.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 22.09.2004
Geltungszeitraum bis: 24.09.2014
Verfassung der Stiftung Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck
vom 22. September 2004
####§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen "Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck".
(
2
)
Sie ist Rechtsnachfolgerin der "Kasseler Bibelgesellschaft", der "Hanauer Bibelgesellschaft e.V." und der "Oberhessischen Bibelgesellschaft".
(
3
)
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes.
(
4
)
Sitz der Stiftung ist Kassel.
#§ 2
Zweck
Die Stiftung hat den Zweck,
(
1
)
das Verständnis für die Bibel und deren Verbreitung in den Gemeinden und in der Öffentlichkeit zu fördern,
(
2
)
die Verkündigung des Evangeliums durch die Verbreitung von Bibeln und die Beschäftigung mit der Bibel (z. B. durch Bibelaktionen aller Art) zu fördern,
(
3
)
die Kirchengemeinden über die weltweite Arbeit der Bibelmission zu unterrichten und zur Fürbitte und zu Opfern hierfür aufzurufen,
(
4
)
die Arbeit eines landeskirchlichen Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit zu fördern und zu unterstützen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Keinem Mitglied eines Stiftungsorgans dürfen Zuschüsse, Gewinnanteile oder andere Vermögensvorteile über den für die Mitarbeit nachgewiesenen Aufwand hinaus zugewandt werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten ausschließlich Ersatz für ihre notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen und alle Einnahmen (z.B. Spenden, Zinsen u.ä.) der Stiftung sind an die verfassungsmäßigen Zwecke gebunden. 2 Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforderlich ist, dürfen diese Einnahmen einem Rücklagenfonds zugeführt werden.
#§ 5
Zustiftungen
(
1
)
1 Die Stiftung ist ermächtigt und berechtigt Zustiftungen anzunehmen und dem Grundvermögen zuzuführen. 2 Die der Stiftung zugewendete Zustiftung muss mindestens 1.000 € betragen, andernfalls handelt es sich um eine Spende.
(
2
)
Eine Zustiftung liegt nur dann vor, wenn der Zustifter die Zustiftung ausschließlich dem Zweck der Stiftung nach § 2 unterwirft.
#§ 6
Organe
(
1
)
Die Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung einschließlich ihrer Sprengelarbeitsgruppen und der Stiftungsvorstand.
#§ 7
Stiftungsversammlung
(
1
)
Die Stiftungsversammlung ist das oberste Organ der Stiftung.
(
2
)
1 Jeder Kirchenkreis im Bereich der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck entsendet je einen Vertreter/ eine Vertreterin (Laien oder Geistlichen) in die Stiftungsversammlung. 2 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin zu bestimmen.
(
3
)
1 Weiterhin gehören der Stiftungsversammlung an:
2 Ein von der Propstkonferenz zu benennendes Mitglied, der/die für bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent/Dezernentin des Landeskirchenamtes und eine vom Landeskirchenamt zu benennende Person.
(
4
)
1 Die Amtszeit beträgt 6 Jahre. 2 Wiederwahl ist zulässig.
#§ 8
Aufgaben der Stiftungsversammlung
(
1
)
1 Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende. 2 Der/ die Vorsitzende der Stiftungsversammlung ist zugleich Vorsitzender/ Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.
(
2
)
Die Aufgaben der Stiftungsversammlung sind insbesondere:
- Überwachung der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben,
- Wahl des Stiftungsvorstandes,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entgegennahme der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des/ der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Grundsätze zur Verwendung der Mittel der Bibelgesellschaft,
- Beschlussfassung über Verfassungsänderungen.
(
3
)
1 Die Stiftungsversammlung wird vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. 2 Die Einladung zur Sitzung soll 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
(
4
)
Der/die Vorsitzende muss eine Stiftungsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
(
5
)
1 Die Stiftungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so kann der/ die Vorsitzende durch eine neue Einladung eine weitere Sitzung, die höchstens sechs Wochen später stattfinden darf, einberufen. 3 Zu dieser ist mit der selben Tagesordnung einzuladen; sie ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen ist.
(
6
)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag (Ausnahme: § 13).
(
7
)
Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Verlauf der Sitzung, Beschlüsse jedoch im Wortlaut wiedergeben muss und vom/ von der Vorsitzenden und vom Protokollführer/ von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(
8
)
1 Im Rahmen der Stiftungsversammlung bilden sich aus den Vertretern der betreffenden Kirchenkreise in der Stiftungsversammlung Sprengelarbeitsgruppen. 2 Diese Sprengelarbeitsgruppen können durch interessierte Personen, die nicht Mitglied in der Stiftungsversammlung sind, ergänzt werden.
