.Ordnung
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Ordnung
des Zentrums Oekumene
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 16. Oktober 2014
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 50 der Kirchenordnung und § 7 der Vereinbarung über ein gemeinsames Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck1# im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1 Rechtsstellung und Geschäftsstelle
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1
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1 Das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist das gemeinsame Zentrum der beiden Kirchen im Kooperationsfeld Ökumene. 2 Es ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die der Aufsicht der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau untersteht und dem Dezernat 1, Kirchliche Dienste, der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zugeordnet ist.
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2
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Das Zentrum Oekumene hat seine Geschäftsstelle in Frankfurt und eine Außenstelle im „Haus der Kirche“ in Kassel.
#§ 2 Zielsetzungen
Die Ziele des gemeinsamen Zentrums Oekumene sind insbesondere:
- das Eintreten der Kirchen für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung unter Aufnahme von aktuellen Herausforderungen, die sich aus gegenwärtigen globalen Krisen ergeben,
- die Qualifizierung der ökumenischen Partnerschaften, die Verstärkung der Zusammenarbeit mit Migrationsgemeinden sowie interkulturelles Lernen, um dadurch die Kirche als weltweiten Leib Christi begreifbar und erfahrbar zu machen,
- die Auseinandersetzung mit der Bedeutung von Religion und Weltanschauung heute durch die Qualifizierung des Dialogs zwischen den Religionen und Weltanschauungen sowie das Eintreten für die Religionsfreiheit,
- die Weiterentwicklung der versöhnten Vielfalt im Glauben und der Förderung des interkonfessionellen Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Kirchen.
§ 3 Aufgaben
Das gemeinsame Zentrum Oekumene hat insbesondere folgende Aufgaben im Handlungsfeld:
- die Entwicklung von Theorie und Praxis durch Beteiligung an der theologischen, gesellschaftlichen und fachlichen Diskussion,
- die Qualitätssicherung der kirchlichen Arbeit,
- die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Einrichtungen in Fragen der Ökumene,
- das Aufgreifen von Impulsen aus den Kirchengemeinden und Dekanaten im Bereich Ökumene,
- die Zuarbeit der Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- die Vernetzung der im Handlungsfeld tätigen Einrichtungen und Dienste,
- die Mitwirkung an der Personalförderung und Organisationsentwicklung,
- die Öffentlichkeitsarbeit nach den Rahmenvorgaben der beiden Kirchen.
§ 4 Leitung
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1
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Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums Oekumene ist dafür verantwortlich, dass das gemeinsame Zentrum seine Aufgaben sachgerecht erfüllt.
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2
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Die Leiterin oder der Leiter ist an die Beschlüsse der Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Dezernats 1 der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gebunden.
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3
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Die Leiterin oder der Leiter ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gemeinsamen Zentrums Oekumene einschließlich der Außenstelle.
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4
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Die Leiterin oder der Leiter kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Erklärungen im Rechtsverkehr im Namen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau abgeben.
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5
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1 Die Stelle der Leitung ist in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auszuschreiben. 2 Die Leiterin oder der Leiter wird auf Vorschlag einer jeweils von beiden Kirchen paritätisch besetzten Auswahlkommission von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau berufen.
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6
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1 Die Amtszeit beträgt in der Regel bei der Berufung sechs Jahre. 2 Wiederholte Berufung ist zulässig. 3 Sie ist auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen der Erreichung der Altersgrenze vor Ablauf der Berufungszeit endet.
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7
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Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums Oekumene führt für die Dauer der Dienstausübung die Dienstbezeichnung „Oberkirchenrätin“ oder „Oberkirchenrat“.
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8
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1 Die Leiterin oder der Leiter wird im Falle der Verhinderung durch eine Referentin oder einen Referenten vertreten, die oder der von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf Vorschlag der Koordinierungsgruppe längstens für die Dauer der Amtszeit der Leiterin oder des Leiters berufen wird. 2 Für den Fall der Verhinderung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters benennt die Koordinierungsgruppe eine weitere Stellvertretung.
#§ 5 Koordinierungsgruppe
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1
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Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus der Dezernentin oder dem Dezernenten für Mission, Ökumene und Entwicklungsfragen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums Oekumene zusammen.
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2
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1 Die Koordinierungsgruppe stimmt sich einvernehmlich zu den Fragen der gemeinsamen Ökumenearbeit ab. 2 Die Koordinierungsgruppe berichtet dem Kooperationsrat über die Arbeit des Zentrums Oekumene.
#§ 6 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des gemeinsamen Zentrums Oekumene ist für die Verwaltungsaufgaben verantwortlich und kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Erklärungen im Rechtsverkehr im Namen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau abgeben.
