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Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck

vom 31. Januar 20051#

KABl. S. 106

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Präambel

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Zur Durchführung dieser Aufgabe wurde der "Landesverein für Innere Mission" am 14. Juni 1889 in Kassel gegründet. 1950 wurden ihm für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck unter Änderung seines Namens in "Landesverband der Inneren Mission und des Hilfswerks in Kurhessen-Waldeck e.V." auch die Aufgaben des Hilfswerks übertragen. 1966 wurde der Name des Werkes geändert in "Das Diakonische Werk – Innere Mission und Hilfswerk – in Kurhessen-Waldeck e.V." Seit 1978 lautet der Vereinsname "Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e.V." Das Kirchengesetz vom 24. November 2004 ("Diakoniegesetz") regelt die Ordnung der diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Soweit im Satzungstext aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die maskuline Form verwendet worden ist, gelten die entsprechenden Ausführungen selbstverständlich in gleicher Weise auch für Frauen.
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§ 1
Name, Sitz und Zugehörigkeit

( 1 ) Der Verein führt den Namen "Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Kassel eingetragen.
( 2 ) Sitz des Vereins ist Kassel.
( 3 ) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. Für ihn gelten die Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß dessen Satzung, sofern die Satzung des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck keine abweichende Regelung enthält.
( 4 ) Das Diakonische Werk ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen und als solcher Mitglied der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V.
( 5 ) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Das Diakonische Werk hat den Auftrag der Kirche im Dienst am Nächsten zu dessen Heil und Wohl zu entfalten und die Liebe Jesu Christi in Wort und Tat zu verkünden.
( 2 ) Insbesondere hat es die Aufgaben:
  1. die Mitgliedseinrichtungen gem. § 5 ungeachtet ihrer Rechtsform zu beraten, zu fördern, zur Durchführung und Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammenzufassen und ihre Interessen zu vertreten,
  2. erforderlichenfalls eigene Einrichtungen zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben2# – insbesondere zum Zwecke der Ausbildung und Zurüstung von Mitarbeitern3# – zu schaffen und zu unterhalten,
  3. zeitgemäße diakonische Arbeitsformen zu entwickeln,
  4. Menschen in Konfliktsituationen Rat und Auskunft zu erteilen, sowie Hilfebedürftigen in besonders begründeten Einzelfällen Hilfe zu leisten,
  5. mit Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, staatlichen und kommunalen Stellen zusammenzuarbeiten sowie gegenüber diesen und der Öffentlichkeit die diakonische Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu vertreten,
  6. mit Trägern des diakonischen Dienstes im Bereiche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene zusammenzuarbeiten,
  7. für die Belange von Menschen, deren Fähigkeit zur Selbsthilfe und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben bedroht, eingeschränkt oder verloren gegangen ist, in der Öffentlichkeit einzutreten.
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§ 3

