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Geltungszeitraum von: 29.09.1992

Geltungszeitraum bis: 09.12.2013

Honorarordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 4. August 1992

KABl. S. 123

Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung hat das Landeskirchenamt in seiner Sitzung am 4. August 1992 gemäß §§ 83 und 4 des Kirchengesetzes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen die folgende Honorarordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Personen, die Informations-, Beratungs-, Bildungs- oder sonstige Veranstaltungen im Bereich der Evangelischen Erwachsenenbildungsarbeit planen oder durchführen oder bei der Planung und Durchführung mitwirken (Referenten), kann ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt werden.
( 2 ) Auf die Mitarbeit in Gremien und Ausschüssen der Landeskirche findet diese Ordnung keine Anwendung.
( 3 ) An Mitarbeiter kirchlicher und diakonischer Einrichtungen im Bereich der Landeskirche dürfen Honorare aus kirchlichen Kassen nicht gezahlt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 2
Honorarvertrag

( 1 ) Der Veranstalter hat mit dem Referenten mindestens den Inhalt und den Umfang der Leistungspflicht des Referenten und die Höhe des Honorars zu vereinbaren. Dabei ist der Referent auf seine Pflicht zur Selbstversteuerung des Honorars hinzuweisen.
( 2 ) Sofern ein schriftlicher Honorarvertrag geschlossen wird, soll der anliegende Musterhonorarvertrag verwendet werden.
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§ 3
Honorarsätze

( 1 ) Für Leistungen nach § 1 Abs. 1 können folgende Honorare vereinbart werden:
  1. Im Regelfall
    1. bis  40,– DM je Unterrichtsstunde
    2. bis 200,– DM bei halbtägiger Tätigkeit
    3. bis 300,– DM bei ganztägiger Tätigkeit.
  2. Für Referenten mit besonderer Qualifikation
    1. bis  60,– DM je Unterrichtsstunde
    2. bis 350,– DM bei halbtägiger Tätigkeit
    3. bis 500,– DM bei ganztägiger Tätigkeit.
  3. Für freiberuflich tätige Referenten
    1. bis  80,– DM je Unterrichtsstunde
    2. bis 500,– DM bei halbtägiger Tätigkeit
    3. bis 800,– DM bei ganztägiger Tätigkeit.
( 2 ) Eine besondere Qualifikation im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn der Referent durch Publikationen, Lehraufträge o.ä. in dem maßgeblichen Aufgabenbereich ausgewiesen ist.
( 3 ) Eine Unterrichtsstunde im Sinne des Absatz 1 umfasst 45 Minuten. Eine halbtägige Mitarbeit erfordert die Mitwirkung über einen Zeitraum von mindestens vier Unterrichtsstunden, eine ganztägige Tätigkeit die Mitwirkung über einen Zeitraum von mindestens acht Unterrichtsstunden.
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§ 4
Honorare für Betreuungskräfte

Für die Betreuung von Kindern der Veranstaltungsteilnehmer kann der für entsprechend qualifizierte Betreuungskräfte nach dem kirchlichen Arbeitsrecht maßgebliche Stundensatz gezahlt werden.
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§ 5
Bemessungsgrundsätze

( 1 ) Bei der Festsetzung der Honorare nach § 2 ist die tatsächliche zeitliche Beanspruchung des Referenten zu berücksichtigen. Im Falle von Wiederholungsveranstaltungen gilt ein um mindestens 10 % geminderter Höchstsatz. Wird eine Leistung von zwei oder mehreren Personen erbracht, darf die Summe der Honorare 160 % des Höchstsatzes nicht übersteigen. Aufwendungen des Veranstalters zur Unterstützung des Referenten bei der Vorbereitung und Erbringung der Leistung nach § 1 sind bei der Vereinbarung der Höhe des Honorars zu berücksichtigen.
( 2 ) Kosten für die Vorbereitung und Nacharbeit der Honorartätigkeit (z.B. Suchen, Sichten, Sammeln und Zusammenstellen von Material, Erarbeitung von Konzepten und Manuskripten, Beschaffung von Fachliteratur, Mitarbeit bei Planungs- und Koordinierungssitzungen usw.) sind durch die Honorarzahlung mit abgegolten.
( 3 ) Wird die Veranstaltung später als eine Woche vor dem vereinbarten Termin vom Veranstalter abgesagt, so kann dem Referenten eine Entschädigung in Höhe bis zu 50 % des vereinbarten Honorars gezahlt werden. Die Begrenzung des Anspruchs auf Entschädigung bedarf der vertraglichen Vereinbarung.
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§ 6
Reisekosten

Kosten für die An- und Abreise der Referenten zum Veranstaltungsort sowie für die notwendige Verpflegung und Übernachtung trägt der Veranstalter nach Maßgabe der landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen, sofern diese Leistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
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§ 7
Nebenamtliche Studienleiter

Honorare für nebenamtliche Studienleiter der Evangelischen Akademie, des Predigerseminars und des Pädagogisch-Theologischen Instituts werden von der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt festgesetzt. Die §§ 2 Abs. 1 und 6 dieser Ordnung gelten entsprechend.
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§ 8
Inkrafttreten

Die Honorarordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung1# in Kraft.
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Muster

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Honorarvertrag

Zwischen
als Veranstalter des/der
und
Herrn/Frau
wohnhaft in
  1. Herr/Frau
    übernimmt bei der oben genannten Veranstaltung folgende Aufgaben:
  2. Er/Sie erhält für die in Nr. 1 beschriebenen Leistungen ein Honorar in Höhe von DM. Mit dem Honorar sind auch die Vorbereitungszeiten abgegolten. Kosten für die Beschaffung des zur Leistungserbringung notwendigen Materials werden nicht übernommen.
  3. Das Honorar unterliegt als Entgelt für Dienstleistungen der Einkommenssteuer der Honorarkraft. Der Honorarmitarbeiter hat für die Versteuerung der Einkünfte selbst Sorge zu tragen.
  4. Ist der Honorarmitarbeiter an der Erbringung der unter Nr. 1 genannten Leistung gehindert, hat er dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Honoraranspruch unabhängig vom Grund der Verhinderung.
  5. Wird die Veranstaltung später als eine Woche vor dem vereinbarten Termin vom Veranstalter abgesagt, kann der Referent eine Entschädigung in Höhe der bereits entstandenen Aufwendungen, höchstens jedoch 50 % des vereinbarten Honorars, verlangen. Weitere Forderungen können nicht geltend gemacht werden.
Ort/Datum
Ort/Datum
(Veranstalter)
(Honorarmitarbeiter)
Stand: 10. August 1992

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1 ↑ Veröffentlicht am 28. September 1992.