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Ausführungsgesetz zum Zuordnungsgesetz der EKD
(AG-ZuOG-EKD)

vom 24. November 2016

KABl. 2017 S. 30

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zuordnungsentscheidung

( 1 ) Die Zuordnung rechtlich selbständiger nichtdiakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt durch Beschluss des Landeskirchenamtes, sofern nicht die Zuordnung an anderer Stelle geregelt wird.
( 2 ) Die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt im Regelfall durch Aufnahme der Einrichtung als Mitglied der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. § 19 Absatz 3 Satz 1 DiakG bleibt unberührt.
( 3 ) Die Aufhebung der Zuordnung erfolgt durch Beschluss des Landeskirchenamtes, sofern nicht die Zuordnung an anderer Stelle geregelt wurde, oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie Hessen. § 2 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes vom 12. Dezember 2012 bleibt unberührt.
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§ 2
Anzuwendendes Recht

( 1 ) Für nichtdiakonische Einrichtungen legt das Landeskirchenamt das anzuwendende kirchliche Recht im Rahmen einer Richtlinie fest.
( 2 ) Das in diakonischen Einrichtungen anzuwendende kirchliche Recht ergibt sich aus den satzungsgemäßen Verpflichtungen der Diakonie Hessen.
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§ 3
Anerkannte Einrichtungen

Das Landeskirchenamt stellt durch Beschluss fest, welche Einrichtungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als kirchliche Werke oder kirchliche Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zugeordnet sind.