.Ordnung für den Polizeiseelsorgebeirat
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für den Polizeiseelsorgebeirat
der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck
vom 26. Februar 2013
KABl. S. 42
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Beschluss | 19. November 2013 |
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2013 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Polizeiseelsorgebeirat
Der Dienst der Polizeiseelsorge der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird durch einen Polizeiseelsorgebeirat begleitet.
#§ 2
Aufgaben des Polizeiseelsorgebeirates
(
1
)
1 Der Beirat berät und unterstützt die Arbeit der Polizeiseelsorge bedarfsorientiert und praxisnah. 2 Die Aufgaben des Polizeiseelsorgebeirates sind dabei insbesondere:
- die Polizeipfarrerinnen und -pfarrer in ihrem Amt zu unterstützen
- gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des polizeilichen Alltags zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge für den Dienst der Polizeiseelsorge zu entwickeln
- für die Polizeibeamtinnen und -beamten als Ansprechpartner der Polizeiseelsorge zu wirken
- die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Angebote der Polizeiseelsorge, insbesondere der jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen wie Adventsgottesdienste und Akademietagungen.
(
2
)
Der Polizeiseelsorgebeirat wird vor der Berufung des Landespolizeipfarrers oder der Landespolizeipfarrerin angehört.
(
3
)
Der Bischof oder die Bischöfin kann den Polizeiseelsorgebeirat in besonderen Fällen um Beratung und Unterstützung bitten.
#§ 3
Zusammensetzung des Beirates für Polizeiseelsorge
(
1
)
Dem Beirat gehören an:
- höchstens 15 Vertreter und Vertreterinnen der Landespolizei im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Dabei sollen die regionalen und organisatorischen Gegebenheiten der Polizei angemessen berücksichtigt werden,
- die zur Polizeiseelsorge berufenen Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und
- der Landespolizeipfarrer oder die Landespolizeipfarrerin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
Die Mitglieder werden durch den Bischof oder die Bischöfin berufen.
(
3
)
1 Die Mitglieder zu 1 a) werden auf Vorschlag des Beirates berufen. 2 Sie müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche sein und im aktiven Polizeidienst stehen.
(
4
)
1 Der Beirat wird für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu berufen.
(
5
)
Der zuständige Referent oder die zuständige Referentin für Sonderseelsorge des Landeskirchenamtes nimmt an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teil.
(
6
)
Zu den Sitzungen können sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
#§ 4
Geschäftsordnung des Polizeiseelsorgebeirates
(
1
)
1 Den Vorsitz im Beirat hat der Landespolizeipfarrer oder die Landespolizeipfarrerin inne. 2 Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung.
(
2
)
Der oder die Vorsitzende des Beirates beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
(
3
)
1 Der Beirat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. 2 Bei besonderen Anlässen kann er auch darüber hinaus einberufen werden.
(
4
)
Die Mehrheit der Mitglieder des Polizeiseelsorgebeirates kann die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen.
(
5
)
1 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2 Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 3 Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
(
6
)
Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern zugesandt wird.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung vom 1. Mai 2006 außer Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung vom 1. Mai 2006 außer Kraft.