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Geltungszeitraum von: ..

Geltungszeitraum bis: 30.06.2014

Vergütungsgruppenplan für die kirchlichen Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck
– Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 8. Januar 1980

KABl. S. 41

Der von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene nachfolgend abgedruckte Vergütungsgruppenplan ist für die Landeskirche, Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie Gesamt- und Zweckverbände verbindlich.

Übersicht über die Einzelgruppenpläne

Allgemeine Eingruppierungsmerkmale
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten
Kirchenmusiker
Katecheten
Mitarbeiter/innen in Gemeinde- und Bildungsarbeit
Küster, Hausverwalter, Hausmeister
Mitarbeiter im Erziehungs- oder Sozialdienst, soweit nicht in den Einzelgruppenplänen 21-29 genannt
Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst (Erzieher/innen, Kinderpfleger/innen, Heilpädagogen/Heilpädagoginnen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sowie Mitarbeiter/innen in entsprechenden Tätigkeiten)
Mitarbeiter(innen) in der Gemeindekranken- und -altenpflege
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wirtschafts- und Küchendienst
Technische Mitarbeiter
Kraftfahrer
Friedhofsgärtner und Friedhofsverwalter
Mitarbeiter im Verwaltungsdienst
Schreibkräfte, Sekretärinnen
Bücherei- und Archivdienst
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01. Allgemeine Eingruppierungsmerkmale

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Vergütungsgruppe X

  1. Mitarbeiter mit überwiegend mechanischen Tätigkeiten, deren Ausführung keine Fachkenntnisse voraussetzt
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Vergütungsgruppe IX b

2.
Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X
3.
Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten
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Vergütungsgruppe IX a

4.
Mitarbeiter wie zu 2 nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b
5.
Mitarbeiter wie zu 3 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b
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Vergütungsgruppe VIII

6.
Mitarbeiter wie zu 5 nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a
7.
Mitarbeiter mit schwierigeren Tätigkeiten
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Vergütungsgruppe VII

8.
Mitarbeiter wie zu 7 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
9.
Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
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Vergütungsgruppe VI b

10.
Mitarbeiter wie zu 9 nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII
11.
Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern
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Vergütungsgruppe V c

12.
Mitarbeiter wie zu 11 nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b
13.
Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern
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Vergütungsgruppe V b

14.
Mitarbeiter wie zu 13 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c
15.
Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende, in der Regel durch eine Fachprüfung nachgewiesene Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern
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Vergütungsgruppe IV b

16.
Mitarbeiter wie zu 15 nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b
17.
Mitarbeiter wie zu 15, die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe V b herausheben
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Vergütungsgruppe IV a

18.
Mitarbeiter wie zu 17 nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b
19.
Mitarbeiter wie zu 17, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben
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Vergütungsgruppe III

20.
Mitarbeiter wie zu 19 nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a
21.
Mitarbeiter wie zu 19, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a herausheben
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Vergütungsgruppe II a

22.
Mitarbeiter wie zu 21 nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III
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02. Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulbildung
und entsprechenden Tätigkeiten

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Vergütungsgruppe II a

    1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit
    2. Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
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Vergütungsgruppe I b

2.
  1. Mitarbeiter wie zu I nach einer Bewährungszeit in Vergütungsgruppe II a. Die Bewährungszeit beträgt 11 Jahre, wenn der Mitarbeiter eine zweite Staatsprüfung oder die zweite theologische Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, im Übrigen 15 Jahre
  2. Mitarbeiter wie zu I, die sich durch besonders verantwortliche Tätigkeiten aus der Vergütungsgruppe II a herausheben
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Vergütungsgruppe I a

3.
  1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b (Fallgruppe 2 b) herausheben in Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung
  2. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus der Vergütungsgruppe I b herausheben
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10. Kirchenmusiker

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Vergütungsgruppe V b

  1. Kirchenmusiker in B-Stellen
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Vergütungsgruppe IV b

2.
  1. Mitarbeiter wie zu 1 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b
  2. Mitarbeiter wie zu 1, die sich durch ihre Aufgaben und Leistungen aus der Vergütungsgruppe herausheben, nach mindestens einjähriger Tätigkeit
  3. Kirchenmusiker mit A-Prüfung in A-Stellen
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Vergütungsgruppe IV a

3.
  1. Mitarbeiter wie zu 2 b) nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b
  2. Mitarbeiter wie zu 2 c) nach einjähriger Tätigkeit
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Vergütungsgruppe III

4.
Mitarbeiter wie zu 3 b) nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a
Anmerkung:
Bei höherwertigen Aufgabenbereichen kann Einzelgruppenplan 02 (Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten) angewendet oder eine Sonderregelung vereinbart werden.
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11. Katecheten

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Vergütungsgruppe VII

  1. Katecheten ohne abgeschlossene kirchlich anerkannte Fachausbildung, jedoch mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung
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Vergütungsgruppe VI b

2.
Katecheten wie zu 1 nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII
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Vergütungsgruppe V c

3.
Katecheten mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachausbildung
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Vergütungsgruppe V b

4.
Katecheten wie zu 3 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe V c
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Vergütungsgruppe IV b

