.

Geltungszeitraum von: 17.05.1977

Geltungszeitraum bis: 29.02.2016

Richtlinien über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Gewährung von Kraftfahrzeugdarlehen

vom 17. Mai 1977

KABl. S. 75

Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 erlässt das Landeskirchenamt zur Regelung des Kraftfahrzeugwesens im Bereich der Landeskirche die nachstehenden Richtlinien:
#

I. Dienstliche Benutzung und Anschaffung von Kraftfahrzeugen

###

§ 1

( 1 ) Dienstfahrten im Sinne dieser Richtlinien sind Fahrten, die zur Ausführung von Dienstgeschäften notwendig sind.
( 2 ) Privateigene Kraftfahrzeuge dürfen zu dienstlichen Fahrten, bei denen von einer kirchlichen Kasse Kilometergeld beansprucht wird, nur benutzt werden, wenn dadurch in erheblichem Umfang Zeit und Kosten erspart werden oder wenn die Benutzung aus besonderen dienstlichen Gründen notwendig ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
#

§ 2

( 1 ) Für privateigene Kraftfahrzeuge und Dienstkraftfahrzeuge sind Fahrtenbücher zu führen.
( 2 ) Werden Fahrtenbücher nicht oder nicht den Vorschriften gemäß geführt, so kann ein Anspruch auf Kilometergeld nicht geltend gemacht werden.
( 3 ) Auf die Führung eines Fahrtenbuches kann bei dienstlicher Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge nur verzichtet werden, wenn über Fahrten einzeln abgerechnet wird oder wenn außer der pauschalierten Fuhrkostenentschädigung kein Kilometergeld für dienstliche Fahrten in Anspruch genommen wird. Auch die Anerkennung von Fahrtkosten als erhöhte Werbungskosten durch das Finanzamt setzt die Führung eines Fahrtenbuches voraus.
#

§ 3

( 1 ) Für Strecken, die ein Mitarbeiter mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug dienstliche zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz ein Kilometergeld in Höhe des Betrages gewährt, den das Land Hessen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge zahlt. an die Stelle der im hessischen Landesrecht geltenden dienstlichen Jahresfahrleistungen von 10.000 km und 10.001 km treten solche von 15.000 km und 15.001 km. Soweit es dienstlich geboten erscheint, kann das Landeskirchenamt in Härtefällen auch über eine Jahresfahrleistung von 15.000 km hinaus den höheren Kilometersatz anerkennen.
( 2 ) Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Absatzes 1 steht ein dem Mitarbeiter leih- oder mietweise zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug gleich.
( 3 ) Mit der Wegstreckenentschädigung sind mit Ausnahme der Unterhaltung einer Vollkaskoversicherung sämtliche Kosten der Kraftfahrzeugbeschaffung und -haltung sowie die Betriebskosten abgegolten, die dem Halter durch die dienstliche Benutzung des Fahrzeuges entstehen.
#

§ 4

( 1 ) Gemeindepfarrer erhalten von der Landeskirche für Dienstfahrten innerhalb ihres Kirchspiels bzw. ihrer Kirchengemeinde eine pauschalierte Fahrkostenerstattung (Fuhrkosten). Das Landeskirchenamt setzt die Pauschale für Kirchspiele im Benehmen mit den Dekanen fest. In Stadt- und Unikatsgemeinden gilt eine einheitliche Pauschale. Für die Städte Kassel, Hanau, Marburg, Eschwege und Bad Hersfeld können durch eine erhöhte Pauschale auch Ortsfahrten außerhalb des Gemeindebereiches (Friedhof, Krankenhaus) abgegolten werden.
( 2 ) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
#

§ 5

( 1 ) Kircheneigene Fahrzeuge dürfen nur angeschafft und unterhalten werden, wenn der damit verfolgte Zweck nicht vorteilhafter durch privateigene Kraftfahrzeuge erreicht werden kann.
( 2 ) Die Beschaffung und Inbetriebnahme von kircheneigenen Kraftfahrzeugen (auch Kleinbussen) bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Dem Genehmigungsantrag ist ein Finanzierungsplan für die Erwerbskosten und die voraussichtlichen Unterhaltungskosten beizufügen.
( 3 ) Bei der Veräußerung abgängiger Fahrzeuge ist deren Wert durch die Schätzung eines amtlich bestellten Sachverständigen festzustellen, sofern das Fahrzeug nicht zu einem angemessenen Preis verkauft werden kann.
( 4 ) Der Halter des Fahrzeugs hat dafür Sorge zu tragen, dass ein besonderer Nachweis über alle mit der Anschaffung und dem Betrieb zusammenhängenden Kosten des Fahrzeugs geführt wird.
( 5 ) Es ist ein Fahrtenbuch anzulegen, in dem mindestens Tag, Strecke von – nach, Kilometerzahl, Tachometerstand und Mitfahrer einzutragen sind. Die Dienstfahrt ist von einem Mitfahrenden nach Fahrtende durch Namenszug zu bestätigen. Durch ausreichende Kontrollen ist die ordnungsgemäße Benutzung des Kraftfahrzeugs sicherzustellen.
( 6 ) Werden kircheneigene Kraftfahrzeuge in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Eigentümers für private Zwecke genutzt, so hat der Benutzer eine Entschädigung an den Eigentümer zu entrichten. Das Landeskirchenamt legt unter Berücksichtigung der Größe der Kraftfahrzeuge Mindestsätze fest.
#

