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Geltungszeitraum von: 01.01.1962

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Pfarrbesoldungsgesetz)

vom 27. Februar 1962

KABl. 1988 S. 125

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
20. September 1990
KABl. S. 116
bestätigt
28. November 1990
KABl. S. 154
2
Verordnung
13. Dezember 1991
KABl. 1992 S. 13
bestätigt
27. März 1992
KABl. S. 59
3
Kirchengesetz
29. April 1992
KABl. S. 67
4
Verordnung
17. Juni 1993
KABl. S. 88
bestätigt
25. November 1993
KABl. 1994 S. 38
5
Verordnung
14. Februar 1994
KABl. S. 75
6
Verordnung
30. September 1994
KABl. S. 166
7
Verordnung
5. Mai 1997
KABl. S. 97
8
Verordnung
9. Juni 1997
KABl. S. 113
bestätigt
26. November 1997
KABl. S. 245
9
§ 1 der Verordnung über Ruhestandsregelungen für Pfarrer und Kirchenbeamte
12. Dezember 1997
KABl. S. 249
bestätigt
21. April 1998
KABl. S. 68
10
Verordnung
20. Oktober 1998
KABl. 1999 S. 88
11
Verordnung
29. September 1999
KABl. S. 155
bestätigt
24. November 1999
KABl. S. 194
12
Kirchengesetz
29. November 2000
KABl. S. 198
13
Verordnung
14. März 2000
KABl. 2001 S. 77
14
§ 1 des KiGes über Ruhestandsregelungen für Pfarrer und Kirchenbeamte
11. Mai 2001
KABl. S. 90
15
Art. 1 des KiGes zur Einführung von Eurobeträgen in kirchlichen Gesetzen
28. November 2001
KABl. S. 192
16
4. KiGes zur Änderung des KiGes
26. November 2002
KABl. S. 15
17
Art. 3 des KiGes zur Aufhebung des Erprobungsgesetzes
27. November 2002
KABl.2003 S. 12
18
Verordnung
13. Oktober 2003
KABl. S. 162
19
Kirchengesetz
5. Mai 2006
20
Artikel 2 KiGes zur Regelung der Ausbildung und des Dienstes der Pfarrverwalter
28. November 2006
21
6. KiGes zur Änderung des PfBesG
25. November 2009
22
Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
24. November 2011
23
Kirchengesetz
27. November 2012
24
Kirchengesetz
27. November 2013
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 27. Februar 1962 in Fulda folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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I. Einleitende Vorschriften

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§ 1

Die Pfarrer der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche erhalten Besoldung und Versorgung für sich und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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§ 2

( 1 ) Die Besoldung des Pfarrers einschließlich der Sterbemonats- und Sterbegeldbezüge für im Amt verstorbene Pfarrer trägt bei Gemeindepfarrern die Kirchengemeinde, für Kirchenkreispfarrer der Kirchenkreis, für andere Pfarrer die Landeskirche.
( 2 ) Das Wartegeld (§ 30), das Ruhegehalt (§ 30), das Sterbegeld (§ 37), das Witwen- und Waisengeld (§§ 39, 42), die Unfallversorgungsleistungen (§ 47) und die Unterhaltsbeiträge (§§ 48-51) trägt die Landeskirche.
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II. Besoldung

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§ 3

( 1 ) Die Besoldung der Pfarrer besteht aus
Grundgehalt, abzüglich des wohnungsbezogenen Bestandteils freier Dienstwohnung,
Familienzuschlag.
( 2 ) Auf die Höhe der Besoldung finden die für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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1. Grundgehalt

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§ 4

( 1 ) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten (Erfahrungszeiten).
( 2 ) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
( 3 ) Mit der Berufung in den Probedienst wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten entsprechend den folgenden Bestimmungen anerkannt werden. Dem Pfarrer ist die Berechnung und Festsetzung schriftlich mitzuteilen.
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§ 5

