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Geltungszeitraum bis: 30.06.2014

Lohngruppenplan für die kirchlichen Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 12. Dezember 1978

KABl. S. 247

Der von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene nachfolgend abgedruckte Lohngruppenplan ist für die Landeskirche, Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie Gesamt- und Zweckverbände verbindlich.
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Vorbemerkungen:

  1. Soweit für die Bezeichnung der Arbeitnehmer die männliche Form oder die weibliche Form gewählt ist, gilt diese Bezeichnung in gleicher Weise für Arbeitnehmer des jeweils anderen Geschlechts.
  2. Für die Einreihung in die Lohngruppe ist die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt.
    Wird ein Arbeiter mit zwei regelmäßig nebeneinander zu verrichtenden, in keinem sachlichen Zusammenhang miteinander stehenden und verschiedenen Lohngruppen angehörenden Arbeiten beschäftigt, so erhält er, wenn nicht die Tätigkeit der höheren Lohngruppe mindestens die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht, für jede Tätigkeit den Lohn der ihr entsprechenden Lohngruppe. In diesem Falle kann im Arbeitsvertrag ein Mischlohn vereinbart werden, der der durchschnittlichen Beschäftigung in den Lohngruppen entspricht. § 9 Abs. 2 MTL II wird hierdurch nicht berührt.
  3. Ist bei unveränderter Tätigkeit die Einreihung in eine höhere Lohngruppe von der Vollendung eines Lebensjahres, von einem Zeitablauf, von der Erfüllung einer Bewährungszeit oder von dem Bestehen einer Prüfung abhängig, so wird der Arbeiter in die höhere Lohngruppe mit Beginn des Lohnzeitraumes eingereiht, in den das maßgebende Ereignis fällt. Maßgebendes Ereignis für einen Zeitablauf oder für die Erfüllung einer Bewährungszeit ist der dem Zeitablauf oder dem Ablauf der Bewährungszeit folgende Tag.
  4. Wird einem Arbeiter in anderen als in Vertretungsfällen (§ 9 Abs. 4 MTL II) vorübergehend eine andere, höher zu bewertende Tätigkeit, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, für mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage übertragen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit vom ersten Tag an
    1. bei Übertragung einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit den Lohn der ihr entsprechenden Lohngruppe,
    2. bei Übertragung einer angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit eine Zulage von zehn vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 seiner Lohngruppe bzw. von zehn vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 seiner Lohngruppe.
  5. Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne des Lohngruppenplanes sind die nach dem Berufsbildungsgesetz1# staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
    Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu2# dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingereiht.
    Arbeiter, die in den Lohngruppen 3 bis 7 nur mit der Berufsbezeichnung des anerkannten Ausbildungsberufes aufgeführt sind, sind Arbeiter mit einer entsprechenden abgeschlossenen Ausbildung nach Lohngruppe 3 Nr. 1 bzw. nach Lohngruppe 4 Nr. 1.
  6. Ist die Einreihung des Arbeiters von der Erfüllung einer Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit abhängig, so gilt folgendes:
    A.
    Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn sich der Arbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden die Zeiten angerechnet, während derer der Arbeiter in gleicher Berufstätigkeit in einer höheren Lohngruppe eingereiht war.
    B.
    Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein.
    Sie kann auch bei kirchlichen, diakonischen, staatlichen, kommunalen und anderen Arbeitgebern zurückgelegt sein, die den MTL II/MT Arb-O, einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts oder eine entsprechende andere arbeitsrechtliche Regelung anwenden.
    Im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitarbeiter kann von dieser Regelung abgewichen werden.
    Zeiten einer Unterbrechung der Tätigkeit sind unschädlich. Sie werden auf die vorgeschriebene Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet. Abweichend davon werden angerechnet Zeiten
    1. einer Arbeitsbefreiung nach § 33 MTL II,
    2. eines Arbeitsausfalles oder eines Arbeitsversäumnisses im Sinne des § 35 MTL II oder der Sonderregelungen hierzu,
    3. einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Absatz 1 MTL II bis zu 26 Wochen,
    4. einer Kur im Sinne des § 42a MTL II einschließlich einer etwa sich anschließenden ärztlich verordneten Schonzeit,
    5. eines Urlaubs nach den §§ 48, 48a und 49 MTL II und nach dem SGB IX,
    6. eines Sonderurlaubs nach § 54 a MTL II, wenn der Anstellungsträger vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat
    7. der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
    C.
    Bewährungszeiten bzw. Zeiten einer Tätigkeit, in denen der Arbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters werden voll angerechnet.
  7. Für Arbeiter, die am 30. September 1990 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1. Oktober 1990 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt folgendes:
    1. Es werden übergeleitet
      Arbeiter
      der Lohngruppe
      in die Lohngruppe
      II  
      1   
      III
      2   
      IV  
      2 a
      V    
      3   
      VI  
      4   
      VII
      5   
    2. Arbeiter, die am 30. September 1990 nach der bis zum 30. September 1990 geltenden Fassung des Lohngruppenplanes in der Lohngruppe III Nr. 1.3 eingereiht waren, erhalten für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von dem Zeitpunkt an, von dem an sie bei unveränderter Tätigkeit nach dem bis zum 30. September 1990 geltenden Recht in der Lohngruppe IV eingereiht gewesen wären, den Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2a, solange sich aus dem Lohngruppenplan in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung keine günstigere Einreihung ergibt.
      Arbeiter, die am 30. September 1990 nach der bis zum 30. September 1990 geltenden Fassung des Lohngruppenplanes in der Lohngruppe IV Nr. 4.2 eingereiht waren, erhalten für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses den Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2a, solange sich aus dem Lohngruppenplan in der ab 1. Oktober 1991 geltenden Fassung keine günstigere Einreihung ergibt.
    3. Soweit nach dem Lohngruppenplan in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung eine höhere Einreihung von der Zeit einer Bewährung oder der Zeit einer Tätigkeit abhängt, wird für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn der Lohngruppenplan in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung gegolten hätte. Dabei sind vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten einer Tätigkeit im Übrigen nach Maßgabe der Ziffer 6 Abschn. C Abs. 1 und 2 dieser Vorbemerkungen zu berücksichtigen.
  8. Die unter Ziffer 6. genannten Bestimmungen des MTL II finden in der jeweils gültigen Fassung des Beschlusses über die Anwendung des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 15. Juni 1987 Anwendung.
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LOHNGRUPPENPLAN
für die kirchlichen Arbeiter
im Bereich der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

