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Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe

Vom 18. Januar 2022

KABl. 2022 S. 114, Nr. 49

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I.

( 1 ) Zur Beratung der Bischöfin oder des Bischofs bei der Entscheidung über die Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe wird ein Beratungsausschuss gebildet. Der Ausschuss kann von der Bischöfin oder dem Bischof einberufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber trotz bestandener Zweiter Theologischer Prüfung zur Ausübung einer pfarramtlichen Tätigkeit in der Landeskirche geeignet ist.
( 2 ) Der Ausschuss hat der Bischöfin oder dem Bischof eine Empfehlung zur Berufung oder zur Nichtübernahme der Bewerberin oder des Bewerbers in den pfarramtlichen Probedienst der Landeskirche abzugeben.
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II.

Der Ausschuss hat bei seinem Votum neben dem Verlauf des Studiums und des Vikariats die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung, die Personalakten, insbesondere die Beurteilungen des Evangelischen Studienseminars und den Bericht der Mentorin oder des Mentors, sowie den Eindruck aus dem Vorstellungsgespräch zu berücksichtigen, das der Ausschuss mit der Bewerberin oder dem Bewerber führt.
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III.

( 1 ) Dem Beratungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Prälatin oder der Prälat als Vorsitzende oder Vorsitzender
  2. ein juristisches Mitglied aus dem Landeskirchenamt
  3. eine Dekanin oder ein Dekan
  4. ein nicht ordiniertes Mitglied der Landessynode
  5. eine Pastoralpsychologin oder ein Pastoralpsychologe, die oder der nicht an der Ausbildung der Vikarinnen und Vikare beteiligt ist.
Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen.
( 2 ) Als Gäste nehmen mit beratender Stimme die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Studienseminars, in ihrer oder seiner Vertretung eine Studienleiterin oder ein Studienleiter des Seminars, sowie die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsreferates im Landeskirchenamt an den Sitzungen des Ausschusses teil.
( 3 ) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann eine Protokollführerin oder einen Protokollführer hinzuziehen.
( 4 ) Die Amtszeit des Ausschusses dauert sechs Jahre. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der Bischöfin oder dem Bischof berufen.
( 5 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
( 6 ) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Ausschussmitgliedes zu rechtfertigen, oder hält sich ein Ausschussmitglied für befangen, so ist die oder der Vorsitzende des Ausschusses hiervon zu unterrichten. Sofern sich das betroffene Mitglied nicht selbst einer Mitwirkung enthält, entscheidet der Ausschuss unter Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes über die Befangenheit. Ein befangenes Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.
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IV.

( 1 ) Vor dem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber unterrichtet die oder der Vorsitzende die Ausschussmitglieder über die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung, die Beurteilungen des Evangelischen Studienseminars und den Bericht der Mentorin oder des Mentors sowie über sonstige für das Votum des Ausschusses bedeutsame Umstände aus dem Studium und dem Vikariat der Bewerberin oder des Bewerbers.
( 2 ) Die Bewerberin oder der Bewerber wird zu Beginn des Gesprächs gebeten, den eigenen Lebenslauf sowie den Verlauf und besondere Schwerpunkte des Studiums und des Vikariats zu schildern. Im Anschluss daran leitet die oder der Vorsitzende das Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber über Themen ein, die sich aus der bisherigen kirchlichen Verwendung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere aus den Berichten über die einzelnen Ausbildungsstationen ergeben und die mit dem Pfarrdienst in Zusammenhang stehen. Anschließend können sich auch die anderen Ausschussmitglieder und die Gäste am Gespräch beteiligen. Im Gespräch sollen Fragen vermieden werden, die den Charakter von Prüfungsfragen einer theologischen Prüfung haben.
( 3 ) Sobald die Bewerberin oder der Bewerber den Raum verlassen hat, erörtert der Ausschuss das Ergebnis des Gesprächs. Anschließend hat er der Bischöfin oder dem Bischof eine Empfehlung zur Berufung oder zur Nichtübernahme der Bewerberin oder des Bewerbers in den pfarramtlichen Probedienst der Landeskirche abzugeben. Die Empfehlung ist der Bischöfin oder dem Bischof alsbald schriftlich vorzulegen.
( 4 ) Über jede Sitzung des Beratungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das die Namen der Anwesenden, für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Themen des mit ihr oder ihm geführten Gesprächs und die Empfehlung des Ausschusses enthält. Empfehlungen des Ausschusses an die Bischöfin oder den Bischof zur Nichtübernahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers in den Probedienst sind mit Begründung in das Protokoll aufzunehmen; dabei können einzelne Ausschussmitglieder ihre abweichenden Voten zu Protokoll geben. Die Sitzungsprotokolle des Beratungsausschusses werden für die einzelnen betroffenen Bewerberinnen oder Bewerber jeweils in deren Personalakte aufgenommen und als Ablichtungen in einer Generalakte geführt.
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V.

Bewerberinnen oder Bewerber, deren Antrag auf Übernahme in den pfarramtlichen Probedienst der Landeskirche abgelehnt worden ist, können den Antrag ein einziges weiteres Mal stellen. Die Bischöfin oder der Bischof entscheidet darüber, ob sie oder er den Ausschuss um ein erneutes Votum bittet. Vor Abgabe eines neuen Votums hat der Beratungsausschuss ein erneutes Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu führen.
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VI.

Diese Verfahrensrichtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Anstellung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst vom 30. Juli 2014 (KABl. S. 206) außer Kraft.