5.
Katecheten wie zu 4 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b
6.
Katecheten wie zu 3 in überwiegendem Einsatz an der Oberstufe von Realschulen, an der Mittel- und Oberstufe von Gymnasien, an Sonderschulen, berufsbildenden, berufsbegleitenden und Berufsaufbauschulen, jedoch frühestens vier Jahre nach Abschluss der Fachausbildung
7.
Katecheten mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachausbildung für den Berufsschuldienst und entsprechender Tätigkeit als Religionslehrer an berufsbildenden Schulen
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Vergütungsgruppe IV a

8.
Katecheten wie zu 6 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b
9.
Katecheten wie zu 7 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b
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Vergütungsgruppe III

10.
Katecheten wie zu 9 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a
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12. Mitarbeiter/innen in Gemeinde- und Bildungsarbeit

(Anmerkungen 1, 2 und 4 gelten für alle Fallgruppen)
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Vergütungsgruppe VII

  1. Mitarbeiter/innen ohne abgeschlossene kirchlich anerkannte Ausbildung, jedoch mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung in der Gemeinde- und Bildungsarbeit.
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Vergütungsgruppe VI b

2.
Mitarbeiter/innen wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII.
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Vergütungsgruppe V c

3.
Mitarbeiter/innen wie zu 1 mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ergänzungsausbildung.
– Zulage 1 –
4.
Mitarbeiter/innen mit einer abgeschlossenen Fachschulausbildung im Dienst in der Bildungsarbeit und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in der Bildungsarbeit ausüben.
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Vergütungsgruppe V b

5.
Mitarbeiter/innen wie zu 4 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c.
6.
Diakone/Diakoninnen, CVJM-Sekretäre/CVJM-Sekretärinnen mit entsprechender Tätigkeit oder sonstige Mitarbeiter/innen mit einer staatlichen Anerkennung und einer Ausbildung für kirchliche Dienste mit kirchlicher Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
7.
Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
8.
Religionspädagogen/ Religionspädagoginnen mit einer kirchlichen Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
9.
Mitarbeiter/innen mit einer abgeschlossenen Ausbildung für kirchliche Dienste, die durch das Landeskirchenamt anerkannt wurde, ohne staatliche Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (z.B. Sozialsekretäre/Sozialsekretärinnen) sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Anmerkung 3)
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Vergütungsgruppe IV b

10.
Mitarbeiter/innen wie zu 6, 7, 8 und 9 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b.
– Zulage 2 –
11.
Diakone/Diakoninnen, CVJM-Sekretäre/CVJM-Sekretärinnen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und Mitarbeiter/innen mit einer abgeschlossenen Ausbildung für kirchliche Dienste, die durch das Landeskirchenamt anerkannt wurde, ohne staatliche Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach erfolgreich abgeschlossener Aufbau- oder Ergänzungsausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium.
– Zulage 3 –
(Anmerkung 5)
12.
Diakone/Diakoninnen, CVJM-Sekretäre/CVJM-Sekretärinnen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und Mitarbeiter/innen mit einer abgeschlossenen Ausbildung für kirchliche Dienste, die durch das Landeskirchenamt anerkannt wurde, ohne staatliche Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
– Zulage 3 –
(Anmerkung 6)
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Vergütungsgruppe IV a

13.
Mitarbeiter/innen wie zu 12 mit erfolgreich abgeschlossener Aufbau- oder Ergänzungsausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium und vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b.
(Anmerkung 5)
14.
Diakone/Diakoninnen, CVJM-Sekretäre/ CVJM-Sekretärinnen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und Mitarbeiter/innen mit einer abgeschlossenen Ausbildung für kirchliche Dienste, die durch das Landeskirchenamt anerkannt wurde, ohne staatliche Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b, Ziffer 12 heraushebt.
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Vergütungsgruppe III

15.
Mitarbeiter/innen wie zu 14 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a.
16.
Diakone/Diakoninnen, CVJM-Sekretäre/CVJM-Sekretärinnen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen, Religionspädagogen/ Religionspädagoginnen und Mitarbeiter/innen mit einer abgeschlossenen Ausbildung für kirchliche Dienste, die durch das Landeskirchenamt anerkannt wurde, ohne staatliche Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a, Ziffer 14 herausheben.
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Vergütungsgruppe II a

