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Aufgrund des § 23 des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. Februar 1962 (Pfarrbesoldungsgesetz) in der ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung erlässt das Landeskirchenamt die folgende Verordnung:####
Geltungszeitraum von: 19.11.1979
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Verordnung über die Entschädigung der Gemeindepfarrer für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung des Amtsbereichs der Pfarrdienstwohnung (Amtszimmerverordnung)
vom 19. November 1979
KABl. S. 133
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Verordnung | 12. Oktober 1981 | KABl. S. 108 |
2 | Verordnung | 9. Dezember 1997 | KABl. S. 249 |
3 | Verordnung | 26. September 2000 | KABl. S. 177 |
4 | Verordnung | 20. November 2001 | KABl. S. 194 |
Aufgrund des § 23 des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. Februar 1962 (Pfarrbesoldungsgesetz) in der ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung erlässt das Landeskirchenamt die folgende Verordnung:
§ 1
1 Gemeindepfarrer erhalten von der Kirchengemeinde für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung des Amtszimmers der Pfarrdienstwohnung (Amtszimmer, etwaige Büro- und sonstige für Zwecke der Pfarramtsverwaltung genutzte Räume) eine Entschädigung in Höhe von 461,00 € jährlich. 2 Zur Abgeltung der sonstigen Betriebskosten des Amtszimmers wird eine Entschädigung in Höhe von 52,00 € jährlich gewährt.
#§ 2
Bei Beschäftigung einer Schreibkraft oder eines anderen haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiters, der auf die Benutzung eines Raumes in der Pfarrdienstwohnung angewiesen ist, steht Gemeindepfarrern eine Entschädigung nach nachstehenden Grundsätzen zu:
Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Nutzung eines Raumes
#bis zu 5 Stunden 77,00 € jährlich, | |
bis zu 10 Stunden 154,00 € jährlich, | |
bis zu 15 Stunden 231,00 € jährlich, | |
bei mehr als 15 Stunden 307,00 € jährlich. |
§ 3
Für die in Pfarrhäusern befindlichen Diensträume von Pröpsten und Dekanen gelten die in §§ 1 und 2 aufgeführten Sätze.
#§ 3a
1 Auf ihren Antrag wird den Berechtigten abweichend von §§ 1 bis 3 eine Entschädigung nach der in der Anlage beschriebenen Berechnungsmethode gewährt. 2 Der Antrag kann nur für das jeweils laufende Haushaltsjahr gestellt werden; hierfür ist das vom Landeskirchenamt herausgegebene Musterformular zu verwenden.
#§ 4
Pfarrer der Landeskirche und Kirchenkreispfarrer, die am Ort ihrer dienstlichen Tätigkeit wohnen und dort nicht über einen Dienstraum verfügen, erhalten für den in § 1 bezeichneten Zweck eine Entschädigung in Höhe des halben in § 1 aufgeführten Jahresbetrages.
#§ 5
1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 3. Januar 1973 (KA. 1973 S. 1) außer Kraft.
Anlage:
Amtszimmerpauschale gemäß § 3a
1. Heizung | Erstattung nach den gemäß Ziffer 23.2 der Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter vom Landeskirchenamt festgesetzten Beträgen |
2. Heizungswartung | Erstattung nach dem Verhältnis des Anteils der Fläche des Amtsbereichs an der Gesamtfläche der Dienstwohnung |
3. Schornsteinreinigung | |
4. Straßenreinigung | |
5. Müll | |
6. Kanalgebühren | |
7. Strom | jährlich 21,00 € |
8. Reinigung | jährlich 6,00 € pro qm |