unbesetzt.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) sowie kirchliche Zwecke gemäß seiner Zielsetzung. Es ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer Rücklage zur Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele zugeführt werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Unmittelbare Mitglieder sind
  1. gem. § 21 Abs. 1 Diakoniegesetz die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die von ihnen gebildeten Gesamt- und Zweckverbände, die diakonische Einrichtungen betreiben,
  2. im Bereich der Landeskirche ansässige diakonische Rechtsträger, die die unmittelbare Mitgliedschaft erworben haben,
  3. überregional tätige diakonische Rechtsträger, die bezüglich ihrer Einrichtung(en) im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die unmittelbare Mitgliedschaft erworben haben. Für sie kann der Verwaltungsrat Sonderregelungen erlassen.
( 2 ) Mittelbare Mitglieder sind diejenigen diakonischen Rechtsträger, die als mittelbare Mitglieder aufgenommen und in einem Verbund fachlich gleichartiger Einrichtungen (Fachgruppe) zusammengefasst sind. Mittelbare Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung gemeinschaftlich durch eine in der Fachgruppe bestimmte Person vertreten. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie unmittelbare Mitglieder, soweit der Verwaltungsrat für sie keine besondere Regelung gem. § 7 Absatz 8 getroffen hat.
( 3 ) Über die Zuordnung als unmittelbares oder mittelbares Mitglied entscheidet der Verwaltungsrat. Die Übergangsregelung in § 21 bleibt unberührt.
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§ 6
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Diakonische Rechtsträger können auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrates als unmittelbare oder mittelbare Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung den Voraussetzungen über die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk entsprechen und die Bedingungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen.
( 2 ) Der Austritt eines Mitgliedes ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
( 3 ) Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch den Verwaltungsrat ausgeschlossen werden,
  1. wenn es die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt,
  2. bei wiederholten oder dauernden Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des Diakonischen Werkes,
  3. aus sonstigen wichtigen Gründen.
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§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder haben das Recht,
  1. sich als Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes zu bezeichnen,
  2. das Zeichen des Diakonischen Werkes (§ 1) zu führen,
  3. fachliche Beratung, Hilfe und Vertretung des Diakonischen Werkes in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 genannten Mitglieder sind verpflichtet,
  1. an der Erfüllung des diakonischen Auftrages der Kirche eigenverantwortlich mitzuwirken und auch die weiteren satzungsmäßigen Zwecke, Aufgaben und Ziele des Diakonischen Werkes zu fördern,
  2. in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck festzulegen,
  3. dem Diakonischen Werk die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben; die Neuaufnahme, Erweiterung und Beendigung von Arbeitsgebieten sowie Investitionsvorhaben rechtzeitig dem Diakonischen Werk mitzuteilen,
  4. beabsichtigte Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages vor Beschlussfassung dem Diakonischen Werk zur Stellungnahme vorzulegen,
  5. ihre Wirtschafts- und Buchführung in der Regel jährlich durch die Treuhandstelle des Diakonischen Werkes oder mit Genehmigung des Diakonischen Werkes durch eine andere anerkannte Prüfungsstelle, die die "Allgemeinen Auftragsbedingungen" der Treuhandstelle beachtet, prüfen zu lassen,
  6. dem Diakonischen Werk die jährlichen Rechnungsunterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Prüfungsberichte) vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung gem. Buchst. e) durch eine andere anerkannte Prüfungsstelle erfolgte,
  7. wirtschaftliche Schwierigkeiten dem Diakonischen Werk unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Beanstandungen sind zu beachten und Empfehlungen des Diakonischen Werkes zu berücksichtigen,
  8. gottesdienstliche und seelsorgerliche Begleitung von Patienten, Klienten, Bewohnern und Mitarbeitenden in den Diensten und Einrichtungen zu ermöglichen und eine aufgabenbezogene geistlich-seelsorgerliche Kompetenz bei den Mitarbeitenden zu fördern.
( 3 ) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 genannten Mitglieder sind weiterhin verpflichtet,
  1. das Dienstvertragsrecht einschl. der Arbeitsrechtsregelung des Diakonischen Werkes in der Fassung der Beschlüsse der zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission anzuwenden,
  2. die Beteiligung der Mitarbeiter an der Verantwortung ihrer Arbeit im Rahmen des Mitarbeitervertretungsrechtes des Diakonischen Werkes in der für Kurhessen-Waldeck geltenden Fassung zu verwirklichen,
  3. ihre Mitarbeiter bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt oder einer überleitungsfähigen Zusatzversorgungskasse zu versichern,
  4. das kirchliche Datenschutzrecht in der vom Diakonischen Werk übernommenen Form anzuwenden,
  5. für die von ihnen in Kurhessen-Waldeck betriebenen diakonischen Einrichtungen die vom Diakonischen Werk beschlossenen Grundsätze zu übernehmen.
( 4 ) Wenn ein Mitglied die in Absatz 3 genannten Pflichten nicht in vollem Umfang erfüllt, hat es die Gründe dem Diakonischen Werk mitzuteilen. In den Fällen der Buchst. a) bis c) ist eine Stellungnahme der zuständigen Mitarbeitervertretung beizufügen. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, ob die Abweichung mit der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk vereinbar ist.
( 5 ) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 genannten Mitglieder sind verpflichtet, grundsätzlich nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschäftigen, die einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Von dieser Voraussetzung soll nur abgewichen werden, wenn
  1. kein geeigneter Bewerber/keine geeignete Bewerberin mit einer solchen Mitgliedschaft gefunden werden kann,
  2. die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Dienstes notwendig ist und
  3. der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in seinem/ihrem Dienst den Auftrag der Kirche respektiert, sich ihr gegenüber loyal verhält und dies bei seiner/ihrer Anstellung aufgrund eines Gespräches schriftlich bestätigt.
Die Organmitglieder der Einrichtungen sollen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche angehören, die der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
( 6 ) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 genannten Mitglieder sollen mindestens einen Sitz in ihrem Aufsichtsorgan mit einem Amtsinhaber aus dem Bereich der Landeskirche oder einem Mitglied eines Leitungsorgans der kirchlichen Ebene besetzen, auf der sie tätig sind. Für Mitglieder einer evangelischen Freikirche gelten deren Zuordnungsbestimmungen.
( 7 ) Bei überregional tätigen diakonischen Rechtsträgern gem. § 5 Absatz 1 Buchstabe c) beziehen sich die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auf ihre im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelegenen Einrichtungen, für die sie die Mitgliedschaft erworben haben. Die Regelungen des Absatz 4 gelten entsprechend.
( 8 ) Der Verwaltungsrat kann für mittelbare Mitglieder (§ 5 Absatz 2) Ausnahmen von den Mitgliedschaftspflichten gem. Absatz 2 und 3 festlegen.
( 9 ) Die Pflichten der in § 5 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Mitglieder bestimmen sich nach dem Diakoniegesetz.
( 10 ) Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag, der vom Verwaltungsrat festgesetzt wird. Hinsichtlich der Mitglieder gem. § 5 Absatz 1 Buchstabe a) bedarf die Festsetzung der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 8
Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Unmittelbare Mitglieder, die Träger gleicher Arbeitsgebiete sind, können sich im Einvernehmen mit dem Vorstand im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
( 2 ) Auf Beschluss von zwei Drittel der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die Mitglieder gem. § 5 Absatz 1 Buchstabe a) bedürfen dazu der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Für Arbeitsgemeinschaften, die sowohl aus kirchlichen Körperschaften als auch aus anderen Rechtsformen bestehen, können durch den Verwaltungsrat gesonderte Regelungen geschaffen werden.
( 3 ) Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft ist in der Regel der jeweilige Leiter des entsprechenden Sachgebietes im Diakonischen Werk.
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§ 8a
Arbeitsgemeinschaften diakonischer Dienste im Stadt- oder Landkreis