17.
Mitarbeiter/innen wie zu 16 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III.
Zulagen:
1.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Absatz 1) der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich ergebene Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
2.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Absatz 1) der Vergütungsgruppe IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Anspruch auf diese Vergütungsgruppenzulage bleibt bei einem Wechsel in Fallgruppe 11 oder 12 bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage Nr. 3 erhalten. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage Nr. 2 erst nach einem der genannten Fallgruppenwechsel erlangt wird.
3.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Absatz 1) der Vergütungsgruppe IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
Anmerkungen:
1)
Der Vergütungsgruppenplan ist gültig für Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit, Gemeindepädagogik, Gemeindediakonie (ohne Sozial- und Erziehungsdienst EGP 21 und Pflege EGP 23), und Bildungsarbeit in Kirchengemeinden, Zweckverbänden, Kirchenkreisen und der Landeskirche (wie z. B. die Bereiche des Amtes für kirchliche Dienste).
2)
Erzieher/innen, die in der Gemeinde- und Bildungsarbeit als Erzieher/innen tätig sind, sind nach EGP 21 einzugruppieren.
3)
Grundlage für die Anstellungsfähigkeit sind die Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KABl. 1990, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
4)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung für kirchliche Dienste ohne staatliche Anerkennung, die durch das Landeskirchenamt anerkannt wurde, sind z. B. Absolventen einer missionarischen Ausbildungsstätte, die durch die Ausbildungsreferentenkonferenz II der EKD anerkannt ist, und Sozialsekretäre, die den Grundlehrgang nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung der Sozialsekretäre abgeschlossen haben.
5)
Von dem Erfordernis der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung ist abzusehen bei Mitarbeitern/innen, die sowohl ein Diplom in Sozialpädagogik oder Sozialarbeit als auch ein Diplom in Religionspädagogik oder einem vergleichbar anerkannten Abschluss haben.
6)
Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die
a)
Koordination der Arbeit mehrerer Mitarbeiter/innen (mindestens zwei) der Vergütungsgruppe V b,
b)
Leitung größerer Einrichtungen der Jugendarbeit mit mehreren Mitarbeitern,
c)
Arbeit in größeren Häusern der offenen Tür mit verhaltensauffälligen Jugendlichen,
d)
die Ausbildung und Zurüstung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen oder Honorarmitarbeiter/innen mindestens für den Bereich eines Kirchenkreises,
e)
die Koordination der Arbeit anderer Mitarbeiter/innen im selben Arbeitsfeld mindestens für den Bereich eines Kirchenkreises.
Übergangsvorschriften
Für Mitarbeiter/innen, die am 30. September 1999 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1999 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses:
1.
Hat der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin am 30. September 1999 Vergütung (§ 26) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten, als aus der Vergütungsgruppe, in der er/sie nach diesem Einzelgruppenplan eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Einzelgruppenplanes nicht berührt.
2.
Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Einzelgruppenplan von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Oktober 1999 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Einzelgruppenplan bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
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16. Küster, Hausverwalter, Hausmeister

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Vergütungsgruppe IX b

  1. Küster, Hausverwalter, Hausmeister mit einfacher Tätigkeit
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Vergütungsgruppe IX a

2.
Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b
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Vergütungsgruppe VIII

3.
Mitarbeiter wie zu 2 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a
4.
Küster, Hausverwalter, Hausmeister mit schwierigem oder umfangreichem Tätigkeitsbereich
5.
Küster, Hausverwalter, Hausmeister mit entsprechender handwerklicher Ausbildung oder einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung
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Vergütungsgruppe VII

6.
Mitarbeiter wie zu 4 und 5 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
7.
Küster, Hausverwalter, Hausmeister mit entsprechender handwerklicher Ausbildung oder einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung und besonders schwierigem oder besonders umfangreichem Tätigkeitsbereich
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Vergütungsgruppe VI b

8.
Mitarbeiter wie zu 7 nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII
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20. Mitarbeiter im Erziehungs- oder Sozialdienst (Anmerkung 1 und 2), soweit nicht in den Einzelgruppenplänen 21 – 29 genannt

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Vergütungsgruppe IX b

  1. Mitarbeiter im Erziehungs- oder Sozialdienst ohne Ausbildung, sofern sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden (z. B. als Helfer in Einrichtungen der Alten-, Jugend-, Kinderarbeit oder in der Bahnhofsmission)
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Vergütungsgruppe IX a

2.
Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b
3.
Mitarbeiter im Erziehungs- oder Sozialdienst mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung (z. B. als Haus- oder Familienpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, in abgeschlossenen Kursen ausgebildete Erziehungshelfer, Altenpfleger mit Kurzausbildung, Mitarbeiter in der Bahnhofsmission)
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Vergütungsgruppe VIII

4.
Mitarbeiter wie zu 2 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a
5.
Mitarbeiter wie zu 3 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a
6.
Altenpfleger, Haus- und Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen während des Berufspraktikums
7.
Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter kleiner Bahnhofsmissionen
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Vergütungsgruppe VII

8.
Mitarbeiter wie zu 7 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
9.
Arbeitserzieher im Gruppendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und sozialpädagogischer Zusatzausbildung im ersten Berufsjahr
10.
Altenpfleger, Haus- und Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen, nach Abschluss des Berufspraktikums
11.
Internatserzieher ohne eine dem Internatsdienst förderliche Ausbildung
12.
Mitarbeiter in Heimen der offenen Tür als Leiter von Werkstätten
13.
Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter mittlerer Bahnhofsmissionen
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Vergütungsgruppe VI b

14.
Mitarbeiter wie zu 9 nach dem ersten Berufsjahr
15.
Mitarbeiter wie zu 10 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII
16.
Mitarbeiter wie zu 11, 12 und 13 nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII
17.
Altenpfleger nach Abschluss des Berufspraktikums mit Sonderaufgaben
(Anmerkung 4 a)
18.
Haus- und Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen nach Abschluss des Berufspraktikums mit Sonderaufgaben
(Anmerkung 4 b)
19.
Internatserzieher und einer dem Internatsdienst förderlichen Ausbildung
20.
Mitarbeiter in Heimen der offenen Tür (Anmerkung 3) als Leiter von Werkstätten mit schwieriger Tätigkeit
21.
Leiter von Heimen der offenen Tür
(Anmerkung 3)
22.
Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter von Bahnhofsmissionen mit großem oder schwierigem Aufgabenbereich
(Anmerkung 5)
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Vergütungsgruppe V c

23.
Mitarbeiter wie zu 14, 17 und 18 nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b
24.
Mitarbeiter wie zu 21 und 22 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b
25.
Leiter von Heimen der offenen Tür, wenn ihnen mindestens ein Mitarbeiter im Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist
(Anmerkung 3 und 6)
26.
Leiter von Heimen (z. B. Altenheime, Internate, Wohnheime) mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen
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Vergütungsgruppe V b

27.
Leiter von Heimen der offenen Tür, wenn ihnen mindestens drei Mitarbeiter im Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
(Anmerkung 3 und 6)
28.
Leiter von Heimen (z. B. Altenheime, Internate, Wohnheime) mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen
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Vergütungsgruppe IV b

29.
Mitarbeiter wie zu 27 und 28 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b
30.
Leiter von Heimen (z. B. Altenheime, Internate, Wohnheime) mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung in Heimen mit einer Durchschnittsbelebung von mindestens 100 Plätzen
Anmerkungen:
1)
Einzelgruppenplan 20 gilt für Mitarbeiter in der Altenpflege, die in der offenen Arbeit tätig sind. Für Mitarbeiter in der Altenpflege, die in Heimen tätig sind, gilt Einzelgruppenplan 23.
2)
Mitarbeiter in einem Heim für Gefährdete und Nichtsesshafte sowie in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendheim, in dem überwiegend körperlich, seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem solchen Heim eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 EUR.
Sind in einem solchen Heim überwiegend körperlich, seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht, beträgt die Zulage 23,01 EUR.
Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT), des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) und der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. § 34 und § 36 Abs. 2 BAT gelten entsprechend.
3)
Zu den Heimen der offenen Tür gehören z. B. auch Jugendfreizeitheime, Häuser der Jugend.
4)
a)
Sonderaufgaben einer Altenpflegerin sind z. B. Leitung einer Gemeindepflegestation (Schwerpunkt alte Menschen), Leitung einer Altentagesstätte mit qualifizierter sozialer Gruppenarbeit und Beratung.
4)
b)
Sonderaufgaben einer Haus- und Familienpflegerin sind z. B. Hilfe bei der Rehabilitation unfallgeschädigter und psychisch kranker Hausfrauen, Mitarbeit in der Gemeinwesenarbeit, Tätigkeit als Entsendestellenleiterin.
5)
Bei der Eingruppierung von Mitarbeitern der Fallgruppe 22 mit einer Ausbildung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge, Kindergärtnerin, Hortnerin, Erzieher, Krankenschwester oder vergleichbare Ausbildungen sind die für diese Mitarbeiter geltenden Tätigkeitsmerkmale sinngemäß anzuwenden.
6)
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt, zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Honorarkräfte werden entsprechend berücksichtigt.
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21. Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst

(Erzieher/innen, Kinderpfleger/innen, Heilpädagogen/Heilpädagoginnen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sowie Mitarbeiter/innen in entsprechenden Tätigkeiten)
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Vergütungsgruppe IX b

  1. Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung
    (Hierzu Anmerkung 1)
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Vergütungsgruppe VIII

2.
Kinderpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkung 1)
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Vergütungsgruppe VII

3.
Mitarbeiter/innen wie zu 2 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
(Hierzu Anmerkung 1)
4.
Kinderpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 11)
5.
Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Erziehern/Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 6)
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Vergütungsgruppe VI b

6.
Mitarbeiter/innen wie zu 4 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 11)
7.
Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen 1, 6 und 7)
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Vergütungsgruppe V c

8.
Mitarbeiter/innen wie zu 7 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b.
– Zulage 1 –
(Hierzu Anmerkungen 1, 6 und 7)
9.
Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Anmerkungen 1, 6, 7 und 8)
10.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten.
– Zulage 2 –
(Hierzu Anmerkung 4)
11.
Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder.
– Zulage 3 –
(Hierzu Anmerkungen 7 und 10)
12.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
– Zulage 2 –
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
13.
Heilpädagogen/Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 9)
14.
Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 13)
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Vergütungsgruppe V b

15.
Mitarbeiter/innen wie zu 9 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c.
(Hierzu Anmerkungen 1,6,7 und 8)
16.
Mitarbeiter/innen wie zu 13 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 9)
17.
Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Mitarbeiter/innen mindestens der Vergütungsgruppe V c Ziffer 9.
– Zulage 4 –
(Hierzu Anmerkungen 1,6 und 7)
18.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
19.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
20.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.
– Zulage 4 –
(Hierzu Anmerkung 4)
21.
Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen 1,12 und 14)
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Vergütungsgruppe IV b

22.
Mitarbeiter/innen wie zu 18 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
23.
Mitarbeiter/innen wie zu 19 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
24.
Mitarbeiter/innen wie zu 21 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b.
– Zulage 5 –
(Hierzu Anmerkungen 1 und 12)
25.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
26.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
– Zulage 6 –
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
27.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
28.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
– Zulage 6 –
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
29.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
30.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
– Zulage 6 –
(Hierzu Anmerkung 4)
31.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
32.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
– Zulage 6 –
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
33.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Erziehungsheimen.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 3)
34.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen 1, 2 und 3)
35.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Erziehungsheimen bestellt sind
– Zulage 6 –
(Hierzu Anmerkungen 1 und 3)
36.
Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
– Zulage 6 –
(Hierzu Anmerkungen 1, 5 und 12)
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Vergütungsgruppe IV a

37.
Mitarbeiter/innen wie zu 25, 27, 29 und 31 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
38.
Mitarbeiter/innen wie zu 33 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 3)
39.
Mitarbeiter/innen wie zu 34 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b.
(Hierzu Anmerkungen 1, 2 und 3)
40.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
41.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
– Zulage 7 –
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
42.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
– Zulage 7 –
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
43.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
44.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
– Zulage 7 –
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
45.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
-Zulage 7-
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
46.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen 1,2 und 3)
47.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitern/Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen 1,2 und 3)
48.
Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z. B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer oder sozialpsychiatrischer Ausbildung) nach vierjähriger Berufsausübung in einer solchen Tätigkeit nach Abschluss der Zusatzausbildung.
(Hierzu Anmerkung 15)
49.
Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b, Ziffer 36, heraushebt.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 12)
50.
Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b, Ziffer 36, heraushebt.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 12)
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Vergütungsgruppe III

51.
Mitarbeiter/innen wie zu 40 und 43 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a.
(Hierzu Anmerkungen 2 und 4)
52.
Mitarbeiter/innen wie zu 46 und 47 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a.
(Hierzu Anmerkungen 1, 2 und 3)
53.
Mitarbeiter/innen wie zu 49 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a.
(Hierzu Anmerkungen 1 und 12)
54.
Mitarbeiter/innen als Leiter/innen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen 1, 2 und 3)
55.
Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a, Ziffer 49, heraushebt. (Hierzu Anmerkung 1)
56.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-therapeutinnen, Psychagogen/Psychagoginnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
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Vergütungsgruppe II a

57.
Mitarbeiter/innen wie zu 54 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III.
(Hierzu Anmerkungen 1,2 und 3)
58.
Mitarbeiter/innen wie zu 55 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III.
(Hierzu Anmerkung 1)
Zulagen:
1.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
2.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
3.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieher/in in Vergütungsgruppe VIb oder Vc, eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
4.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
5.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
6.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
7.
Diese Mitarbeiter/innen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IVa. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
Anmerkungen:
1)
Diese Mitarbeiter/innen erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 EUR monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 EUR monatlich.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.
2)
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (z.B. reduzierte Höchstbelegungsgrenzen für spezielle Gruppen) kann anstelle der Durchschnittsbelegung auch die Zahl der Gruppen für die Eingruppierung herangezogen werden.
3)
Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
4)
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
5)
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a)
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b)
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c)
begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
d)
begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
e)
Koordinierung der Arbeit mehrerer Mitarbeiter/innen (mindestens zwei) der Vergütungsgruppe V b.
6)
Als entsprechende Tätigkeit von Erziehern/Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdachlose).
7)
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a)
Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b)
Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind,
eingruppiert.
8)
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
a)
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b)
Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c)
Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d)
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e)
fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiter/innen mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
f)
Tätigkeiten eines Facherziehers/einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
9)
Unter Heilpädagogen/Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter/innen zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben haben.
10)
Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden.
11)
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
a)
Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG und in psychiatrischen Kliniken,
b)
alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
c)
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d)
Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder in Gruppen von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e)
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
12)
– gestrichen –
13)
Unter Ziffer 14 fallen nicht Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung.
14)
Bei Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Ziffer 14 werden gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen nach spätestens 18 Monaten vorausgesetzt.
15)
Eine zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt worden ist.
Übergangsvorschriften
Für Mitarbeiter/innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
  1. Hat der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin am 31. Dezember 1990 Vergütung (§ 26 BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten, als aus der Vergütungsgruppe, in der er/sie nach diesem Einzelgruppenplan eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Einzelgruppenplans nicht berührt.
  2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Einzelgruppenplan von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Einzelgruppenplan bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
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23. Mitarbeiter/innen in der Gemeindekranken- und -altenpflege

– gestrichen ab 1. April 2003 –
Anmerkung:
Ab 1. April 2003 gilt Anlage 5 zum BAT-Anwendungsbeschluss – Anhang 1.
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30. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wirtschafts- und Küchendienst

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Vergütungsgruppe VII

  1. Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter, Köchinnen und Köche sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben
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Vergütungsgruppe VI b

2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1 nach dreijähriger Bewährung
3.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1 in Stellen mit besonderer Verantwortung
4.
Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister, Küchenmeisterinnen und Küchenmeister oder staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter mit entsprechender Tätigkeit, z. B. als Küchenleiterinnen und Küchenleiter
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Vergütungsgruppe V c

5.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3 und 4 nach dreijähriger Bewährung
6.
Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (hierzu Anmerkung 1)
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Vergütungsgruppe V b

7.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6 nach dreijähriger Bewährung
8.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und großer Selbstständigkeit aus der Vergütungsgruppe V c herausheben, z. B. bei der ausdrücklichen Übertragung der Leitung mehrerer oder größerer Bereiche
9.
Diplom-Ökotrophologinnen und Diplom-Ökotrophologen mit Fachhochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit
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Vergütungsgruppe IV b

10.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8 und 9 nach vierjähriger Bewährung
11.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6 und 9, die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe V b herausheben, z. B. mit Tätigkeiten, die nach Art und Umfang von besonderer Bedeutung sind
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Vergütungsgruppe IV a

12.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 11 nach vierjähriger Bewährung
Anmerkung:
1)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der früheren Qualifikation der staatlich geprüften Hauswirtschaftsleiterin/des staatlich geprüften Hauswirtschaftsleiters werden bei entsprechender Tätigkeit wie hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter eingruppiert.
Übergangsvorschriften:
1)
Die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 30. September 1996 in einem Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen, das am 1. Oktober 1996 fortbesteht, und die am 30. September 1996 nach dem alten Einzelgruppenplan 30 günstiger eingruppiert sind als nach dem für sie ab 1. Oktober 1996 geltenden kirchlichen Lohngruppenplan, wird durch die Neufassung nicht berührt.
2)
Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 1996 in einem Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen, das am 1. Oktober 1996 zu demselben kirchlichen Arbeitgeber fortbesteht, die Vergütung (§ 26 BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe als nach dem neuen Einzelgruppenplan 30 erhalten, so bleibt diese unberührt.
3)
Hängt für die am 30. September 1996 zu einem kirchlichen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse, die am 1. Oktober 1996 fortbestehen, die Eingruppierung nach dem neuen Einzelgruppenplan 30 von der Zeit der Bewährung ab, wird die vor dem 1. Oktober 1996 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neufassung bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
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31. Technische Mitarbeiter

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Vergütungsgruppe VII

  1. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung 1) 2)
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Vergütungsgruppe VI b

2.
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit nach sechs-monatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung 1) 2)
3.
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbstständig tätig sind1) 2) 3)
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Vergütungsgruppe V c

4.
Mitarbeiter wie zu 3 nach zweijähriger Berufsausübung in dieser Tätigkeit und Eingruppierung in der Vergütungsgruppe VI b1) 2) 3) 4)
5.
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind1) 2)
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Vergütungsgruppe V b

6.
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind und schwierige Aufgaben erfüllen1) 2)
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Vergütungsgruppe V a

7.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung1) 5)
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Vergütungsgruppe IV b

8.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung 1) 5)
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Vergütungsgruppe IV a

9.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben1) 5) 6)
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Vergütungsgruppe III

10.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und durch die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV a herausheben1) 5)
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Vergütungsgruppe II a

11.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III herausheben1) 5)
Anmerkungen:
Für technische Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit gilt der Einzelgruppenplan 02
1)
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
2)
Unter "staatlich geprüften Technikern" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 – GMBl. 1964 S. 347 -) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und eine Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben.
3)
Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4)
Zu der Frist von zwei Jahren rechnet auch die vor dem 1. Juli 1972 zurückgelegte Zeit, in der der Mitarbeiter in die Fallgruppe 3 eingruppiert gewesen wäre, wenn diese bereits gegolten hätte.
5)
Unter "technischer Ausbildung" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.
6)
"Besondere Leistungen" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
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32. Kraftfahrer

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Vergütungsgruppe IX b

  1. Kraftfahrer
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Vergütungsgruppe IX a

2.
Kraftfahrer nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b
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Vergütungsgruppe VIII

3.
  1. Kraftfahrer nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a
  2. Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre im Kraftfahrzeug- oder Schlosserhandwerk oder in Stellen mit besonderer Verantwortung
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Vergütungsgruppe VII

4.
Kraftfahrer wie zu 3 b) nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
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34. Friedhofsgärtner und Friedhofsverwalter

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Vergütungsgruppe VIII

    1. Friedhofsverwalter1) mit Gärtnergehilfenprüfung
    2. Friedhofsgärtner mit Gehilfenprüfung auf Friedhöfen ab 2,5 ha angelegter Fläche und mindestens 70 Bestattungen im Jahresdurchschnitt
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Vergütungsgruppe VII

2.
a)
Mitarbeiter wie zu 1 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
b)
Friedhofsverwalter mit Gärtnermeisterprüfung oder entsprechender Vorbildung
aa)
auf Friedhöfen ab 3,5 ha angelegter Fläche und mindestens 70 Bestattungen im Jahresdurchschnitt mit überwiegender Grabanlage und – pflege2)
bb)
auf Friedhöfen ab 4 ha angelegter Fläche und mindestens 100 Bestattungen im Jahresdurchschnitt
c)
Friedhofsobergärtner als Stellvertreter eines in der Vergütungsgruppe VI b eingestuften Friedhofsverwalters
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Vergütungsgruppe VI b

