.

Geltungszeitraum von: ..

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz über die Abschlussprüfung der Pfarrverwalteranwärter

vom 28. November 2006

KABl. 2007 S. 37

####

§ 1

1Die Abschlussprüfung der Pfarrverwalteranwärter schließt deren Ausbildung ab. 2Durch die Prüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Ausbildung erreicht ist und insbesondere die für den Pfarrverwalterdienst erforderlichen praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.
#

§ 2

(1) 1Die Prüfung findet nach Bedarf statt. 2Die Meldetermine werden jeweils im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(2) 1Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten. 2Dem Gesuch, dessen Eingang dem Kandidaten unverzüglich bestätigt wird, sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. handgeschriebener Lebenslauf mit Übersicht über den Ausbildungsgang,
  2. Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
  3. Taufschein und Konfirmationsschein,
  4. pfarramtliche Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirchengemeinde der Landeskirche,
  5. polizeiliches Führungszeugnis,
  6. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung,
  7. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des berufsbegleitenden Masterstudiengangs Evangelische Theologie an der Philipps-Universität Marburg,
  8. Angabe des thematischen Schwerpunktes im Erfahrungsbericht (§ 4 Absatz 3),
  9. Angaben zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern "Biblische Theologie" und "Systematische Theologie" (§ 4 Absatz 4) und
  10. Katechese aus dem Pädagogischen Praktikum mit Bewertung (§ 4 Absatz 2).
(3) Die Vorlage der Unterlagen ist entbehrlich, soweit diese bereits früher vorgelegt worden sind.
#

§ 3

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 2Er kann Kandidaten zur Beibringung der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Bescheinigungen und Erklärungen (§ 2) eine Frist setzen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 5 bis 8 der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend.
#

§ 4

(1) Prüfungsbestandteile sind Prüfungsleistungen während der Ausbildungszeit, die schriftliche und die mündliche Prüfung.
(2) 1Während der Ausbildungszeit ist im Pädagogischen Praktikum eine Katechese zu erbringen. 2Auf die Katechese sind die Bestimmungen der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema und aus einer Predigt mit Gottesdienstentwurf. 2Auf die schriftliche Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer "Biblische Theologie", "Systematische Theologie" und "Praktische Theologie". 2Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat mitzuteilen, ob die mündliche Prüfung im Fach "Biblische Theologie" im Alten Testament oder Neuen Testament und ob die Prüfung im Fach "Systematische Theologie" in "Dogmatik" oder "Ethik" stattfinden soll. 3Im Übrigen sind auf die mündliche Prüfung die Bestimmungen der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend anzuwenden.
(5) 1Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann im Einzelfall einzelne Prüfungsleistungen anerkennen, die der Kandidat in einer anderen Berufsausbildung erbracht hat, wenn sie als gleichwertig anzusehen sind. 2Er entscheidet über die Einbeziehung dieser anderweitigen Prüfungsleistungen in das Gesamtergebnis der Prüfung.
#

§ 5

Im Übrigen finden für die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung, §§ 20 bis 24 der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechende Anwendung.
#

§ 6

(1) 1Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Kandidat Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder dass gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sind.
(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. 2Dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein. 3Hilft sie der Beschwerde nicht ab, so ist die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weiterzuleiten.
(3) 1Der Beschwerdeausschuss wird vom Rat der Landeskirche berufen. 2Er besteht aus einem juristischen Mitglied des Landeskirchenamtes als Vorsitzenden, einem Mitglied des Rates der Landeskirche und einem Pfarrverwalteranwärter aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 3Für jedes Mitglied des Beschwerdeausschusses ist ein Vertreter zu bestimmen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Beschwerdeausschuss für die Erste Theologische Prüfung entsprechend.
(4) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses können der Kandidat und der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses Klage beim Landeskirchengericht erheben.
(5) Solange über eine Beschwerde nicht abschließend entschieden worden ist, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
(6) 1Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde. 2Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann einen anderen Prüfer beauftragen. 3Von der Wiederholung ist abzusehen, wenn das Ergebnis der Prüfung ohne die Beurteilung von Prüfungsleistungen festgestellt werden kann.
#

§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER