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Geltungszeitraum von: 01.07.2008

Geltungszeitraum bis: 30.06.2014

Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ab 1. Juli 2008
-Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission-

vom 15. Mai 2008

KABl. S. 97

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
1. Änderungsbeschluss
17. Dezember 2008
2
2. Änderungsbeschluss
27. August 2009
3
3. Änderungsbeschluss
27. Mai 2010
4
4. Änderungsbeschluss
21. Dezember 2011
5
5. Änderungsbeschluss
27. Januar 2012
6
6. Änderungsbeschluss
21. März 2012
7
7. Änderungsbeschluss
06. Dezember 2012
8
8. Änderungsbeschluss
20. Juni 2013
9
9. Änderungsbeschluss
23. Januar 2014
Die Tarifpartner des sonstigen öffentlichen Dienstes haben zur Anpassung die verschiedenen gesellschafts- und arbeitspolitischen Entwicklungen mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bund und VKA – (TVöD) und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) neue einheitliche Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart. Damit wurden die bisher eigenständigen Regelungen für Angestellte und Arbeiter abgelöst und vereinheitlicht.
Dienstnehmer und Dienstgeber haben sich in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck mit dieser Entwicklung befasst und zum Zweck der Reform und Aktualisierung der verschiedensten Rechtsgrundlagen für das Arbeitsrecht der kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), Berufspraktikanten und Auszubildenden folgende Regelungen beschlossen:
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I.

( 1 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im folgenden Beschäftigte genannt) im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 unter Berücksichtigung der zu II. genannten Änderungen ab 1. Juli 2008 Anwendung und ist den Arbeitsverträgen entsprechend zugrunde zu legen.
( 2 ) Die unter Abschnitt III. Absatz 1 dieser Regelung genannten Tarifverträge finden ebenfalls auf die Beschäftigten Anwendung.
( 3 ) Auf die Ausbildungsverhältnisse der Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck finden jeweils die unter Abschnitt III. Absatz 2 genannten Tarifverträge entsprechende Anwendung.
( 4 ) Für die kirchlichen Angestellten in Diakonie-/Sozialstationen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen weiterhin der BAT-Anwendungsbeschluss und die Sonderregelungen nach dessen Anlage 5.
( 5 ) Für die Fort- und Weiterbildung der haupt- und nebenberuflich kirchlich Mitarbeitenden in der Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Mitarbeitenden in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, in der pädagogischen und sozialarbeiterischen Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind das Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Arbeitsrechtliche Regelung nach Anlage 7 dieses Anwendungsbeschlusses maßgebend.
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II.

Der TV-L ist in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013 einschließlich der Sonderregelungen (SR) für den darin erfassten Personenkreis mit der Maßgabe der folgenden Änderungen anzuwenden:
1.
Zu § 1 TV-L: Ausgenommen von der Anwendung des TV-L sind außer dem in § 1 genannten Personenkreis solche Beschäftigte, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich aus erzieherischen, therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung zusätzlich und nicht auf vorhandenen Stellen erfolgt und die Gründe in der Person liegen, nicht in der Beschäftigung.
2.
Zu § 2 TV-L: Die Bestimmungen des Absatzes 1 werden dahin ergänzt, dass Arbeitsverträge grundsätzlich nach den Mustern der Anlage 3 abzuschließen sind. Abweichungen sind nur aus triftigen Gründen zulässig.
3.
Zu § 3 TV-L: (1) An die Stelle von Absatz 1 tritt folgende Bestimmung: „Die Beschäftigten haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und Hingabe zu leisten. Ihr gesamtes Verhalten in und außerhalb des Dienstes soll der Verantwortung entsprechen, die sie als Beschäftigte im Dienst der Kirche übernommen haben. Umfang und Art der Dienstpflichten des Beschäftigten ergeben sich neben dem Arbeitsvertrag aus den kirchlichen Gesetzen, Ordnungen und allgemeinen Dienstanweisungen.
Beschäftigte im Sinne von § 30a Absatz 1 Nr. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) haben zum Nachweis der persönlichen Eignung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a i.V.m. § 32 Absatz 5 BZRG zu beantragen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Nachweis der persönlichen Eignung gilt als erbracht, wenn aus dem Führungszeugnis keine Eintragungen von Straftaten nach § 72a SGB VIII bzw. § 32 Absatz 5 BZRG hervorgehen. Bei Neueinstellungen hat die Vorlage grundsätzlich vor Beschäftigugsbeginn zu erfolgen. Im Abstand von jeweils zweieinhalb Jahren seit Vorlage ist erneut ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, wozu die/der Beschäftigte jeweils rechtzeitig aufgefordert werden soll. Die Kosten für die Führungszeugnisse trägt der Arbeitgeber.
Das Original des erstmals vorgelegten Füjrungszeugnisses wird zur Personalakte genommen. Sofern bei den weiteren turnusmäßig vorgelegten Führungszeugnissen keine Eintragungen von Straftaten nach § 72a SGB VIII bzw. § 32 Absatz 5 BZRG vorhanden sind, reicht der entsprechende Vermerk „Keine einschlägige Eintragung“ in einer Liste der Personalakte aus. Die Originale der Führungszeugnisse werden von den Beschäftigten aufbewahrt und sind auf Verlangen des Arbeitgebers erneut vorzulegen. Zur zwischenzeitlichen Sicherstellung der Nachweisverpflichtung des Arbeitgebers kann eine Kopie des jeweils letzten Führungszeugnisses zur Personalakte genommen und bei der nächsten Vorlage durch das aktuelle ausgetauscht werden.
Darüber hinaus sind vorstehend genannte Beschäftigte zur unverzüglichen, schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber verpflichtet, wenn eine gegen sie/ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen einer in § 72a SGB VIII bzw. § 32 Absatz 5 BZRG genannten Straftatbestandes bekannt wird oder gegen sie/ihn wegen einer solchen Straftat Anklage erhoben wird."
(2) § 3 Absatz 6 TV-L wird dahin ergänzt, dass Unterlagen über seelsorgerliche Angelegenheiten nicht zu den Personalakten gehören.
(3) Im Übrigen sind zu § 3 Absätze 4, 6, und 7 die für die Kirchenbeamten geltenden Regelungen heranzuziehen.
4.
Zu § 5 TV-L: Die Vorschrift gilt mit folgender Maßgabe: „Für Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des Fort- und Weiterbildungsgesetzes fallen, gilt für verpflichtende Maßnahmen Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 1 Absatz 3 ArR FWG entsprechend.“
(2) Ergänzend zu § 5 TV-L wird geregelt:
Die Richtlinie des Landeskirchenamtes vom 13. März 2012 über Personalentwicklungsgespräche für die Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gilt entsprechend für die kirchlichen Mitarbeitenden in Arbeitsverhältnissen mit der Maßgabe, dass das Merkblatt und die Vereinbarungsbögen verbindlich anzuwenden sind.
Im Einzelfall kann für Arbeitsverhältnisse mit einem Umfang von weniger als zehn Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von den beteiligten Personen von der Verpflichtung zur Führung von Personalentwicklungsgesprächen nach vorstehender Richtlinie einvernehmlich abgesehen werden.
5.
Zu § 6 TV-L: (1) An die Stelle von Absatz 1 Satz 1 tritt folgende Bestimmung: „Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 39 Stunden, im Kirchenkreis Schmalkalden 40 Stunden.“
(2) Für die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells sind die als Anlage 6 angefügten Empfehlungen zur Durchführung von Sabbatzeitmodellen zu beachten.
(3) Durch Dienstvereinbarung kann die Anerkennung von Reisezeiten als Arbeitszeit nach Absatz 11 Satz 3 erweitert werden.
6.
Zu § 8 TV-L: (1) Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben c) bis f) werden nicht gewährt für Beschäftigte, deren Dienstauftrag auf Gottesdienste, kirchliche Feiern oder die verantwortliche Funktion bei kirchlichen Veranstaltungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (einschließlich Heiligabend und Silvester) bezogen ist.
(2) Die Ausgleichsfrist für Überstunden nach § 8 Absatz 2 Satz 2 TV-L wird anstelle des dritten Kalendermonats bis zum Ende des sechsten Kalendermonats bestimmt.
(3) Im Übrigen werden Zeitzuschläge lediglich an Beschäftigte gewährt, die kein höheres Entgelt als Entgeltgruppe 11 erhalten.
7.
Zu § 12 TV-L: Die Eingruppierung der Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck richtet sich nach der Kirchlichen Entgeltordnung zum TV-L für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. Januar 2014 – Anlage 2 – in der jeweiligen Fassung.
8.
Zu § 16 TV-L: (1) In § 16 Absatz 2a Satz 1 TV-L werden nach den Worten „im öffentlichen“ die Worte „oder kirchlichen“ eingefügt.
(2) Protokollnotiz zu § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L: Der selbe Arbeitgeber im Sinne dieser Regelung ist jeder kirchliche Anstellungsträger in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitarbeitenden kann von dieser Regelung abgewichen werden.
9.
Zu § 17 TV-L: Ergänzend zu § 17 Absatz 3 Satz 2 TV-L wird geregelt, dass Unterbrechungszeiten wegen der Pflege nahestehender Angehöriger (im Sinne von § 11 Absatz 1 TV-L) bis zur Dauer von sechs Jahren unschädlich sind.