3.
a)
Mitarbeiter wie zu 2 b) und c) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII
b)
Friedhofsverwalter mit Gärtnermeisterprüfung
aa)
auf Friedhöfen ab 5 ha angelegter Fläche und mindestens 100 Bestattungen im Jahresdurchschnitt mit überwiegender Grabanlage und – pflege
bb)
auf Friedhöfen ab 8 ha angelegter Fläche und mindestens 150 Bestattungen im Jahresdurchschnitt
c)
Friedhofsobergärtner mit Gärtnermeisterprüfung als Stellvertreter eines in Vergütungsgruppe V b eingestuften Friedhofsverwalters
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Vergütungsgruppe V c

4.
Angestellte wie zu 3 b) und c), die sich durch außergewöhnliche Leistungen aus der Vergütungsgruppe VI b herausheben nach mindestens fünfjähriger Bewährung
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Vergütungsgruppe V b

5.
a)
Friedhofsverwalter mit abgeschlossener Fachausbildung und Mitarbeiter wie zu 3 b), die sich durch den Umfang und Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbstständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe VI b herausheben
b)
Friedhofsverwalter mit abgeschlossener Fachausbildung an einer höheren Lehranstalt für Gartenbau
aa)
auf Friedhöfen ab 8 ha angelegter Fläche und mindestens 250 Bestattungen im Jahresdurchschnitt mit überwiegender Grabanlage und – pflege
bb)
auf Friedhöfen ab 20 ha angelegter Fläche und mindestens 500 Bestattungen im Jahresdurchschnitt
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Vergütungsgruppe IV b

6.
a)
Mitarbeiter wie zu 5 b) nach sechsjähriger Bewährung
b)
Friedhofsverwalter mit abgeschlossener Fachausbildung an einer höheren Lehranstalt für Gartenbau
aa)
auf Friedhöfen ab 15 ha angelegter Fläche und mindestens 500 Bestattungen im Jahresdurchschnitt mit überwiegender Grabanlage und – pflege
bb)
auf Friedhöfen ab 25 ha angelegter Fläche und mindestens 800 Bestattungen im Jahresdurchschnitt
Anmerkungen:
1)
Friedhofsverwalter ist ein Mitarbeiter, der ausschließlich oder überwiegend gärtnerische oder gartengestalterische Tätigkeiten ausübt.
2)
Überwiegende Grabanlage und -pflege liegt vor, wenn die Zahl der von der Friedhofsverwaltung gepflegten Gräber höher ist als die von privaten Gärtnern gepflegten Gräber.
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60. Mitarbeiter im Verwaltungsdienst

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Vergütungsgruppe X

  1. Mitarbeiter in der Verwaltung mit mechanischen Tätigkeiten, deren Ausführung keine Fachkenntnisse voraussetzt
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Vergütungsgruppe IX b

2.
Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X
3.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfachen Tätigkeiten
4.
Telefonisten
5.
Amtsgehilfen, Boten, Pförtner
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Vergütungsgruppe IX a

6.
Mitarbeiter wie zu 2 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b
7.
Mitarbeiter wie zu 3, 4 und 5 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b
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Vergütungsgruppe VIII

8.
Mitarbeiter wie zu 7 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a
9.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit schwierigen Tätigkeiten
10.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit abgeschlossener Verwaltungslehre oder entsprechender Ausbildung
11.
Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit
12.
Amtsgehilfen, Boten, Pförtner mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit
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Vergütungsgruppe VII

13.
Mitarbeiter wie zu 9, 10, 11 und 12 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
14.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
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Vergütungsgruppe VI b

15.
Mitarbeiter wie zu 14 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII
16.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern
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Vergütungsgruppe V c

17.
Mitarbeiter wie zu 16 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b
18.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern
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Vergütungsgruppe V b

19.
Mitarbeiter wie zu 18 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c
20.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende, in der Regel durch eine Fachprüfung nachgewiesene Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern1)
21.
Leiter von größeren Kassen
22.
Leiter von größeren Registraturen
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Vergütungsgruppe IV b

23.
Mitarbeiter wie zu 20, 21 und 22 nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b
24.
Mitarbeiter wie zu 20, die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe V b herausheben
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Vergütungsgruppe IV a

25.
Mitarbeiter wie zu 24 nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b
2 6.
Mitarbeiter wie zu 24, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben
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Vergütungsgruppe III

27.
Mitarbeiter wie zu 26 nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a
28.
Mitarbeiter wie zu 26, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a herausheben
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Vergütungsgruppe II a

29.
Mitarbeiter wie zu 28 nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III
Anmerkung:
1)
"Bei Mitarbeitern im Entwicklungsdienst können an die Stelle von Fachprüfungen Auslandserfahrung, Sprachenkenntnisse treten, sofern bei der Projektbearbeitung oder Personalvermittlung besondere Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse über entwicklungspolitische Zusammenhänge erfüllt werden."
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61. Schreibkräfte, Sekretärinnen