( 1 ) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne von § 4 Absatz 2 insbesondere Zeiten einer gleichwertigen beruflichen Tätigkeit im Kirchlichen Dienst oder im außerkirchlichen Öffentlichen Dienst anerkannt. Weitere hauptberufliche Zeiten können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für den Dienst förderlich sind. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen als Erfahrungszeiten im Sinne von § 4 Absatz 2 anerkannt werden. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
( 2 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange der Pfarrer vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder zur Entfernung aus dem Dienst, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
( 3 ) Im Übrigen sind für die Festsetzung der Erfahrungszeiten und den Aufstieg in den Stufen die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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§ 6

( 1 ) Pfarrer erhalten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, nach einer Dienstzeit von 13 Jahren das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14. Das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem eine hauptberufliche dreizehnjährige Dienstzeit seit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis vollendet wird. Auf die dreizehnjährige Dienstzeit sind Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse und einer Elternzeit anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Beurlaubung auf Grund des Disziplinargesetzes und eines Wartestandes ohne einen Dienstauftrag.
( 2 ) Pfarrer im Probedienst, die mit einem besonderen Dienst nach § 3 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD beauftragt sind, erhalten für die Dauer dieses Auftrages das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10.
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§ 7

( 1 ) Die Dekane werden in die Besoldungsgruppe A 15, die Pröpste und der Landespfarrer für Diakonie in die Besoldungsgruppe A 16 eingereiht.
( 2 ) Der Leiter der Fachschule für Diakonie und Sozialpädagogik Hephata sowie die leitenden Pfarrer der Baunataler Werkstätten e. V., des Kurhessischen Diakonissenhauses in Kassel und der Anstalt “Lichtenau”-Orthopädische Klinik und Rehabilitationszentrum der Diakonie e. V. werden in die Besoldungsgruppe A 15, der Theologische Direktor des Hessischen Diakoniezentrums Hephata und der leitende Pfarrer der Evangelischen Altenhilfe Gesundbrunnen e. V. in Hofgeismar werden in die Besoldungsgruppe A 16 eingereiht.
( 3 ) In die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 kann nur eingewiesen werden, wer zuvor mindestens je 3 Jahre in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15 eingestuft war.
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§§ 8

(weggefallen).
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2. Zulagen

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§ 9 a

(weggefallen)
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§ 10

Ein Pfarrer, der aus seinem Amt ausscheidet und ein anderes Amt mit geringeren Dienstbezügen übernimmt, erhält eine Ausgleichszulage, wenn der Bischof ein besonderes dienstliches Interesse an der Übernahme des neuen Amtes feststellt. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Dienstbezügen des Pfarrers aus seinem neuen Amt und den jeweiligen Dienstbezügen, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten, gewährt. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie auf ruhegehaltfähige Bestandteile der höheren Dienstbezüge zurückgeht und nicht die höheren Dienstbezüge bereits gemäß § 31 Abs. 3 ruhegehaltfähig sind.
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§ 11

( 1 ) Pfarrern kann für die Dauer landeskirchlicher Sonderaufträge eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 51,13 € monatlich bewilligt werden. Eine Verordnung des Rates der Landeskirche regelt, für welche Sonderaufträge die Zulage gewährt wird.
( 2 ) Ist einem Pfarrer infolge der Übertragung eines übergemeindlichen Pfarramtes und der Anmietung einer Wohnung ein nicht unerheblicher Nachteil entstanden, so kann ihm das Landeskirchenamt auf Antrag eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den ortsüblichen Kosten für eine nach den Richtlinien für Pfarrdienstwohnungen angemessene Wohnung und dem wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes gewähren (Wohnungsausgleichszulage). Das Nähere regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche. Die Gewährung der Wohnungsausgleichszulage ist auch zulässig, wenn dem Pfarrer eine angemietete Dienstwohnung zugewiesen wird. Haben sich die Tatsachen, die zur Gewährung der Zulage geführt haben, wesentlich verändert, so kann die Zulage ganz oder teilweise widerrufen werden.
( 3 ) Mietet ein Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag eine Wohnung an, so erhält er den wohnungsbezogener Bestandteil des Grundgehaltes entsprechend der Einschränkung seines Dienstauftrages. Daneben kann ihm das Landeskirchenamt zum Ausgleich des Unterschiedsbetrages zwischen der Miete und dem wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes nach Satz 1 eine monatliche Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen dem wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes nach Satz 1 und dem vollen wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes bewilligen. Für die Zulage gilt § 20 Abs. 3 entsprechend.
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§ 11 a