10.
Zu § 22 TV-L: Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch im Falle einer sozialen Indikation ein Anspruch auf Krankenbezüge nicht besteht.
11.
Zu § 25 TV-L: An die Stelle von Satz 1 tritt folgende Regelung: „Für die Beschäftigten ist eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewährleisten, und zwar nach Wahl des Arbeitgebers durch den Abschluss eines Beteiligungsvertrages mit einem im Folgenden genannten öffentlichrechtlichen Zusatzversorgungsträger:
  1. Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz in Darmstadt,
  2. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe,
  3. Zusatzversorgungskassen der Gemeinden und Gemeindeverbände der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden.
Abweichende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sind nur insoweit zulässig, als die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Beteiligungsverhältnis besteht, Ausnahmen von der Versicherungspflicht zulässt. Für die Beschäftigten ist eine Entgeltumwandlung nach Anlage 4 möglich.
Für die im Kirchenkreis Schmalkalden tätigen Beschäftigten wird ab 1. Januar 1997 eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wie für die östlichen Gliedkirchen der EKD eingeführt. Die Beschäftigten, die nicht unter die besondere Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV) fallen, werden bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt durch Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung durch die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck versichert. Für diese Beschäftigten leisten die Dienstgeber gemäß § 62 Abs. 2 der Satzung der KZVK in der Fassung vom 18.04.2002 den folgenden Pflichtbeitragssatz:
ab 01. Januar 2005 4 v.H.
Die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der KAV nach § 1 fallen, erhalten kirchliche Altersversorgung nach dieser Ordnung."
12.
Zu § 26 TV-L: Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L 33 Arbeitstage. Diese Regelung gilt für die Dauer dieses Urlaubsanspruchs für Kirchenbeamte. Ein eventueller Besitzstand für Kirchenbeamte wird in eine Anschlussregelung einbezogen, wobei eine Schlechterstellung nicht erfolgen darf.

