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Geltungszeitraum von: 01.01.1974
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Richtlinien für die Beschäftigung von Pfarrern im Angestelltenverhältnis
vom 23. Februar 1974
KABl. S. 111
Aufgrund des § 91 Absatz 1 des Pfarrerdienstgesetzes vom 25. März 1973 (KABl. S. 36)1# in Verbindung mit Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 erlässt das Landeskirchenamt die nachstehenden Richtlinien:
####§ 1
1 Pfarrer im Angestelltenverhältnis erhalten – unbeschadet der Regelung des Absatzes 22# – bis zur achten Vergütungsstufe (Lebensaltersstufe) die Grundvergütung der Vergütungsgruppe II a, von der neunten Vergütungsstufe an der Vergütungsgruppe I b. 2 Die Höherstufung nach der Vergütungsgruppe I b setzt jedoch die Ableistung einer Amtszeit von fünf Jahren voraus.
#§ 2
Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis erhalten – unbeschadet der Regelung des Absatzes 23# – die Grundvergütung der Vergütungsgruppe III und nach sieben Amtsjahren der Vergütungsgruppe II a.
#§ 3
Für die Gewährung einer Dienstwohnung und eines Familienzuschlags gilt § 20 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Neufassung des Achten Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. November 1973 (KABl. S. 143)4# entsprechend.
#§ 4
(gestrichen)
#§ 5
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1974 in Kraft.