( 1 ) Alle Mitgliedseinrichtungen, die auf dem Gebiet eines Stadt- oder Landkreises ansässig sind, sollen sich auf der Grundlage einer vom Verwaltungsrat beschlossenen Musterordnung zu einer regionalen Arbeitsgemeinschaft diakonischer Dienste zusammenschließen.
( 2 ) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es
  1. die Arbeit der Diakonie im Stadt- oder Landkreis zu unterstützen und zu fördern,
  2. gemeinsame Interessen gegenüber der kommunalen Seite und in der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (LIGA der Freien Wohlfahrtspflege) auf Kreisebene zu vertreten und in Sozialplanungen des Stadt- oder Landkreises einzubringen.
( 3 ) Die Vertretung der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 in der Arbeitsgemeinschaft erfolgt gem. § 18 Absatz 4 Diakoniegesetz. Für die Vertretung mittelbarer Mitglieder gilt § 5 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
( 4 ) Abweichungen von der Musterordnung nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrates.
( 5 ) Die Arbeitsgemeinschaften arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsleitung der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes. Die Geschäftsleitung oder von ihr Beauftragte nehmen an den Sitzungen der Organe der Arbeitsgemeinschaften beratend teil. Die Geschäftsleitung kann Verhandlungsgegenstände zur Tagesordnung anmelden und Anträge stellen.
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§ 9
Organe