Protokollnotiz:
Es besteht Einigkeit, dass bei den Verhandlungen zur Neuregelung des Urlaubsanspruchs für ältere Beschäftigte Nachwirkungen aus der Überleitung in den TV-L einbezogen werden.
13.
Zu § 29 TV-L: (1) Weitere Anlässe im Sinne von § 29 Absatz 1 TV-L sind
  • kirchliche Trauung oder öffentliche Segnung eingetragener Lebenspartnerschaft der/des Beschäftigten 1 Arbeitstag,
  • Taufe oder Konfirmation eines Kindes 1 Arbeitstag.
Arbeitsbefreiung wird abweichend von § 29 Absatz 1 Buchstaben a und b TV-L gewährt
  • bei der Niederkunft der Ehefrau 2 Arbeitstage,
  • beim Tode des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 3 Arbeitstage.
(2) Für die Teilnahme von Beschäftigten als gewählte oder berufene Vertreter an Tagungen kirchlicher Gremien kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
14.
Zu § 34 TV-L: (1) § 34 Abs. 2 wird um S. 3 ergänzt: „Einem Beschäftigten nach Satz 1 bzw. Satz 2 kann mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, gekündigt werden, wenn die Dienststelle, die Einrichtung oder der Arbeitszweig, in der/dem er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass dem Beschäftigten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Entgeltgruppe unter der bisherigen Entgeltgruppe liegt; besteht eine solche Beschäftigungsmöglichkeit nicht oder wird diese abgelehnt, kann die Kündigung erfolgen. Ist der Beschäftigte bereit und geeignet, auch eine andere Beschäftigungsmöglichkeit auszuüben, muss ihm diese zuvor angeboten werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalenderjahres.“
(2) In § 34 Absatz 3 Satz 1 TV-L wird als zweiter Halbsatz eingefügt:
„; Zeiten in einem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen Anstellungsträger in Kurhessen-Waldeck werden bis zu höchstens fünf Jahren als Beschäftigungszeit angerechnet.“
15.
Zu § 38 TV-L: In Absatz 2 tritt an die Stelle des Personalvertretungsrechts das Mitarbeitervertretungsrecht. Einvernehmliche Dienstvereinbarungen nach Absatz 3 sind solche nach § 36 MVG. Sofern durch landesbezirkliche Tarifverträge etwas geregelt werden kann, ist das für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nur durch Arbeitsrechtliche Regelungen möglich.
15a.
Zu § 44 TV-L: Die Verordnung des Landeskirchenamtes vom 22. September 2009 über die Fortbildung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst gilt entsprechend für die kirchlichen Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen.
Protokollnotiz: Sollten sich im Fortbildungsrecht für angestellte Lehrkräfte des Landes Hessen tarifrechtliche Änderungen ergeben, werden die Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission wieder aufgenommen.
16.
Zu §§ 6, 7, 8, 9 TV-L: Für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen, gelten die Sonderregelungen der Anlage 4. Durch Dienstvereinbarung kann die Anwendung der Anlage 4 für andere Arbeitsbereiche geregelt werden.
17.
Zu § 5 TVÜ-L: -gestrichen-
18.
Zu § 6 TV-L: Als Arbeitszeit im Bereich der nebenberuftlichen Kirchenmusik werden für die verschiedenen kirchenmusikalischen Einsätze folgende Zeiten zugrunde gelegt:
(1) Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen drei Stunden,
(2) andere Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen mit regelmäßig mehr als 45 Minuten zwei Stunden,
(3) Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen mit regelmäßig weniger als 45 Minuten einundeinhalb Stunden,
(4) Konzerte – innerhalb eines Arbeitsverhältnisses – in Mitwirkung als Chorleiter oder Organist mit zwölf Stunden,
(5) Konzerte – innerhalb eines Arbeitsverhältnisses – in Mitwirkung als Chorleiter und Organist mit achtzehn Stunden.
(6) Ab 1. Januar 2009 wird für Chorproben von regelmäßig mindestens 90minütiger Dauer eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 2,6 Stunden zugrunde gelegt. In dieser Arbeitszeit sind regelmäßig ein Konzertauftritt und die Mitwirkung in sechs Gottesdiensten enthalten. Bei längeren Chorproben kann eine Erweiterung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden. Für einen Spezialchor, der der vorherigen Anerkennung durch den Landeskirchenmusikdirektor bedarf, kann eine Erweiterung der wöchentlichen Arbeitszeit und/oder ein höheres Entgelt im Sinne von § 16 Absatz 5 TV-L vereinbart werden.
(7) Für Kasualien gelten die sich aus den unter Absatz 2 und 3 angegebenen Arbeitszeiten ergebenden Stundenentgelte als Mindestsätze.
19.
Zu § 12 TVÜ-L: Diese Regelung wird nicht angewendet.
20.
Zu § 15 TVÜ-L: -gestrichen-
21.
Zu § 17 TVÜ-L: -gestrichen-
22.
Zu § 29a TVÜ-L: (1) An die Stelle der genannten Entgeltordnung zum TV-L tritt die Kirchliche Entgeltordnung zum TV-L für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. Januar 2014 in der jeweiligen Fassung.
(2) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist,“ durch die Wörter „einem kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ ersetzt.
(3) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „in die Entgeltordnung“ eingefügt „bzw. dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“.
(4) Absatz 4 wird um folgenden Satz 3 ergänzt: „Ruhte das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2014, wirkt der Antrag auf den 1. Tag nach Ende des Ruhens zurück.“
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III.

