.Ausführungsgesetz zum Zuordnungsgesetz der EKD
§ 1
§ 2
§ 3
Ausführungsgesetz zum Zuordnungsgesetz der EKD
(AG-ZuOG-EKD)
vom 24. November 2016
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zuordnungsentscheidung
(1) Die Zuordnung rechtlich selbständiger nichtdiakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt durch Beschluss des Landeskirchenamtes, sofern nicht die Zuordnung an anderer Stelle geregelt wird.
(2) Die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt im Regelfall durch Aufnahme der Einrichtung als Mitglied der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. § 19 Absatz 3 Satz 1 DiakG bleibt unberührt.
(3) 1Die Aufhebung der Zuordnung erfolgt durch Beschluss des Landeskirchenamtes, sofern nicht die Zuordnung an anderer Stelle geregelt wurde, oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie Hessen. 2§ 2 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes vom 12. Dezember 2012 bleibt unberührt.
#§ 2
Anzuwendendes Recht
(1) Für nichtdiakonische Einrichtungen legt das Landeskirchenamt das anzuwendende kirchliche Recht im Rahmen einer Richtlinie fest.
(2) Das in diakonischen Einrichtungen anzuwendende kirchliche Recht ergibt sich aus den satzungsgemäßen Verpflichtungen der Diakonie Hessen.
#§ 3
Anerkannte Einrichtungen
Das Landeskirchenamt stellt durch Beschluss fest, welche Einrichtungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als kirchliche Werke oder kirchliche Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zugeordnet sind.