Die Organe des Diakonischen Werkes sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.
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§ 10
Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Mitgliederversammlung gehören alle unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder an. Die Mitglieder gem. § 5 Absatz 1 Buchstabe a) werden gem. § 21 Absatz 1, Satz 2 bis 4 des Diakoniegesetzes vertreten. Die Mitglieder gem. § 5 Absatz 1 Buchst. b) und c) haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Stimmenübertragung ist zulässig. Kein Mitglied oder Vertreter gem. § 21 Absatz 1, Satz 2 und 3 Diakoniegesetz darf in der Mitgliederversammlung jedoch mehr als zwei Stimmen abgeben. Mittelbare Mitglieder werden durch eine in der Fachgruppe bestimmte Person vertreten. Sie haben zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Fachgruppe gemeinschaftlich eine Stimme. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Vorstandsmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Er muss sie einberufen, wenn der Vorstand, der Verwaltungsrat oder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt.
( 4 ) Die Einladung zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorsitzenden schriftlich zuzusenden. Gegenüber Mitgliedern gem. § 5 Absatz 1 Buchst. a), die aufgrund kirchengesetzlicher Regelung durch andere kirchliche Körperschaften vertreten werden, erfolgt die Einladung an die vertretungsberechtigten Institutionen.
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§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung hat darauf zu achten, dass die Tätigkeit der Vereinsorgane den Satzungszwecken (§ 2) entspricht.
( 2 ) Sie hat ferner
  1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den des Verwaltungsrates über die Tätigkeit des Werkes im abgelaufenen Geschäftsjahr und über seine Vermögenslage entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates zu beschließen,
  2. die Wahlen in den Verwaltungsrat (§ 13 Absatz 2 und 4) vorzunehmen,
  3. über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (§ 12 Absatz 2, § 22 Absatz 1) sowie
  4. über andere, ihr vom Verwaltungsrat oder vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten zu beschließen.
( 3 ) Anträge, über welche die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzureichen. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte kann zu Beginn der Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden; hiervon sind Anträge auf Durchführung von Wahlen in den Verwaltungsrat, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ausgenommen.
( 4 ) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Verlauf der Sitzung, sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen, eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
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§ 12
Beschlüsse der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Muss die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie im zweiten Termin, frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 2 ) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen – mindestens aber von einem Drittel aller Mitglieder – und der Zustimmung durch das Landeskirchenamt. Zur Änderung des Satzungszweckes (§ 2 Absatz 1) ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich; die Entscheidung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
( 3 ) Wegen eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins wird auf § 22 verwiesen.
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§ 13
Der Verwaltungsrat

