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Richtlinien
für das Stipendienprogramm für Theologiestudierende
in der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

vom 19. April 2016

KABl. S. 70

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
30. Juni 2020
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 19. April 2016 gemäß Artikel 139 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien beschlossen:
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Richtlinien
für das Stipendienprogramm für Theologiestudierende
in der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck möchte Menschen für den Pfarrdienst in der Landeskirche gewinnen und fördert die Aufnahme und erfolgreiche Durchführung eines Studiums der Evangelischen Theologie mit einem Stipendienprogramm.
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1. Zweck des Stipendiums

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (Landeskirche) gewährt bis zu 100 Studierenden, die im Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung oder dem Abschluss Magister Theologiae an einer deutschen Universität oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert sind, ein Stipendium, wenn sie sich verpflichten, nach Abschluss ihres Studiums in der Landeskirche das Vikariat zu absolvieren und nach der Zweiten Theologischen Prüfung und dem Probedienst in der Landeskirche eine Pfarrstelle zu übernehmen.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
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2. Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Durchführung des Programms ist das Landeskirchenamt.
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3. Bewerbungsvoraussetzungen

3.1 Für das Stipendium kann sich bewerben, wer
  1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  2. im Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung oder dem Abschluss Magister Theologiae an einer deutschen Universität oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist,
  3. den Nachweis über die erfolgreich bestandenen Sprachprüfungen (Latinum, Graecum, Hebraicum) erbringt,
  4. aufgrund des Alters die Bedingungen der Bindefrist nach Nr. 6 erfüllen kann,
  5. bereit ist, einen den Förderbedingungen entsprechenden Vertrag mit der Landeskirche abzuschließen.
3.2 Die Bewerbung ist mit vollständigen Unterlagen an die
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Landeskirchenamt
Dezernat Theologisches Personal
Wilhelmshöher Allee 330
34131 Kassel
zu richten.
3.3 Dem Antrag sind beizufügen:
  • Angabe der Personalien (s. Personalfragebogen)
  • Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD
  • Taufurkunde
  • Konfirmationsurkunde
  • Abiturzeugnis
  • Zeugnisse der Sprachprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch
  • aktuelle Studienbescheinigung mit Studienfachangabe, Abschlussziel, Semesterzahl.
Abschriften und Kopien sind stets beglaubigt vorzulegen.
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4. Entscheidung über die Bewerbung

Die Entscheidung über die zu fördernden Theologiestudierenden trifft das Landeskirchenamt auf der Basis der eingereichten Unterlagen und eines persönlichen Gesprächs.
Mit den ausgewählten Bewerbern und Bewerberinnen schließt die Landeskirche einen Vertrag.
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5. Stipendium

5.1 Das Stipendium sowie der gegebenenfalls gewährte Kinderzuschlag werden ab dem Monat der eingereichten vollständigen Bewerbung und längstens bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters gewährt.
5.2 Das Stipendium beträgt monatlich 500,00 Euro. Es wird jeweils für den laufenden Monat zum Monatsbeginn und auch in der vorlesungsfreien Zeit gewährt.
Stipendiaten und Stipendiatinnen mit Kind erhalten monatlich 100,00 Euro pro Kind zusätzlich, sofern sie für dieses Kind zum Bezug von Kindergeld berechtigt sind.
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6. Allgemeine Pflichten der Stipendiaten und Stipendiatinnen

6.1 Die Stipendiaten und Stipendiatinnen verpflichten sich:
  1. mit Beginn eines neuen Semesters unverzüglich eine Studienbescheinigung vorzulegen,
  2. Änderungen der Wohnanschrift der Landeskirche unverzüglich mitzuteilen,
  3. an dem stipendienbegleitenden Fortbildungs- und Mentoringprogramm teilzunehmen, das vom Ausbildungsreferat des Landeskirchenamtes gemäß Nr. 7 festgelegt wird,
  4. innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Erster Theologischer Prüfung oder nach dem Abschluss Magister Theologiae das Vikariat in der Landeskirche zu beginnen. Ausnahmen von dieser Frist, z. B. aufgrund einer Promotion, bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
  5. innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Zweiter Theologischer Prüfung den Probedienst in der Landeskirche zu beginnen. Ausnahmen von dieser Frist, z. B. aufgrund einer Promotion, bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
  6. in der Regel innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Probedienstes für die Dauer der Zeit, für die das Stipendium bezogen wurde (Förderdauer = Bindefrist), als Pfarrer oder Pfarrerin den Pfarrdienst im Gebiet der Landeskirche zu leisten.
Das Nähere regelt der Vertrag.
6.2 Die Bindefrist verlängert sich um Zeiten einer Unterbrechung des aktiven Dienstes, z. B. aufgrund unbezahlter Beurlaubung, Eltern- oder Pflegezeit.
Über die Dauer der Verlängerung entscheidet die Landeskirche, sie darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten.
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7. Begleitprogramm

