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Geltungszeitraum von: 22.09.2004

Geltungszeitraum bis: 24.09.2014

Verfassung der Stiftung Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck

vom 22. September 2004

KABl. 2005 S. 63

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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen "Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck".
( 2 ) Sie ist Rechtsnachfolgerin der "Kasseler Bibelgesellschaft", der "Hanauer Bibelgesellschaft e.V." und der "Oberhessischen Bibelgesellschaft".
( 3 ) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes.
( 4 ) Sitz der Stiftung ist Kassel.
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§ 2
Zweck

Die Stiftung hat den Zweck,
( 1 ) das Verständnis für die Bibel und deren Verbreitung in den Gemeinden und in der Öffentlichkeit zu fördern,
( 2 ) die Verkündigung des Evangeliums durch die Verbreitung von Bibeln und die Beschäftigung mit der Bibel (z. B. durch Bibelaktionen aller Art) zu fördern,
( 3 ) die Kirchengemeinden über die weltweite Arbeit der Bibelmission zu unterrichten und zur Fürbitte und zu Opfern hierfür aufzurufen,
( 4 ) die Arbeit eines landeskirchlichen Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit zu fördern und zu unterstützen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Keinem Mitglied eines Stiftungsorgans dürfen Zuschüsse, Gewinnanteile oder andere Vermögensvorteile über den für die Mitarbeit nachgewiesenen Aufwand hinaus zugewandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten ausschließlich Ersatz für ihre notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen und alle Einnahmen (z.B. Spenden, Zinsen u.ä.) der Stiftung sind an die verfassungsmäßigen Zwecke gebunden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforderlich ist, dürfen diese Einnahmen einem Rücklagenfonds zugeführt werden.
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§ 5
Zustiftungen

( 1 ) Die Stiftung ist ermächtigt und berechtigt Zustiftungen anzunehmen und dem Grundvermögen zuzuführen. Die der Stiftung zugewendete Zustiftung muss mindestens 1.000 € betragen, andernfalls handelt es sich um eine Spende.
( 2 ) Eine Zustiftung liegt nur dann vor, wenn der Zustifter die Zustiftung ausschließlich dem Zweck der Stiftung nach § 2 unterwirft.
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§ 6
Organe

( 1 ) Die Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung einschließlich ihrer Sprengelarbeitsgruppen und der Stiftungsvorstand.
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§ 7
Stiftungsversammlung

( 1 ) Die Stiftungsversammlung ist das oberste Organ der Stiftung.
( 2 ) Jeder Kirchenkreis im Bereich der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck entsendet je einen Vertreter/ eine Vertreterin (Laien oder Geistlichen) in die Stiftungsversammlung. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin zu bestimmen.
( 3 ) Weiterhin gehören der Stiftungsversammlung an:
Ein von der Propstkonferenz zu benennendes Mitglied, der/die für bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent/Dezernentin des Landeskirchenamtes und eine vom Landeskirchenamt zu benennende Person.
( 4 ) Die Amtszeit beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 8
Aufgaben der Stiftungsversammlung