(
9
)
Jede Sprengelarbeitsgruppe schlägt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder der Stiftungsversammlung zur Wahl für den Stiftungsvorstand vor.
(
10
)
1 Den Sprengelarbeitsgruppen obliegt die aktive Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe treffen sich die Sprengelarbeitsgruppen mindestens einmal jährlich, um Projekte im eigenen Sprengel vorzubereiten und durchzuführen. 3 Zur Erfüllung dieser Aufgabe sollen sie je eine verantwortliche Person benennen.
(
11
)
Die Sprengelarbeitsgruppen haben kein eigenes Budgetrecht.
#§ 9
Der Vorstand
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden der Stiftungsversammlung sowie weiteren neun Mitgliedern; es gibt kein Vertretungsrecht. 2 Die Amtsperiode beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Dem Vorstand gehören jeweils zwei Vertreter der Sprengel an, die von der Stiftungsversammlung gewählt werden und die Mitglieder der Stiftungsversammlung sein müssen. 2 Der Sprengel, der den Vorsitzenden / die Vorsitzende stellt, entsendet nur noch ein weiteres Mitglied. 3 Jeweils ein Mitglied des Vorstandes muss aus dem Bereich der bisherigen Bibelgesellschaften kommen.
(
3
)
Kraft Amtes gehören dem Vorstand der für bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige Dezernent im Landeskirchenamt und eine vom Amt für kirchliche Dienste zu benennende Person an.
(
4
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag.
(
6
)
1 Im Falle der Nichtbeschlussfähigkeit kann mit einer Frist von acht Tagen eine erneute Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. 2 Der Vorstand ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
(
7
)
Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin der Bibelgesellschaft nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung zuständig.
#§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er handelt durch seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende oder dessen Vertreter /deren Vertreter /deren Vertreterin, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
(
2
)
1 Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stiftung gemäß § 2. 2 Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Stiftungsversammlung gemäß § 8 zuständig.
(
3
)
1 Er bereitet die Sitzungen der Stiftungsversammlung vor. 2 Er ist für alle Entscheidungen und Aufgaben zuständig, die nicht der Stiftungsversammlung obliegen.
(
4
)
1 Der/ die Vorsitzende beruft zu Sitzungen mit einer Ladungsfrist von acht Tagen ein, so oft es erforderlich ist. 2 Er / sie kann über bestimmte Fragen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.
(
5
)
Der Vorstand wirkt bei der Besetzung der Stelle des/ der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit mit.
(
6
)
Der Vorstand kann zur Regelung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung der Stiftungsversammlung bedarf.
(
7
)
Die Geschäftsführung wird bis zu einem anderslautenden Beschluss des Stiftungsvorstandes dem Kirchenkreisamt Homberg übertragen.
(
8
)
Der Stiftungsvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete oder Projekte Arbeitsausschüsse einsetzen.
#§ 11
Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung
(
1
)
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Der Stiftungsvorstand stellt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr auf.
(
3
)
Die Jahresrechnung der Stiftung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geprüft.
#§ 12
Stiftungsaufsicht
(
1
)
Das Landeskirchenamt führt unbeschadet der Rechte der staatlichen Stiftungsaufsicht die Stiftungsaufsicht in dem durch § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes gesteckten Rahmen.
(
2
)
Die Stiftungsverfassung wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck veröffentlicht.
#§ 13
Verfassungsänderungen
(
1
)
Änderungen dieser Verfassung können durch die Stiftungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(
2
)
Zur Änderung von Verfassungsbestimmungen über den Zweck oder die Aufhebung der Stiftung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Mehrheitsabstimmung von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
(
3
)
Verfassungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
4
)
Beschlüsse über Zweckänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung sind von der zuständigen staatlichen Genehmigungsbehörde zu genehmigen und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
#§ 14
Aufhebung der Stiftung
(
1
)
Sollte die Erfüllung der verfassungsmäßigen Zwecke unmöglich werden oder die Stiftung aus einem anderen Grunde aufhören zu bestehen, so fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es für die Verbreitung von Bibeln, für die Arbeit der Bibelmission oder für die Arbeit mit der Bibel im Sinne des § 2 (1) und (2) zu verwenden hat.