKKW
Ziegenhain
Sprengelkasse Hanau
Hanau-Stadt
Sprengelkasse Hersfeld
Hersfeld
Sprengelkasse Waldeck und Marburg
Marburg-Stadt
Studienhaus der EKKW
Marburg-Stadt
Vilmarhaus Marburg
Marburg-Stadt
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§ 4

Bis zur formalen Regelung der Zuständigkeit für eine landeskirchliche Einrichtung ist die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe C) zu beteiligen.
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§ 5

Sofern funktionsfähige Mitarbeitervertretungen nach § 1 Buchstabe A) bis C) nicht bestehen, ist einberufende Dienststelle im Sinne des § 7 MVG:
  1. für die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe A) Pädagogisch-Theologisches Institut,
  2. für die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe B) das Evangelische Predigerseminar,
  3. für die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe C) das Landeskirchenamt.
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§ 6

( 1 ) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe A) ist nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu zu wählen.