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Geltungszeitraum von: ..
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Kirchengesetz über die Abschlussprüfung der Pfarrverwalteranwärter
vom 28. November 2006
####§ 1
1 Die Abschlussprüfung der Pfarrverwalteranwärter schließt deren Ausbildung ab. 2 Durch die Prüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Ausbildung erreicht ist und insbesondere die für den Pfarrverwalterdienst erforderlichen praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.
#§ 2
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1
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1 Die Prüfung findet nach Bedarf statt. 2 Die Meldetermine werden jeweils im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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2
)
1 Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten. 2 Dem Gesuch, dessen Eingang dem Kandidaten unverzüglich bestätigt wird, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- handgeschriebener Lebenslauf mit Übersicht über den Ausbildungsgang,
- Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
- Taufschein und Konfirmationsschein,
- pfarramtliche Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirchengemeinde der Landeskirche,
- polizeiliches Führungszeugnis,
- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung,
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des berufsbegleitenden Masterstudiengangs Evangelische Theologie an der Philipps-Universität Marburg,
- Angabe des thematischen Schwerpunktes im Erfahrungsbericht (§ 4 Absatz 3),
- Angaben zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern "Biblische Theologie" und "Systematische Theologie" (§ 4 Absatz 4) und
- Katechese aus dem Pädagogischen Praktikum mit Bewertung (§ 4 Absatz 2).
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3
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Die Vorlage der Unterlagen ist entbehrlich, soweit diese bereits früher vorgelegt worden sind.
#§ 3
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1
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1 Der Vorsitzende des Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 2 Er kann Kandidaten zur Beibringung der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Bescheinigungen und Erklärungen (§ 2) eine Frist setzen.
(
2
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 5 bis 8 der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend.
#§ 4
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1
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Prüfungsbestandteile sind Prüfungsleistungen während der Ausbildungszeit, die schriftliche und die mündliche Prüfung.
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2
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1 Während der Ausbildungszeit ist im Pädagogischen Praktikum eine Katechese zu erbringen. 2 Auf die Katechese sind die Bestimmungen der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend anzuwenden.
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3
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1 Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema und aus einer Predigt mit Gottesdienstentwurf. 2 Auf die schriftliche Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend anzuwenden.
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4
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1 Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer "Biblische Theologie", "Systematische Theologie" und "Praktische Theologie". 2 Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat mitzuteilen, ob die mündliche Prüfung im Fach "Biblische Theologie" im Alten Testament oder Neuen Testament und ob die Prüfung im Fach "Systematische Theologie" in "Dogmatik" oder "Ethik" stattfinden soll. 3 Im Übrigen sind auf die mündliche Prüfung die Bestimmungen der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend anzuwenden.
(
5
)
1 Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann im Einzelfall einzelne Prüfungsleistungen anerkennen, die der Kandidat in einer anderen Berufsausbildung erbracht hat, wenn sie als gleichwertig anzusehen sind. 2 Er entscheidet über die Einbeziehung dieser anderweitigen Prüfungsleistungen in das Gesamtergebnis der Prüfung.
#§ 5
Im Übrigen finden für die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung, §§ 20 bis 24 der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechende Anwendung.
#§ 6
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1
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1 Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Kandidat Beschwerde einlegen. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder dass gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sind.
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2
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1 Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. 2 Dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein. 3 Hilft sie der Beschwerde nicht ab, so ist die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weiterzuleiten.
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3
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1 Der Beschwerdeausschuss wird vom Rat der Landeskirche berufen. 2 Er besteht aus einem juristischen Mitglied des Landeskirchenamtes als Vorsitzenden, einem Mitglied des Rates der Landeskirche und einem Pfarrverwalteranwärter aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 3 Für jedes Mitglied des Beschwerdeausschusses ist ein Vertreter zu bestimmen. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Beschwerdeausschuss für die Erste Theologische Prüfung entsprechend.
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4
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Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses können der Kandidat und der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses Klage beim Landeskirchengericht erheben.
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5
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Solange über eine Beschwerde nicht abschließend entschieden worden ist, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
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6
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1 Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann einen anderen Prüfer beauftragen. 3 Von der Wiederholung ist abzusehen, wenn das Ergebnis der Prüfung ohne die Beurteilung von Prüfungsleistungen festgestellt werden kann.
#§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.