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Geltungszeitraum von: 19.11.1979

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Verordnung über die Entschädigung der Gemeindepfarrer für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung des Amtsbereichs der Pfarrdienstwohnung (Amtszimmerverordnung)

vom 19. November 1979

KABl. S. 133

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
12. Oktober 1981
KABl. S. 108
2
Verordnung
9. Dezember 1997
KABl. S. 249
3
Verordnung
26. September 2000
KABl. S. 177
4
Verordnung
20. November 2001
KABl. S. 194

Aufgrund des § 23 des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. Februar 1962 (Pfarrbesoldungsgesetz) in der ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung erlässt das Landeskirchenamt die folgende Verordnung:
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§ 1

Gemeindepfarrer erhalten von der Kirchengemeinde für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung des Amtszimmers der Pfarrdienstwohnung (Amtszimmer, etwaige Büro- und sonstige für Zwecke der Pfarramtsverwaltung genutzte Räume) eine Entschädigung in Höhe von 461,00 € jährlich. Zur Abgeltung der sonstigen Betriebskosten des Amtszimmers wird eine Entschädigung in Höhe von 52,00 € jährlich gewährt.
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§ 2

Bei Beschäftigung einer Schreibkraft oder eines anderen haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiters, der auf die Benutzung eines Raumes in der Pfarrdienstwohnung angewiesen ist, steht Gemeindepfarrern eine Entschädigung nach nachstehenden Grundsätzen zu:
Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Nutzung eines Raumes
bis zu 5 Stunden 77,00 € jährlich,
bis zu 10 Stunden 154,00 € jährlich,
bis zu 15 Stunden 231,00 € jährlich,
bei mehr als 15 Stunden 307,00 € jährlich.
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§ 3

Für die in Pfarrhäusern befindlichen Diensträume von Pröpsten und Dekanen gelten die in §§ 1 und 2 aufgeführten Sätze.
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§ 3a

Auf ihren Antrag wird den Berechtigten abweichend von §§ 1 bis 3 eine Entschädigung nach der in der Anlage beschriebenen Berechnungsmethode gewährt. Der Antrag kann nur für das jeweils laufende Haushaltsjahr gestellt werden; hierfür ist das vom Landeskirchenamt herausgegebene Musterformular zu verwenden.
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§ 4

Pfarrer der Landeskirche und Kirchenkreispfarrer, die am Ort ihrer dienstlichen Tätigkeit wohnen und dort nicht über einen Dienstraum verfügen, erhalten für den in § 1 bezeichneten Zweck eine Entschädigung in Höhe des halben in § 1 aufgeführten Jahresbetrages.
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§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 3. Januar 1973 (KA. 1973 S. 1) außer Kraft.
Anlage:
Amtszimmerpauschale gemäß § 3a
1. Heizung
Erstattung nach den gemäß Ziffer 23.2 der Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter vom Landeskirchenamt festgesetzten Beträgen
2. Heizungswartung
Erstattung nach dem Verhältnis des Anteils der Fläche des Amtsbereichs an der Gesamtfläche der Dienstwohnung
3. Schornsteinreinigung
4. Straßenreinigung
5. Müll
6. Kanalgebühren
7. Strom
jährlich 21,00 €
8. Reinigung
jährlich 6,00 € pro qm