.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für die Fachstelle Zweite Lebenshälfte im Referat Erwachsenenbildung
vom 29. Juli 2014
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) am 29. Juli 2014 folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Grundsätzliches
1 Die Fachstelle Zweite Lebenshälfte besteht im Referat Erwachsenenbildung im Dezernat Bildung im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2 Im Rahmen der landeskirchlichen Bildungsarbeit hat die Fachstelle den Auftrag, die kirchliche Arbeit mit und für Menschen in der zweiten Lebenshälfte zu begleiten, zu fördern und weiter zu entwickeln.
#§ 2
Aufgaben der Fachstelle Zweite Lebenshälfte
Die Fachstelle erfüllt ihre Aufgaben in der kirchlichen Bildung in Fragen des Alters insbesondere durch:
- Stärkung der gemeindlichen Seniorenarbeit,
- Fachberatung für Kirchengemeinden und -kreise, Initiativen, Einrichtungen und kirchliche Entscheidungsgremien,
- Schulung und Unterstützung freiwillig Engagierter in der Arbeit mit Menschen in der zweiten Lebenshälfte,
- Aufbau innovativer Projekte,
- Beratung in Fragen „Älterwerden im Beruf und Übergang in die nachberufliche Phase“ für die Landeskirche als Arbeitgeberin,
- Vernetzungsarbeit im Gemeinwesen.
§ 3
Personal
(
1
)
In der Fachstelle arbeiten eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sowie eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit pädagogischer und gerontologischer Qualifikation.
(
2
)
Der Bischof oder die Bischöfin beruft auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden des Fachbeirates und der Mitarbeitenden der Fachstelle vier nebenamtliche Beauftragte für die Arbeit der Fachstelle für die Dauer von vier Jahren.
(
3
)
Die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden entwickeln gemeinsam mit dem Fachbeirat die Konzeption der Fachstelle weiter.
#§ 4
Fachbeirat
(
1
)
Zur Beratung der Fachstelle beruft der Bischof oder die Bischöfin einen Fachbeirat.
(
2
)
1 Die Amtszeit des Fachbeirats beträgt vier Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung für die restliche Amtszeit des Fachbeirats.
(
3
)
Mitglieder des Fachbeirats sind:
- die Leitung des Referats Erwachsenenbildung, die auch den Vorsitz führt,
- bis zu sechs weitere Personen aus den für Altersfragen relevanten gesellschaftlichen und kirchlichen Bereichen.
- Die Mitarbeitenden der Fachstelle gemäß § 3 nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Für die Geschäftsführung des Fachbeirats gilt Artikel 29 der Grundordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass Fachbeiratssitzungen nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen sind.
(
5
)
1 Der Fachbeirat hat die Aufgabe, gegenwärtige und zukünftige Fragestellungen des Gegenstandsfeldes Alter(n) zu ermitteln. 2 Der Fachbeirat führt den interdisziplinären Diskurs und bildet so ein Forum innerhalb der Landeskirche, in dem Fragen des Alter(n)s generell ihre Behandlung und Bearbeitung finden können.
(
6
)
Der Fachbeirat ist neben der Zuständigkeit nach § 3 Absatz 4 der Ordnung vor Änderungen dieser Ordnung und in allen für die Arbeit der Fachstelle wichtigen Fragen zu hören.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für das Evangelische Bildungszentrum für die zweite Lebenshälfte, Bad Orb vom 29. Mai 2007 (KABl. S. 141) außer Kraft.