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Vergütungsgruppe IX b

  1. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Schreibkräfte1) 2) 3) 4)
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Vergütungsgruppe IX a

2.
Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b1) 2) 3) 4)
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Vergütungsgruppe VIII

3.
Mitarbeiterinnen wie zu 2 nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a1) 2) 3) 4)
4.
Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Schreibkräfte mit schwieriger Tätigkeit1) 2) 3) 4)
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Vergütungsgruppe VII

5.
Mitarbeiterinnen wie zu 4 nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII1) 2) 3) 4)
6.
Stenotypistinnen mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit (Sekretärinnen) 1) 2) 3) 4)
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Vergütungsgruppe VI b

7.
Mitarbeiterinnen wie zu 6 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII1) 2) 3) 4)
8.
Mitarbeiterinnen wie zu 6, die weitgehend selbstständige und verantwortungsvolle Aufgaben wahrzunehmen haben
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Vergütungsgruppe V c

9.
Mitarbeiterinnen wie zu 8 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b
Anmerkungen:
1)
Vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen bis zur Vergütungsgruppe VIII BAT, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 BAT gilt entsprechend.
2)
Vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen der Vergütungsgruppe VII BAT, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 BAT gilt entsprechend.
Sobald diese Mitarbeiterinnen im Wege des Bewährungsaufstieges in die Vergütungsgruppe VI b BAT höhergruppiert sind, vermindert sich die Funktionszulage um 50 %.
3)
Die Anmerkungen 1 und 2 gelten nur in Verbindung mit folgenden Grundsätzen:
Die Voraussetzung der Tätigkeit "Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten" ist erfüllt, wenn die Mitarbeiterin an einem mit einem textverarbeitenden System ausgestatteten Arbeitsplatz eingesetzt ist, der für diejenigen Arbeiten besonders eingerichtet ist, welche die Ausnutzung der Kapazitäten des Systems erfordern.
Ein textverarbeitendes System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein- und Ausgabe von Text und die Textverarbeitung mit mindestens folgenden Einrichtungen:
  • Eingabeeinrichtung,
  • Einrichtung, die mit Hilfe von Programmen die Textverarbeitung durchführen kann
  • Textträger zur Speicherung von Texten,
  • Ausgabeeinrichtung.
Ein textverarbeitendes System im vorstehenden Sinn erfordert mindestens einen Halbseiten-Bildschirm (ca. 20 bis 24 Zeilen).
Vollwertige Leistungen an dem textverarbeitenden System werden erbracht, wenn mindestens:
  1. in der Textverarbeitung umfangreiche Texte, das sind solche von mehr als zwei Seiten (ohne Adressierungsteil o. ä.) einzugeben und zu überarbeiten sind oder
  2. Textbausteine für die Textbausteinverarbeitung zu erfassen (einzugeben) sind; dazu gehört auch die Textbausteinerfassung für das Ausfüllen von Vordrucken.
Eine Überarbeitung im Sinne des Buchstaben a liegt vor, wenn mindestens 15 v. H. des gesamten Textes geändert werden müssen. Das Einfügen und Ändern von Satzzeichen sowie die Korrektur von Schreibfehlern bleiben hierbei unberücksichtigt.
4)
Die Funktionszulage wird auch nicht vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen, die nach den kirchlichen Regelungen unter den BAT fallen, gewährt, wenn sie mindestens zu einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin an Magnetbandschreibmaschinen oder anderen Textverarbeitungsautomaten im Sinne der Anmerkung 3) eingesetzt und die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung der Funktionszulage erfüllt sind. § 34 BAT ist zu beachten.
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62. Bücherei- und Archivdienst

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Vergütungsgruppe VI b

  1. Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern
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Vergütungsgruppe V c

2.
Mitarbeiter wie zu 1 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b
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Vergütungsgruppe V b

3.
Diplombibliothekare oder Archivare mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst mit entsprechender Tätigkeit
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Vergütungsgruppe IV b

4.
Mitarbeiter wie zu 3 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b
5.
Diplombibliothekare oder Archivare mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst mit überörtlichen Aufgaben 1)
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Vergütungsgruppe IV a

6.
Mitarbeiter wie zu 5 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b
Anmerkung
1)
Überörtliche Aufgaben sind z. B. die Beratung von ehrenamtlich oder nebenamtlich verwalteten Büchereien (Diplombibliothekar in den landeskirchlichen Mittelstellen für Gemeindebüchereien), Zentralstellen zur Erfassung und Steuerung einzelner Bibliotheken und Archive (Generalkataloge, Beschaffungsstellen), Mitarbeit in zentralen Ausbildungsseminaren und Fortbildungsveranstaltungen des Archivs- und Bibliothekswesens. (Dazu gehören nicht die Bibliotheken und Archive der Landeskirchen oder anderer Zentralen, die zwar überörtlichen Zwecken dienen, aber unmittelbar keine überörtlichen Aufgaben haben.)