II. Dienstunfälle

###

§ 6

Im Dienst erlittene Kraftfahrzeugunfälle von Pfarrern und hauptamtlichen kirchlichen Mitarbeitern sind unverzüglich dem Anstellungsträger zu melden. Für die Gewährung von Entschädigungen für Sachschäden am Kraftfahrzeug gilt die staatliche Regelung entsprechend (§ 94 des Hessischen Beamtengesetzes).
#

§ 7

Die Landeskirche unterhält eine Dienstreise-Kaskoversicherung zur Abdeckung von Schäden, die an Kraftfahrzeugen der Mitarbeiter bei einer Dienstfahrt entstehen. Schadenanzeigen sind über das Landeskirchenamt an die ECCLESIA GmbH, Detmold, zu richten.
#

III. Darlehensrichtlinien

###

§ 8

( 1 ) Zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, das regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang zur Ausübung des Dienstes notwendig ist, kann Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern von ihrer Anstellungskörperschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Darlehen gewährt werden.
( 2 ) Das Darlehn wird nur für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt, das nach den staatlichen Kraftfahrzeug-Steuerbestimmungen als “schadstoffarm” die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung oder die Gewährung eines Förderungsbetrages erfüllt (§§ 3 f und 3 g des Kraftfahrzeug-Steuergesetzes1#). Das Landeskirchenamt kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen zulassen.
#

§ 9

Ein unverzinsliches Darlehen kann bis zum Höchstbetrag von 2.600,00 € gewährt werden. Soweit es die Haushaltsmittel zulassen, kann daneben ein weiteres Darlehen bis zu 2.600,00 € bewilligt werden, das mit dem nach dem staatlichen Steuerrecht vorgeschriebenen Mindestzinssatz verzinsen ist.
Die monatlichen Tilgungsraten betragen für unverzinsliche Darlehen 100,00 €, für verzinsliche Darlehen 250,00 €.
Für Vikare sollen die Abtragsraten in der Regel so hoch festgesetzt werden, dass der Darlehensbetrag innerhalb des Vikariats getilgt wird.
#

§ 10

-gestrichen-
#

§ 11

Für eine Ersatzbeschaffung kann in der Regel ein Kraftfahrzeugdarlehn erst dann wieder gewährt werden, wenn die letzte Darlehnsgewährung mindestens zwei Jahre zurückliegt und ein noch bestehender Darlehnsrest vorher getilgt wird.
#

§ 12

Der Darlehnsantrag soll folgende Angaben enthalten
  1. dienstliche Gründe für den Erwerb des Fahrzeugs,
  2. Hersteller, Typ und Kaufpreis und – bei Ersatzbeschaffung – den voraussichtlichen Verkaufserlös des bisherigen Kraftfahrzeugs,
  3. die vorgesehene Eigenleistung.
Das Doppel der quittierten Rechnung oder eine Durchschrift des Kaufvertrages über das zu beschaffende Fahrzeug ist beizufügen.
#

§ 13

( 1 ) Wird das Kraftfahrzeug veräußert, so ist der Verkaufserlös in einer Summe zurückzuzahlen, es sei denn, er wird mit Zustimmung des Landeskirchenamts zur Beschaffung eines neuen Kraftfahrzeugs verwendet.
( 2 ) Scheidet der Darlehnsnehmer aus dem Dienst der evangelischen Landeskirche oder einer ihrer Rechtsträger aus, so ist das Restdarlehn in einem Betrag zurückzuzahlen.
#

IV. Abrufscheine

###

§ 14

Beim Kauf von Kraftfahrzeugen, die dienstlich genutzt werden sollen, können zur Erlangung eines Rabattes auf den Kaufpreis aufgrund von Großabnehmervereinbarungen mit einzelnen Kraftfahrzeugherstellern Abrufscheine beim Landeskirchenamt oder bei der HKD (Handelsgesellschaft für Kirche und Diakonie in Kiel) angefordert werden.
#

§ 15

Die vorstehenden Richtlinien treten am 1. Juli 1977 in Kraft.

#
1 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.