.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#
Geltungszeitraum von: 29.09.1992
Geltungszeitraum bis: 09.12.2013
Honorarordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 4. August 1992
KABl. S. 123
Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung hat das Landeskirchenamt in seiner Sitzung am 4. August 1992 gemäß §§ 83 und 4 des Kirchengesetzes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen die folgende Honorarordnung beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
Personen, die Informations-, Beratungs-, Bildungs- oder sonstige Veranstaltungen im Bereich der Evangelischen Erwachsenenbildungsarbeit planen oder durchführen oder bei der Planung und Durchführung mitwirken (Referenten), kann ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt werden.
(
2
)
Auf die Mitarbeit in Gremien und Ausschüssen der Landeskirche findet diese Ordnung keine Anwendung.
(
3
)
1 An Mitarbeiter kirchlicher und diakonischer Einrichtungen im Bereich der Landeskirche dürfen Honorare aus kirchlichen Kassen nicht gezahlt werden. 2 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 2
Honorarvertrag
(
1
)
1 Der Veranstalter hat mit dem Referenten mindestens den Inhalt und den Umfang der Leistungspflicht des Referenten und die Höhe des Honorars zu vereinbaren. 2 Dabei ist der Referent auf seine Pflicht zur Selbstversteuerung des Honorars hinzuweisen.
(
2
)
Sofern ein schriftlicher Honorarvertrag geschlossen wird, soll der anliegende Musterhonorarvertrag verwendet werden.
#§ 3
Honorarsätze
(
1
)
Für Leistungen nach § 1 Abs. 1 können folgende Honorare vereinbart werden:
- Im Regelfall
- bis 40,– DM je Unterrichtsstunde
- bis 200,– DM bei halbtägiger Tätigkeit
- bis 300,– DM bei ganztägiger Tätigkeit.
- Für Referenten mit besonderer Qualifikation
- bis 60,– DM je Unterrichtsstunde
- bis 350,– DM bei halbtägiger Tätigkeit
- bis 500,– DM bei ganztägiger Tätigkeit.
- Für freiberuflich tätige Referenten
- bis 80,– DM je Unterrichtsstunde
- bis 500,– DM bei halbtägiger Tätigkeit
- bis 800,– DM bei ganztägiger Tätigkeit.
(
2
)
Eine besondere Qualifikation im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn der Referent durch Publikationen, Lehraufträge o.ä. in dem maßgeblichen Aufgabenbereich ausgewiesen ist.
(
3
)
1 Eine Unterrichtsstunde im Sinne des Absatz 1 umfasst 45 Minuten. 2 Eine halbtägige Mitarbeit erfordert die Mitwirkung über einen Zeitraum von mindestens vier Unterrichtsstunden, eine ganztägige Tätigkeit die Mitwirkung über einen Zeitraum von mindestens acht Unterrichtsstunden.
#§ 4
Honorare für Betreuungskräfte
Für die Betreuung von Kindern der Veranstaltungsteilnehmer kann der für entsprechend qualifizierte Betreuungskräfte nach dem kirchlichen Arbeitsrecht maßgebliche Stundensatz gezahlt werden.
#§ 5
Bemessungsgrundsätze
(
1
)
1 Bei der Festsetzung der Honorare nach § 2 ist die tatsächliche zeitliche Beanspruchung des Referenten zu berücksichtigen. 2 Im Falle von Wiederholungsveranstaltungen gilt ein um mindestens 10 % geminderter Höchstsatz. 3 Wird eine Leistung von zwei oder mehreren Personen erbracht, darf die Summe der Honorare 160 % des Höchstsatzes nicht übersteigen. 4 Aufwendungen des Veranstalters zur Unterstützung des Referenten bei der Vorbereitung und Erbringung der Leistung nach § 1 sind bei der Vereinbarung der Höhe des Honorars zu berücksichtigen.
(
2
)
Kosten für die Vorbereitung und Nacharbeit der Honorartätigkeit (z.B. Suchen, Sichten, Sammeln und Zusammenstellen von Material, Erarbeitung von Konzepten und Manuskripten, Beschaffung von Fachliteratur, Mitarbeit bei Planungs- und Koordinierungssitzungen usw.) sind durch die Honorarzahlung mit abgegolten.
(
3
)
1 Wird die Veranstaltung später als eine Woche vor dem vereinbarten Termin vom Veranstalter abgesagt, so kann dem Referenten eine Entschädigung in Höhe bis zu 50 % des vereinbarten Honorars gezahlt werden. 2 Die Begrenzung des Anspruchs auf Entschädigung bedarf der vertraglichen Vereinbarung.
#§ 6
Reisekosten
Kosten für die An- und Abreise der Referenten zum Veranstaltungsort sowie für die notwendige Verpflegung und Übernachtung trägt der Veranstalter nach Maßgabe der landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen, sofern diese Leistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
#§ 7
Nebenamtliche Studienleiter
1 Honorare für nebenamtliche Studienleiter der Evangelischen Akademie, des Predigerseminars und des Pädagogisch-Theologischen Instituts werden von der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt festgesetzt. 2 Die §§ 2 Abs. 1 und 6 dieser Ordnung gelten entsprechend.
#§ 8
Inkrafttreten
#Muster
#Honorarvertrag
Zwischen
als Veranstalter des/der
und
Herrn/Frau
wohnhaft in
- Herr/Frauübernimmt bei der oben genannten Veranstaltung folgende Aufgaben:
- Er/Sie erhält für die in Nr. 1 beschriebenen Leistungen ein Honorar in Höhe von DM. Mit dem Honorar sind auch die Vorbereitungszeiten abgegolten. Kosten für die Beschaffung des zur Leistungserbringung notwendigen Materials werden nicht übernommen.
- Das Honorar unterliegt als Entgelt für Dienstleistungen der Einkommenssteuer der Honorarkraft. Der Honorarmitarbeiter hat für die Versteuerung der Einkünfte selbst Sorge zu tragen.
- Ist der Honorarmitarbeiter an der Erbringung der unter Nr. 1 genannten Leistung gehindert, hat er dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Honoraranspruch unabhängig vom Grund der Verhinderung.
- Wird die Veranstaltung später als eine Woche vor dem vereinbarten Termin vom Veranstalter abgesagt, kann der Referent eine Entschädigung in Höhe der bereits entstandenen Aufwendungen, höchstens jedoch 50 % des vereinbarten Honorars, verlangen. Weitere Forderungen können nicht geltend gemacht werden.
Ort/Datum | Ort/Datum | |
(Veranstalter) | (Honorarmitarbeiter) | |