#§ 7 Referentinnen und Referenten
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1
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1 Die Stellen der Referentinnen und Referenten sind in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auszuschreiben. 2 Die Referentinnen und Referenten werden auf Vorschlag einer jeweils von beiden Kirchen paritätisch besetzten Auswahlkommission, der die Koordinierungsgruppe angehört, von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau berufen.
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2
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1 Die theologischen Referentinnen und Referenten werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2 Wiederholte Berufung ist zulässig. 3 Sie ist auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen der Erreichung der Altersgrenze vor Ablauf der Berufungszeit endet.
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3
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Die Referentinnen und Referenten tragen die Dienstbezeichnung: Referentin oder Referent des Zentrums Oekumene.
#§ 8 Organisation
1 Die Arbeit innerhalb des gemeinsamen Zentrums Oekumene wird in Fachbereiche strukturiert, denen die Referentinnen und Referenten entsprechend ihrer Aufgabenbereiche zugeordnet werden. 2 Die Referentinnen und Referenten und die den Sachbearbeitungen und Sekretariaten der Fachbereiche zugeordneten Mitarbeitenden treffen sich regelmäßig zu Dienstbesprechungen.
#§ 9 Kollegium
1 Das Kollegium der Referentinnen und Referenten des gemeinsamen Zentrums Oekumene trifft sich in der Regel einmal im Monat auf Einladung der Leitung des Zentrums und berät fachbereichsübergreifende Fragen. 2 Die Dezernentin oder der Dezernent für Mission, Ökumene und Entwicklungsfragen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird eingeladen. 3 Die Mitarbeitenden in den Sachbearbeitungen und Sekretariaten können zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladen werden.
#§ 10 Gesamtkonferenz
1 Alle Mitarbeitenden des gemeinsamen Zentrums Oekumene treffen sich zu einer Gesamtkonferenz, zu der die Leitung des Zentrums mit Tagesordnung einlädt. 2 Die Gesamtkonferenz berät Fragen, die die Arbeit des Zentrums insgesamt betreffen. 3 Zu der Gesamtkonferenz ist zudem die Dezernentin oder der Dezernent für Mission, Ökumene und Entwicklungsfragen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck einzuladen.
#§ 11 Fachkonfernezen und Arbeitskreise
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1
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1 Zur fachlichen Beratung des gemeinsamen Zentrums Oekumene und zur Vernetzung mit den Regionen können zu einzelnen Aufgaben- und Themenbereichen Fachkonferenzen oder Arbeitskreise eingerichtet werden. 2 Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die Koordinierungsgruppe in Absprache mit den zuständigen Referentinnen und Referenten. 3 Auf eine fachliche und regionale Repräsentanz beider Kirchen in den Fachkonferenzen und Arbeitskreisen ist zu achten.
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2
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Die Vernetzung mit den Regionen sowie die Multiplikatorenschulung erfolgt durch regelmäßige gemeinsame Konferenzen der Fach- und Profilstellen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Beauftragten für Ökumene in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 12 Beirat
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1 Ein Beirat von fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Zentrums Oekumene. 2 Die Mitglieder des Beirats werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. 3 Wiederholte Berufung ist zulässig.
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2
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Dem Beirat sollen fachlich kompetente Personen, insbesondere aus den unterschiedlichen Aufgaben- und Themenbereichen des Zentrums, angehören.
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Der Beirat tritt auf Einladung der Koordinierungsgruppe mindestens einmal im Jahr zusammen.
#§ 13 Budget
Dem gemeinsamen Zentrum Oekumene wird im Rahmen des Haushalts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein Budget zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet.
#§ 14 Übergangsbestimmungen
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1 § 4 Absatz 5 findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung berufenen Leiter des Zentrums Oekumene keine Anwendung. 2 Dessen Berufung endet am 28. Februar 2018. Der Leiter des Zentrums Oekumene nimmt die Aufgaben eines Ökumenereferenten in der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wahr. 3 Dieses Leitungsmodell ist ein Jahr vor Ende des Berufungszeitraums des derzeitigen Leiters zu evaluieren.
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1 Die bisherigen theologischen Referentinnen und Referenten des Dezernats für Mission, Ökumene und Entwicklungsfragen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden Referentinnen und Referenten des Zentrums Oekumene. 2 Auf sie findet § 7 Absatz 1 erstmals bei einer wiederholten Berufung Anwendung.
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Die Arbeitsverhältnisse der angestellten Mitarbeitenden des Dezernats für Mission, Ökumene und Entwicklungsfragen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, die künftig im Zentrum Oekumene beschäftigt werden, gehen im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau über.
#§ 15 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.