.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 02.12.2005
Geltungszeitraum bis: 10.12.2015
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 2. Dezember 2005
####§ 1
Landeskirchengericht
1 Der Vorsitzende, der Berichterstatter und die Beisitzer des Landeskirchengerichts erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Aufwandsentschädigung. 2 Sie beträgt für den Vorsitzenden und den Berichterstatter jeweils 200,00 €, für die Beisitzer 100,00 €.
#§ 2
Disziplinarkammer
§ 1 gilt entsprechend für die Mitglieder der Disziplinarkammer.
#§ 3
Schlichtungsstelle
§ 1 findet auf die Schlichtungsstelle mit der Maßgabe Anwendung, dass nur der Vorsitzende eine Aufwandsentschädigung für jedes Verfahren erhält.
#§ 4
Schlichtungsausschuss
§ 1 findet auf den Schlichtungsausschuss mit der Maßgabe Anwendung, dass nur der Vorsitzende eine Aufwandsentschädigung für jedes Verfahren erhält.
#§ 5
Fälligkeit
Die Aufwandsentschädigung wird nach Abschluss des Verfahrens fällig.
#§ 6
Sonstige Auslagen
Neben der Aufwandsentschädigung haben die in §§ 1 bis 4 bezeichneten Personen einschließlich der Beisitzer einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen nach dem Hessischen Reisekostengesetz.
#§ 7
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Höhe der Entschädigung an die Mitglieder des Landeskirchengerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Januar 1974 (KABl. S. 2), die Verordnung über die Zahlung einer Entschädigung an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. April 1986 (KABl. S. 105) sowie die Regelung des Rates der Landeskirche über die Entschädigung für den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses vom 19. Januar 1994 (R 135 -25 Bd. 4; R 220 -540) außer Kraft.