.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geschäftsordnung
des Koordinierungsausschusses für das Diakonische Werk
Vom 12. März 2014
####Präambel
1 Gemäß § 7 des Vertrages der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werks bilden beide Kirchen einen Koordinierungsausschuss. 2 Der Koordinierungsausschuss gibt sich für seine Beratungen gemäß § 7 Absatz 5 des Vertrages folgende Geschäftsordnung:
#§ 1
Aufgaben des Koordinierungsausschusses
Der Koordinierungsausschuss bereitet synodale Entscheidungen vor, die das gemeinsame Diakonische Werk betreffen und einheitlich oder einvernehmlich zu regeln sind.
#§ 2
Mitglieder
1 Dem Koordinierungsausschuss gehören jeweils sechs Synodale der beiden Kirchen als Mitglieder an. 2 Sie werden von den Synoden entsandt.
#§ 3
Vorsitz
(
1
)
Die Synodalen aus beiden Kirchen wählen je einen Sprecher bzw. eine Sprecherin.
(
2
)
Der Vorsitz im Koordinierungsausschuss wird gemeinsam von den beiden Sprechern bzw. Sprecherinnen der Synodalen aus den beiden Kirchen wahrgenommen.
(
3
)
Die Verhandlungen werden im Wechsel von einem der Sprecher bzw. einer der Sprecherinnen geleitet.
#§ 4
Teilnahme an Sitzungen
(
1
)
Zwei Vertreterinnen und Vertreter des gemeinsamen Diakonischen Werks können an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(
2
)
Die beratende Teilnahme von weiteren Personen bleibt unberührt.
#§ 5
Sitzungstermine
1 Die Sprecher berufen einvernehmlich den Koordinierungsausschuss zu den erforderlichen Sitzungen ein. 2 Dabei wird ein Entwurf für die Tagesordnung versendet.
#§ 6
Beschlussfassung
(
1
)
Beschlüsse bzw. Empfehlungen des Koordinierungsausschusses sollen einmütig gefasst werden.
(
2
)
Der Koordinierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn jeweils die Mehrheit der Mitglieder aus einer Kirche anwesend ist.
(
3
)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst.
#§ 7
Vertraulichkeit
(
1
)
1 Die Erörterungen des Koordinierungsausschusses sind gegenüber Dritten grundsätzlich vertraulich. 2 Insbesondere sind Mitteilungen über Äußerungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über Abstimmungsverhältnisse unzulässig.
(
2
)
Die Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber den entsendenden Gremien.
(
3
)
Weitergehend kann der Koordinierungsausschuss die Vertraulichkeit unter Angabe der Einzelheiten aufheben.
#§ 8
Protokoll
(
1
)
1 Über jede Sitzung des Koordinierungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. 2 Das Protokoll muss den Ort und den Tag der Sitzung wiedergeben sowie die Namen der Teilnehmenden, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis enthalten. 3 Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und von der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben und soll spätestens mit der Tagesordnung zur nachfolgenden Sitzung verschickt werden.
(
2
)
Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen auch persönliche Erklärungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
(
3
)
Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung des Koordinierungsausschusses.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 12. März 2014 in Kraft.