.Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche
Teil 1
#Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt 2
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
Teil 2
##§ 8
§ 9
Teil 3
##§ 10
§ 11
§ 12
Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche
(Zuordnungsgesetz der EKD – ZuOG-EKD)
vom 12. November 2014
ABl. EKD 2014 S. 340, KABl. 2017 S. 30
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 10 a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##Teil 1
Grundsätzliche Vorschriften zur Zuordnung
#Abschnitt 1
Geltungsbereich und Verfahren
#§ 1
Geltungsbereich und Begriff der Zuordnung
1 Dieses Kirchengesetz regelt die Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und ihrer gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. 2 Durch Zuordnung erkennt die Kirche an, dass die Einrichtung am Auftrag der Kirche teilhat.
#§ 2
Zuständigkeit
(
1
)
Zuständig für Entscheidungen über die Zuordnung ist die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in deren Gebiet der Sitz der zuzuordnenden Einrichtung liegt.
(
2
)
Ausnahmsweise kann die Zuordnung in Abweichung von Absatz 1 im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Kirche durch eine andere Gliedkirche, einen gliedkirchlichen Zusammenschluss oder die Evangelische Kirche in Deutschland erfolgen.
(
3
)
Die Zuordnungsentscheidung gilt für den Bereich aller Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 3
Zuordnungsentscheidung
(
1
)
1 Die Zuordnung erfolgt durch eine förmliche Entscheidung nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung.
(
2
)
Die Zuordnung erfolgt durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung, durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(
3
)
1 Die Zuordnungsentscheidung nach Absatz 2 erfolgt erst nach der erklärten Bereitschaft, das einschlägige kirchliche Recht anzuwenden. 2 In der Zuordnungsentscheidung soll das von der zugeordneten Einrichtung anzuwendende kirchliche Recht genannt werden.
(
4
)
Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach diesem Kirchengesetz nicht mehr gegeben, soll die Zuordnung förmlich aufgehoben werden.
#Abschnitt 2
Voraussetzungen der Zuordnung
#§ 4
Grundlegende Zuordnungsvoraussetzungen
(
1
)
Grundlegende Voraussetzungen für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche sind
- die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche und
- die kontinuierliche Verbindung zur Kirche.
(
2
)
Ob eine Einrichtung die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, ergibt sich aus einer Gesamtschau nach Maßgabe der §§ 5 und 6.
#§ 5
Erfüllung des kirchlichen Auftrags
(
1
)
Die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags muss als Zweck im Statut der Einrichtung verankert sein.
(
2
)
Die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche wird darüber hinaus erkennbar an folgenden, beispielhaft aufgeführten Kriterien:
- die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung,
- die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlichen Auftrag mittragen,
- die Qualifizierung und Begleitung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
- das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
- die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden.
(
3
)
Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
(
4
)
1 Die Gemeinwohlorientierung der Einrichtung wird sichergestellt. 2 Gewinne werden für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags verwendet. 3 Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. 4 Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung wird in dem Statut in der Regel vorgesehen, dass ein gemeinwohlorientierter Vermögensanfall zugunsten von Trägern kirchlicher Arbeit erfolgt.
#§ 6
Verbindung zur Kirche
(
1
)
1 Zwischen zugeordneter Einrichtung und Kirche besteht eine kontinuierliche Verbindung. 2 Sie wird gewährleistet durch
- Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
- die Mitwirkung der Kirche bei Änderungen im Organisationsstatut der Einrichtung und
- die Anwendung des einschlägigen kirchlichen Rechts.
(
2
)
Die Verbindung von Einrichtung und Kirche wird darüber hinaus erkennbar an folgenden, beispielhaft aufgeführten Kriterien:
- eine seelsorgliche Begleitung der Mitarbeitenden,
- Visitationen und Besuche kirchlicher Funktionsträger und -trägerinnen sowie regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung in kirchlichen Gremien,
- die Mitwirkung der Kirche bei der Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern der Einrichtung,
- die Finanzierung der Arbeit unter anderem aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
- gemeinsame Projekte von Einrichtung und Kirche,
- die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus Kirchengemeinden.
§ 7
Mischträgerschaft
Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung kann diese der evangelischen Kirche zugeordnet werden, wenn die in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen vorliegen und der evangelische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
#Teil 2
Besondere Vorschriften für diakonische Einrichtungen
##§ 8
Kirchlicher Auftrag diakonischer Einrichtungen
1 Diakonische Einrichtungen sind Lebens- und Wesensäußerung der Kirchen und erfüllen die in ihrem Statut verankerten kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben als tätige Nächstenliebe. 2 Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
#§ 9
Verfahren für diakonische Einrichtungen
(
1
)
1 Für Einrichtungen und Werke der Diakonie trifft im Regelfall der Landesverband der Diakonie als Werk der Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. 2 Dies gilt entsprechend für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung für die Zuordnung von im Gesamtbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland tätigen Fachverbänden.
(
2
)
1 Ausnahmsweise kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen Kirche und diakonischer Einrichtung im Einzelfall erfolgen. 2 Der jeweilige Landesverband der Diakonie ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. 3 Dies gilt entsprechend für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung, soweit die Evangelische Kirche in Deutschland eine Zuordnungsentscheidung trifft.
(
3
)
Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 können bei Änderungen im Organisationsstatut diakonischer Einrichtungen auch der Landesverband der Diakonie oder das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung mitwirken.
#Teil 3
Schlussvorschriften
##§ 10
Regelungskompetenz
Das Nähere bezüglich Zuständigkeit, Verfahren und Form im Hinblick auf die Zuordnung regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
#§ 11
Übergangsregelung
Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als kirchliche Werke oder kirchliche Einrichtungen der Gliedkirchen, der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse oder der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannt sind, gelten als der Kirche zugeordnet.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2015 in Kraft.
(
2
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die jeweilige Gliedkirche oder den jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kraft, nachdem diese oder dieser die Zustimmung erklärt hat. 2 Die Zustimmung ist jederzeit möglich. 3 Den Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in der jeweiligen Gliedkirche oder dem jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.1#
(
3
)
1 Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihren Bereich außer Kraft setzen. 2 Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz jeweils außer Kraft getreten ist.