( 1 ) Zum Verwaltungsrat gehören von Amts wegen
  1. der Bischof; er kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einen persönlichen Vertreter entsenden,
  2. der zuständige theologische Referent des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wählt in den Verwaltungsrat
  1. drei Vertreter der gemeindlichen Diakonie,
  2. drei Vertreter der übergemeindlichen Diakonie,
  3. vier Vertreter diakonischer Einrichtungen.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu vier weitere Personen hinzuwählen. Der Verwaltungsrat kann sich um bis zu fünf weitere geeignete Personen ergänzen.
( 3 ) Dem Verwaltungsrat gehören mit beratender Stimme die Mitglieder des Vorstandes an.
( 4 ) Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
( 5 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 6 ) Die Wahlen erfolgen auf vier Jahre, die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates während seiner Amtsdauer aus, so kann der Verwaltungsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen; Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 14
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes im Hinblick auf die Ausrichtung der Gesamtarbeit und die sachgemäße Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
  1. Entgegennahme und Beratung von Berichten des Vorstandes,
  2. Festsetzung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Werkes im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie – im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt – Beschlussfassung über die Grundsätze für diakonische Einrichtungen (§ 7 Absatz 3 Buchstabe e),
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgabengebiete,
  4. Beschlussfassung über Ausnahmegenehmigungen gem. § 7 Absatz 4 und Sonderregelungen gem. § 7 Absatz 8 der Satzung,
  5. Bildung von Arbeitsausschüssen,
  6. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushalts- und Stellenplan,
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  8. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Vorschlag über die Verteilung der Mittel zur Förderung der diakonischen Arbeit,
  9. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 6) sowie Festlegung von Kriterien für mittelbare Mitgliedschaften,
  10. Wahl von drei Vorstandsmitgliedern gem. § 16 Absatz 1 Buchstabe d),
  11. Wahl des Landespfarrers für Diakonie, der zugleich Vorstandsvorsitzender des Diakonischen Werkes ist. Die Wahlvorbereitung erfolgt gemäß § 25 Absatz 2 Diakoniegesetz,
  12. Anstellung und Entlassung des Direktors im Diakonischen Werk, der zugleich stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Diakonischen Werkes ist,
  13. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand,
  14. Bestellung des Abschlussprüfers, Erteilung des Prüfauftrages und Entgegennahme des Prüfberichtes. Dabei wird der Prüfbericht jedem Mitglied des Verwaltungsrates vorgelegt und in der betreffenden Verwaltungsratssitzung grundsätzlich durch den Abschlussprüfer erläutert,
  15. Beschlussfassung über Angelegenheiten gem. § 18 Absatz 4 der Satzung,
  16. Beschlussfassung über Musterordnungen für Arbeitsgemeinschaften gem. §§ 8 und 8a sowie Fachgruppen (§ 5 Absatz 2) und die Genehmigung von Abweichungen von diesen Ordnungen,
  17. Beschlussfassung über die Übernahme und Anwendung von Kirchengesetzen für das Diakonische Werk und seine Mitgliedseinrichtungen.
( 3 ) Der Verein wird gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Verwaltungsratsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen mindestens eines der Verwaltungsratsvorsitzende oder der stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende sein muss.
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§ 15
Beschlüsse des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in der Regel alle drei Monate zur Sitzung ein, im Übrigen so oft es notwendig ist. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn fünf seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
( 3 ) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Protokollerstellung einen Monat beträgt.
( 4 ) Sofern Angelegenheiten einzelner Mitglieder des Verwaltungsrates erörtert werden, kann nach Anhörung der Beteiligten ohne sie verhandelt werden. Überdies kann der Verwaltungsrat zur internen Beratung einzelner Angelegenheiten den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von der Sitzungsteilnahme ausschließen.
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§ 16
Der Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören an
  1. der Landespfarrer für Diakonie als Vorstandsvorsitzender,
  2. der Direktor im Diakonischen Werk als stellvertretender Vorsitzender,
  3. ein vom Bischof bestimmtes juristisches Mitglied des Landeskirchenamtes,
  4. drei weitere Mitglieder, die der Verwaltungsrat gem. § 14 Absatz 2 Buchstabe j) wählt.
( 2 ) Kein Mitglied des Vorstandes darf zugleich dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehören. Die Amtszeit für die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1 Buchstabe d) beträgt vier Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden zusammen; die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Der Vorsitzende hat den Vorstand binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden obliegen seinem Stellvertreter die vorgenannten Aufgaben.
( 4 ) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. § 11 Absatz 4 und § 15 Absatz 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 11 Absatz 4 genannte Frist einen Monat beträgt.
( 6 ) Der Verein wird im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Die Regelung unter § 14 Absatz 3 bleibt unberührt.
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§ 17
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand bereitet im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und führt die Geschäfte des Diakonischen Werkes. Er ist an Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden.
( 2 ) Zu den Aufgaben des gesamten Vorstandes gehört insbesondere
  1. Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan zur Vorlage an den Verwaltungsrat (§ 14 Absatz 2 Buchstabe f),
  2. Beschlussfassung über die Verteilung der Mittel zur Förderung der diakonischen Arbeit zur Vorlage an den Verwaltungsrat (§ 14 Absatz 2 Buchstabe h),
  3. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen, insbesondere Ankauf, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Aufnahme von Darlehen, und die nicht anderen Organen des Diakonischen Werkes vorbehalten sind,
  4. Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan sowie die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
( 3 ) Dem Vorstand sind die Arbeitsgemeinschaften gem. § 8 zugeordnet.
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§ 18
Geschäftsführung

( 1 ) Der Landespfarrer für Diakonie und der Direktor im Diakonischen Werk bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten sich gegenseitig. Sie sind dem Vorstand und dem Verwaltungsrat für die laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes verantwortlich.
( 2 ) Der Landespfarrer für Diakonie trägt die Gesamtverantwortung, insbesondere für den sozialdiakonischen Bereich; er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Diakonischen Werkes.
( 3 ) Der Direktor im Diakonischen Werk ist insbesondere verantwortlich für den Bereich Recht und Wirtschaft. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Dienstvorgesetzter des Direktors.
( 4 ) Die Beschlussfassung über Angelegenheiten gem. § 17 Absatz 2 Buchstabe a), c) und d) kann im Vorstand nur im Einvernehmen mit beiden Mitgliedern der Geschäftsführung erfolgen. Ist dieses nicht herstellbar, entscheidet insoweit der Verwaltungsrat nach Vorlage durch den Vorstand.
( 5 ) Der geschäftsführende Vorstand vertritt das Diakonische Werk gegenüber dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Dienststellen der Ökumene, gegenüber der Landesregierung, den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und Jugendhilfe sowie in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege.
( 6 ) Entscheidungen, die veröffentlich werden müssen, werden in geeigneter Weise durch Rundschreiben des Diakonischen Werkes und im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bekannt gegeben.
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§ 19
Landesgeschäftsstelle