( 1 ) Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende. Der/ die Vorsitzende der Stiftungsversammlung ist zugleich Vorsitzender/ Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.
( 2 ) Die Aufgaben der Stiftungsversammlung sind insbesondere:
  1. Überwachung der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben,
  2. Wahl des Stiftungsvorstandes,
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entgegennahme der Jahresrechnung,
  4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des/ der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit,
  5. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über die Grundsätze zur Verwendung der Mittel der Bibelgesellschaft,
  8. Beschlussfassung über Verfassungsänderungen.
( 3 ) Die Stiftungsversammlung wird vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. Die Einladung zur Sitzung soll 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
( 4 ) Der/die Vorsitzende muss eine Stiftungsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
( 5 ) Die Stiftungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so kann der/ die Vorsitzende durch eine neue Einladung eine weitere Sitzung, die höchstens sechs Wochen später stattfinden darf, einberufen. Zu dieser ist mit der selben Tagesordnung einzuladen; sie ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen ist.
( 6 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag (Ausnahme: § 13).
( 7 ) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Verlauf der Sitzung, Beschlüsse jedoch im Wortlaut wiedergeben muss und vom/ von der Vorsitzenden und vom Protokollführer/ von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
( 8 ) Im Rahmen der Stiftungsversammlung bilden sich aus den Vertretern der betreffenden Kirchenkreise in der Stiftungsversammlung Sprengelarbeitsgruppen. Diese Sprengelarbeitsgruppen können durch interessierte Personen, die nicht Mitglied in der Stiftungsversammlung sind, ergänzt werden.
( 9 ) Jede Sprengelarbeitsgruppe schlägt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder der Stiftungsversammlung zur Wahl für den Stiftungsvorstand vor.
( 10 ) Den Sprengelarbeitsgruppen obliegt die aktive Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe treffen sich die Sprengelarbeitsgruppen mindestens einmal jährlich, um Projekte im eigenen Sprengel vorzubereiten und durchzuführen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sollen sie je eine verantwortliche Person benennen.
( 11 ) Die Sprengelarbeitsgruppen haben kein eigenes Budgetrecht.
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§ 9
Der Vorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden der Stiftungsversammlung sowie weiteren neun Mitgliedern; es gibt kein Vertretungsrecht. Die Amtsperiode beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Dem Vorstand gehören jeweils zwei Vertreter der Sprengel an, die von der Stiftungsversammlung gewählt werden und die Mitglieder der Stiftungsversammlung sein müssen. Der Sprengel, der den Vorsitzenden / die Vorsitzende stellt, entsendet nur noch ein weiteres Mitglied. Jeweils ein Mitglied des Vorstandes muss aus dem Bereich der bisherigen Bibelgesellschaften kommen.
( 3 ) Kraft Amtes gehören dem Vorstand der für bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige Dezernent im Landeskirchenamt und eine vom Amt für kirchliche Dienste zu benennende Person an.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag.
( 6 ) Im Falle der Nichtbeschlussfähigkeit kann mit einer Frist von acht Tagen eine erneute Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
( 7 ) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin der Bibelgesellschaft nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung zuständig.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende oder dessen Vertreter /deren Vertreter /deren Vertreterin, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
( 2 ) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stiftung gemäß § 2. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Stiftungsversammlung gemäß § 8 zuständig.
( 3 ) Er bereitet die Sitzungen der Stiftungsversammlung vor. Er ist für alle Entscheidungen und Aufgaben zuständig, die nicht der Stiftungsversammlung obliegen.
( 4 ) Der/ die Vorsitzende beruft zu Sitzungen mit einer Ladungsfrist von acht Tagen ein, so oft es erforderlich ist. Er / sie kann über bestimmte Fragen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.
( 5 ) Der Vorstand wirkt bei der Besetzung der Stelle des/ der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit mit.
( 6 ) Der Vorstand kann zur Regelung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung der Stiftungsversammlung bedarf.
( 7 ) Die Geschäftsführung wird bis zu einem anderslautenden Beschluss des Stiftungsvorstandes dem Kirchenkreisamt Homberg übertragen.
( 8 ) Der Stiftungsvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete oder Projekte Arbeitsausschüsse einsetzen.
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§ 11
Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung

( 1 ) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand stellt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr auf.
( 3 ) Die Jahresrechnung der Stiftung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geprüft.
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§ 12
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Das Landeskirchenamt führt unbeschadet der Rechte der staatlichen Stiftungsaufsicht die Stiftungsaufsicht in dem durch § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes gesteckten Rahmen.
( 2 ) Die Stiftungsverfassung wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck veröffentlicht.
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§ 13
Verfassungsänderungen

( 1 ) Änderungen dieser Verfassung können durch die Stiftungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
( 2 ) Zur Änderung von Verfassungsbestimmungen über den Zweck oder die Aufhebung der Stiftung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Mehrheitsabstimmung von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
( 3 ) Verfassungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Beschlüsse über Zweckänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung sind von der zuständigen staatlichen Genehmigungsbehörde zu genehmigen und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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§ 14
Aufhebung der Stiftung

( 1 ) Sollte die Erfüllung der verfassungsmäßigen Zwecke unmöglich werden oder die Stiftung aus einem anderen Grunde aufhören zu bestehen, so fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es für die Verbreitung von Bibeln, für die Arbeit der Bibelmission oder für die Arbeit mit der Bibel im Sinne des § 2 (1) und (2) zu verwenden hat.