.Ausführungsgesetz zum Zuordnungsgesetz der EKD
§ 1
§ 2
§ 3
Ausführungsgesetz zum Zuordnungsgesetz der EKD
(AG-ZuOG-EKD)
vom 24. November 2016
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zuordnungsentscheidung
(
1
)
Die Zuordnung rechtlich selbständiger nichtdiakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt durch Beschluss des Landeskirchenamtes, sofern nicht die Zuordnung an anderer Stelle geregelt wird.
(
2
)
Die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt im Regelfall durch Aufnahme der Einrichtung als Mitglied der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. § 19 Absatz 3 Satz 1 DiakG bleibt unberührt.
(
3
)
1 Die Aufhebung der Zuordnung erfolgt durch Beschluss des Landeskirchenamtes, sofern nicht die Zuordnung an anderer Stelle geregelt wurde, oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie Hessen. 2 § 2 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes vom 12. Dezember 2012 bleibt unberührt.
#§ 2
Anzuwendendes Recht
(
1
)
Für nichtdiakonische Einrichtungen legt das Landeskirchenamt das anzuwendende kirchliche Recht im Rahmen einer Richtlinie fest.
(
2
)
Das in diakonischen Einrichtungen anzuwendende kirchliche Recht ergibt sich aus den satzungsgemäßen Verpflichtungen der Diakonie Hessen.
#§ 3
Anerkannte Einrichtungen
Das Landeskirchenamt stellt durch Beschluss fest, welche Einrichtungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als kirchliche Werke oder kirchliche Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zugeordnet sind.