( 1 ) Das Diakonische Werk unterhält zur Durchführung seiner Aufgaben eine Landesgeschäftsstelle. Sie ist mit der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern zu besetzen.
( 2 ) § 7 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
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§ 20
Rechnungsprüfung

In seiner Rechnungs- und Wirtschaftsprüfung wird das Diakonische Werk durch einen vom Verwaltungsrat bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft.
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§ 21
Übergangsregelung zur Zuordnung in unmittelbare und mittelbare Mitgliedschaften

( 1 ) Mitglieder gem. § 5 Absatz 1 und 2 der Satzung in ihrer Fassung vom 22. September 1997 sind unmittelbare Mitglieder im Sinne des § 5 Absatz 1 Buchstabe a) – c) der Satzung in ihrer Fassung vom 31.01.2005.
( 2 ) (Sprengel-)Arbeitsgemeinschaften gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 22. September 1997 werden Fachgruppen i.S.d. § 5 Absatz 2 der Satzung in ihrer Fassung vom 31.01.2005. Ihre gemeinnützigen Mitglieder sind mittelbare Mitglieder im Sinne des § 5 Absatz 2 der Satzung.
( 3 ) Änderungen der Zuordnung gemäß Absatz 1 und 2 sind durch Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedes zulässig.
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§ 22
Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. § 12 Absatz 2, Satz 2, Halbsatz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder Undurchführbarkeit der Satzungszwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es unmittelbar und ausschließlich im Rahmen der Satzungszwecke zu verwenden hat.
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§ 23
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der vorstehenden, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2005 neu gefassten Satzung stimmte das Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Schreiben vom 31. März 2005 zu. Sie wurde am 10. Mai 2005 in das Vereinsregister Nr. 1032 (AG Kassel) eingetragen und ist damit an diesem Tage in Kraft getreten.
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§ 24
Übergangsregelungen zur Neufassung der Satzung

( 1 ) Bis zur Eintragung der von der Mitgliederversammlung am 31.01.2005 beschlossenen Satzungsänderungen ins Vereinsregister bleiben alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes auf der Grundlage der bisher geltenden Satzungsbestimmungen im Amt.
( 2 ) Nach Verabschiedung der Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung tritt zeitnah der Verwaltungsrat zusammen und wählt,
Die Ergebnisse der Wahlen werden dem Registergericht zusammen mit dem Antrag auf Eintragung der Satzungsänderungen zugeleitet. Mit der Eintragung der Satzungsänderungen und der neuen Vorstandmitglieder in das Vereinsregister scheiden der bisherige Vorsitzende des Diakonischen Werkes, dessen bisheriger Stellvertreter sowie das weitere vom Verwaltungsrat auf bisheriger Satzungsgrundlage gewählte Vorstandsmitglied aus ihren Ämtern aus. Zu diesem Zeitpunkt scheidet auch der zuständige juristische Referent des Landeskirchenamtes aus dem Verwaltungsrat aus und die Amtszeit des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie seines Stellvertreters beginnt. Das Amt des Vorstandsvorsitzenden geht auf den amtierenden Landespfarrer für Diakonie, das Amt des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden auf den amtierenden Direktor im Diakonischen Werk über.
Das Vorstandsamt des vom Bischof bestimmten juristischen Mitgliedes des Landeskirchenamtes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für die satzungsmäßige Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V.

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1 ↑ mit eingearbeiteten Änderungen durch Beschluss vom 31. Oktober 2007 (KABl. 2008 S. 51).
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2 ↑ z.B. Treuhandstelle, Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle, Zentrale Buchungsstelle
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3 ↑ z. B. Ausbildungsstätte für Sozialpädagogik