Pfarrerehepaare, denen die gemeinsame Wahrnehmung einer Gemeindepfarrstelle übertragen ist, erhalten nach Maßgabe des Satzes 2 Auslagenersatz für Kinderbetreuungskosten, die wegen gemeinsamer dienstlicher Verpflichtungen entstehen. Jeder Ehegatte erhält monatlich eine Pauschale in Höhe von 26 €, solange mindestens ein Kind unter 10 Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ehepaar lebt. Die Pauschale wird nicht gezahlt, wenn ein Ehegatte in einem weiteren Dienstverhältnis steht oder sich im Mutterschutz oder in der Elternzeit befindet.
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3. Besoldungsdienstalter

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§§ 12 - 19

(weggefallen)
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4. Dienstwohnung, Familienzuschlag

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§ 20

( 1 ) Der Pfarrer hat Anspruch auf eine angemessene Dienstwohnung in dem zu seiner Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus. Ist kein Pfarrhaus vorhanden, so ist ihm eine andere Dienstwohnung zuzuweisen, die der Amtsstellung des Pfarrers, den örtlichen Verhältnissen und der Größe seines Hausstandes entsprechen soll. Als Zubehör soll nach Möglichkeit ein Hausgarten in angemessener Größe ohne Anrechnung auf die Dienstbezüge zur Verfügung gestellt werden. Daneben erhält der Pfarrer einen Familienzuschlag.
( 2 ) Ist die Zuweisung einer Dienstwohnung nicht möglich, so ist dem Pfarrer mit Genehmigung des Landeskirchenamtes der wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes entsprechend Abschnitt II der Anlage2# zu gewähren; dies gilt auch, wenn der Pfarrer eine seinem Ehegatten zugewiesene Dienstwohnung bewohnt.
( 3 ) Die Verpflichtung zur Gewährung der freien Dienstwohnung oder zur Zahlung des wohnungsbezogenen Bestandteils des Grundgehaltes obliegt, soweit kein anderer Verpflichteter vorhanden ist, der Kirchengemeinde, bei Kirchenkreispfarrern dem Kirchenkreis.
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§ 20 a

( 1 ) Für die Gewährung des Familienzuschlages finden die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen3# mit der Maßgabe Anwendung, dass der Familienzuschlag aus den beteiligten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Kassen an die Bezugsberechtigten (Ehepaare, Kindergeldbezugsberechtigte) insgesamt nur einmal gezahlt werden darf. Entsteht für einen Pfarrer aus dieser Regelung eine unbillige Härte, so kann das Landeskirchenamt auf Antrag die Berücksichtigung eines Kindes zulassen, wenn und solange dem Pfarrer das Sorgerecht für das Kind allein zusteht und er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
( 2 ) Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Anwärterverheiratetenzuschlag oder Familienzuschlag nicht angewandt, so entfallt bei der Zahlung von Familienzuschlag nach diesem Gesetz der Familienzuschlag der Stufe 1.
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§ 21

Die Einziehung einer Dienstwohnung oder von Teilen einer solchen oder eines Hausgartens bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Solange die Pfarrstelle besetzt ist, ist die Einziehung einer Dienstwohnung – ganz oder teilweise – nur im Einvernehmen mit dem Stelleninhaber zulässig.
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§ 22

Sind zur Dienstwohnung gehörende Räume vermietet, so steht die Hälfte der Miete dem Pfarrer zu. Der verbleibende Betrag ist dem Unterhaltsträger des Pfarrhauses – insbesondere für Schönheitsreparaturen – zur Verfügung zu stellen.
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§ 23