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Lohngruppe 1

1.
Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten
Beispiele:
1.1
Haus- und Hofarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.2
Hilfsarbeiter in Druckereien, soweit nicht höher eingereiht
1.3
Hilfsarbeiter im Gartenbau, die Unkraut jäten, mit der Hand hacken, Grün- und Gartenanlagen säubern
2.
Ferner:
2.1
Arbeiter, die Speisen und Getränke zutragen, soweit nicht höher eingereiht
2.2
Arbeiter mit einfachen hauswirtschaftlichen Arbeiten, z. B. einfache Küchenhilfsarbeiten wie Gemüseputzen und Kartoffelschälen, ferner Geschirrspülen (ausgenommen an Maschinen)
2.3
Arbeiter, die Gebäude reinigen (Raumpfleger)
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Lohngruppe 1 a

  1. Arbeiter der Lohngruppe 1 Nrn. 2.1 bis 2.3 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
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Lohngruppe 2

1.
Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist Beispiele:
1.1
Arbeiter, die nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten (z. B. Zubereiten von Kaltverpflegung) oder an Maschinen (z. B. Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten
1.2
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf als Beiköche (Helfer von Köchen), soweit nicht höher eingereiht
1.3
Gartenarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
2.
Arbeiter der Lohngruppe 1 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe
3.
Ferner:
3.1
Haus- und Hofarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
3.2
Hilfsarbeiter in Druckereien nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
3.3
Arbeiter, die Gebäude reinigen und deren Arbeiten besondere Anforderungen an die Reinigungshygiene (z. B. Tagungsheime, Kindergärten usw.) stellen
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Lohngruppe 2 a

1.
Angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern
Beispiel:
1.1
Druckereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
2.
Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe 1, 1a und 2, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind
3.
Arbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe
4.
Arbeiter der Lohngruppe 2 Nrn. 2, 3.1, 3.2 und 3.3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe
5.
Ferner:
5.1
Arbeiter als Parkaufseher
5.2
Friedhofsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
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Lohngruppe 3

1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
2.
Angelernte Arbeiter der Lohngruppe 2a Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann.
Beispiele:
2.1
Gartenarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, z. B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbstständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbstständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung
2.2
Friedhofsarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, z. B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbstständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbstständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung
3.
Angelernte Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
4.
Arbeiter der Lohngruppe 2a Nrn. 2, 3 und 5.1 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
5.
Ferner:
5.1
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf als Beiköche nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
5.2
Hausmeister, soweit nicht höher eingereiht
5.3
Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen
5.4
Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbstständig ausführen, soweit nicht höher eingereiht
5.5
Gartenarbeiter nach dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
5.6
Friedhofsarbeiter nach dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 2 a oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
5.7
Friedhofsarbeiter, die selbstständig auf Friedhöfen ohne Friedhofsaufseher arbeiten
5.8
Friedhofskapellenwarte
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Lohngruppe 3 a

  1. Arbeiter der Lohngruppe 3 Nrn. 2, 3, 5.1, 5.3 und 5.5-5.8 (ohne Hausmeister) nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
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Lohngruppe 4

1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
2.
Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben
3.
Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann
4.
Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
5.
Ferner:
5.1
Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
5.2
Hausmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
5.3
Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief oder mit Waldfacharbeiterbrief. Diese Arbeiter werden in die höheren Lohngruppen wie Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 eingereiht.
5.4
Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbstständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
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Lohngruppe 4 a

  1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 3, 4, 5.2, 5.4 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
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Lohngruppe 5

1.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 1 und 2, die hochwertige Arbeiten verrichten. Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann.
2.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 1, 2 und 5.3 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
3.
Ferner:
3.1
Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
3.2
Arbeiter, die Gräberbagger bedienen
3.3
Arbeiter, die Kompostiermaschinen bedienen
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Lohngruppe 5 a

  1. Arbeiter der Lohngruppe 5 Nrn. 2 und 3 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
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Lohngruppe 6

  1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 1 und 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
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Lohngruppe 6 a

  1. Arbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe
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Lohngruppe 7

  1. Arbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe

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1 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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2 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.