( 1 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck finden nachstehend genannte Tarifverträge in Ergänzung zu den Bestimmungen des TV-L und der zu II. genannten Änderungen Anwendung:
  1. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 9. März 2013) – neben den in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und B aufgeführten Tarifverträgen wird für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) ebenso wie im Bereich TVöD VKA ersetzt. Die in Überleitungs- und Übergangsvorschriften im TVöD VKA und TVÜ-VKA genannten Bezüge zum BMT-G gelten entsprechend –,
  2. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002, – in der jeweils geltenden Fassung –,
  3. Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 – in der Fassung vom 6. Februar 1979 –,
  4. Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 6. Februar 1979 –, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen vom 29. Mai 2000,
  5. Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 4. November 1992 –, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte, hiervon bleibt jedoch die Regelung zu § 34 Absatz 2 TV-L (Abschnitt II. Nummer 14) unberührt,
  6. Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 4. November 1992 –, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Arbeiter,
  7. Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 –.
  8. Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2009 vom 1. März 2009
    - der in § 2 Absatz 1 genannte Betrag von 40 Euro wird ersetzt durch 60 Euro.
Die Fortgeltung von ersetzten Tarifverträgen nach der Anlage 1 Teil B zum TVÜ-L Nrn. 3, 5, 9, 10, 12 und 13 gilt entsprechend.
( 2 ) Nachstehend genannte Tarifverträge sind auf die Ausbildungsverhältnisse der Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend anzuwenden:
  1. Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 – in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages vom 9. März 2013 – ,
  2. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (TVA-L BBiG) – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 9. März 2013 mit folgender Änderung: Anstelle von § 19 tritt folgender Wortlaut: „Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Vorstehender Satz gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.“ – ,
  3. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen vom 12. Oktober 2006 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 9. März 2013 mit folgender Änderung: Anstelle von § 18a tritt folgender Wortlaut: Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Vorstehender Satz gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.“ – .
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IV.

Künftige Änderungs- und Ergänzungstarifverträge zum TV-L und den zu III. genannten Tarifverträgen (ausgenommen Absatz 1 Nr. 2) erhalten für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Gültigkeit, wenn sie durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission in die vorstehenden Regelungen aufgenommen werden.
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V.

( 1 ) Die zu I. bis IV. genannten Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft1#. Für die Anwendung der im TV-L und TVÜ-L genannten Termine und Daten gilt die als Anlage 1 beigefügte Terminliste.
( 2 ) Dieser Beschluss tritt an die Stelle der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Anwendung des BAT vom 25. Oktober 1985, zur Anwendung des MTArb vom 24. Oktober 1996, zur Einbeziehung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis Schmalkalden in die arbeitsrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 15. Mai 1996 und den Beschluss vom 13. November 1984 über das Reisekostenrecht für Angestellte und Arbeiter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in den zuletzt geltenden Fassungen.

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1 ↑ Datum des erstmaligen Inkrafttretens des Beschlusses vom 15. Mai 2008 einschließlich der eingearbeiteten Ergänzungen und Änderungen vom 12. Juni 2008.