Die Stipendiaten und Stipendiatinnen nehmen an einem theologischen Fortbildungs- und Mentoringprogramm teil. Dieses wird vom Ausbildungsreferat im Landeskirchenamt erarbeitet und festgelegt.
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8. Einstellung bzw. Aussetzung der Zahlungen

8.1 Die Zahlung des Stipendiums wird eingestellt,
  1. zum Ende des Monats, in dem das Studium mit Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung oder mit dem Abschluss Magister Theologiae beendet ist,
  2. wenn die Höchstdauer des Stipendiums erreicht ist oder
  3. wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere, wenn er oder sie:
    • das Studium abbricht oder exmatrikuliert wird,
    • die notwendigen Nachweise nicht fristgemäß erbringt bzw. sie nicht innerhalb von zwei Monaten nachreicht oder
    • die erforderlichen studienbegleitenden Fortbildungsangebote nachhaltig nicht nutzt.
  4. wenn nach Beurteilung durch das Landeskirchenamt begründete Zweifel daran bestehen, dass der Zweck des Stipendiums erfüllt werden kann.
Die Zahlung des Stipendiums kann in begründeten Fällen wieder aufgenommen werden, soweit die Erfüllung des Vertrages noch gewährleistet und absehbar ist.
8.2 Die Zahlung wird ausgesetzt, wenn:
  1. das Studium länger als drei Monate wegen Krankheit oder Eltern- oder Pflegezeit unterbrochen wird,
  2. das Studium aus einem anderen Grunde unterbrochen wird.
Bei Unterbrechungen des Studiums nach Buchstabe a wird der Förderzeitraum unterbrochen und läuft nach Aufnahme des Studiums weiter.
In den Fällen des Buchstabens b läuft der Förderzeitraum weiter.
Ein zeitweises Studium an einer Universität oder theologischen Hochschule im Ausland (Auslandssemester) führt nicht zu einer Unterbrechung des Studiums und hat demnach keine Auswirkungen auf die Stipendienzahlung.
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9. Rückzahlung des Stipendiums

9.1 Das Stipendium ist grundsätzlich zurückzuzahlen, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt, d. h.:
  • aus der evangelischen Kirche austritt,
  • das Studium abbricht oder vom Studium ausgeschlossen wird,
  • den Abschluss Magister Theologiae oder die Erste oder Zweite Theologische Prüfung endgültig nicht besteht,
  • nach Abschluss des Studiums das Vikariat nicht in der Landeskirche absolviert,
  • nach Abschluss des Vikariats nicht in der Landeskirche in den Probedienst aufgenommen wird,
  • den Pfarrdienst in der Landeskirche vor Ablauf der Bindefrist beendet.
Das Stipendium muss nicht zurückgezahlt werden, wenn die in Satz 1 genannten Gründe nicht von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin zu verantworten sind, insbesondere wenn trotz bestandener Examina eine Übernahme in das Vikariat, in den Probedienst oder in den Pfarrdienst von der Landeskirche abgelehnt wird.
9.2 Das Stipendium kann auf Antrag und nach Festsetzung durch die Landeskirche auch in mehreren Teilbeträgen zurückgezahlt werden.
9.3 Falls die volle Bindefrist wegen zurechenbaren Verhaltens des Pfarrers oder der Pfarrerin nicht erreicht wird, wird die Rückzahlungsverpflichtung auf die Dauer des geleisteten Dienstes angerechnet.
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10. Sonstiges

Die steuerrechtliche Behandlung des Stipendiums hat der Bewerber oder die Bewerberin in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Gleiches gilt für die Anzeige im Hinblick auf andere in Anspruch genommene Förderungen oder staatliche Leistungen.
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11. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. April 2016 in Kraft.