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Geltungszeitraum von: 01.01.1974

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Richtlinien für die Beschäftigung von Pfarrern im Angestelltenverhältnis

vom 23. Februar 1974

KABl. S. 111

Aufgrund des § 91 Absatz 1 des Pfarrerdienstgesetzes vom 25. März 1973 (KABl. S. 36)1# in Verbindung mit Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 erlässt das Landeskirchenamt die nachstehenden Richtlinien:
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§ 1

Pfarrer im Angestelltenverhältnis erhalten – unbeschadet der Regelung des Absatzes 22# – bis zur achten Vergütungsstufe (Lebensaltersstufe) die Grundvergütung der Vergütungsgruppe II a, von der neunten Vergütungsstufe an der Vergütungsgruppe I b. Die Höherstufung nach der Vergütungsgruppe I b setzt jedoch die Ableistung einer Amtszeit von fünf Jahren voraus.
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§ 2

Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis erhalten – unbeschadet der Regelung des Absatzes 23# – die Grundvergütung der Vergütungsgruppe III und nach sieben Amtsjahren der Vergütungsgruppe II a.
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§ 3

Für die Gewährung einer Dienstwohnung und eines Familienzuschlags gilt § 20 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Neufassung des Achten Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. November 1973 (KABl. S. 143)4# entsprechend.
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§ 4

(gestrichen)
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§ 5

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1974 in Kraft.

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1 ↑ Die genannte Norm ist zwischenzeitlich geändert worden; das PfDG ist abgedruckt unter Nr. 400.
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2 ↑ Redaktionsversehen; der Zusatz in Gedankenstrichen ist gegenstandslos.
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3 ↑ Redaktionsversehen; der Zusatz in Gedankenstrichen ist gegenstandslos.
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4 ↑ Abgedruckt unter Nr. 440.