( 1 ) Der Pfarrer erhält von der Kirchengemeinde eine Entschädigung für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung des Amtsbereichs der Pfarrdienstwohnung (Amtszimmer, etwaige Büro- und sonstige für Zwecke der Pfarramtsverwaltung genutzte Räume). Die Höhe der Entschädigung wird durch Verordnung des Landeskirchenamtes bestimmt.
( 2 ) Im Interesse einheitlicher Regelungen können unbeschadet der §§ 21 und 22 die Rechte und Pflichten, die ein Pfarrer als Inhaber einer Dienstwohnung hat, durch Verordnung des Landeskirchenamtes4# festgelegt werden. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Kirchenvorstand und dem Inhaber der Dienstwohnung bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§§ 24-27

(weggefallen)
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5. Zusammentreffen der Dienstbezüge mit Versorgungsbezügen anderer Dienstherren

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§ 28

Bezieht ein Pfarrer Ruhegehalt aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und wendet der frühere Dienstherr die Vorschriften über das Zusammentreffen von Dienst- und Versorgungsbezügen nicht an, so ist es auf seine nach diesem Gesetz zu gewährenden Dienstbezüge anzurechnen; hierbei bleibt die Hälfte der Versorgungsbezüge einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 45 Absatz 1 anrechnungsfrei, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 127,82 € monatlich; im Falle späterer Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungssätze erhöht sich dieser Mindestbetrag entsprechend. §§ 63 Nr. 1 und 64 finden entsprechende Anwendung.
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III. Versorgung

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1. Arten der Versorgung

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§ 29

( 1 ) Die Versorgung umfasst
Wartegeld,
Ruhegehalt,
Hinterbliebenenversorgung,
Unfallversorgung,
Unterhaltsbeitrag.
( 2 ) Tritt der Versorgungsfall infolge eines Ereignisses ein, aufgrund dessen dem Pfarrer wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen Dritte zusteht, so wird die Versorgung nur gegen Abtretung dieses Anspruchs bis zur Höhe der entsprechenden Versorgungsleistungen gewährt. In diesem Falle sind der Pfarrer oder seine Hinterbliebenen von Amts wegen auf die Möglichkeit der Abtretung und ihre Rechtsfolgen für die Gewährung von Versorgung hinzuweisen.
( 3 ) Ansprüche wegen Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, bleiben außer Betracht. Der abgetretene Anspruch kann nicht zum Nachteil des Versorgungsberechtigten geltend gemacht werden.
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2. Wartegeld und Ruhegehalt

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§ 30

Das Wartegeld und das Ruhegehalt werden auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
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§ 31

( 1 ) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind:
  1. das Grundgehalt, das dem Pfarrer zuletzt zugestanden hat,
  2. der Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
  3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
( 2 ) Steht das Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 bis A 16 dem Berechtigten bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr zu, so ist es nur ruhegehaltfähig, wenn es mindestens zehn Jahre lang bezogen wurde.
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§ 32

(weggefallen)
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§ 33

( 1 ) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind:
  1. die Zeit als Pfarrer innerhalb der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die Zeit eines Wartestandes,
  2. die Zeit im kirchlichen Dienst vor der Zweiten Theologischen Prüfung vom Tage der Einweisung in das Lehrvikariat an, jedoch nur bis zu einem Zeitraum von drei Jahren,
  3. die Dienstzeit, die ein Pfarrer hauptberuflich als Pfarrer im Dienst von missionarischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland verbracht hat,
  4. die Dienstzeit als Pfarrer in einer ausländischen evangelischen Kirchengemeinde, die der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen angeschlossen ist. Die Zeit eines sonstigen entsprechenden kirchlichen Dienstes im Ausland oder die Zeit im Dienst eines Missionswerks kann ganz oder teilweise als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
( 2 ) Im Übrigen sind bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften5# entsprechend anzuwenden.
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§ 34

( 1 ) Das Wartegeld beträgt 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes volle und angefangene Jahr, das dem Pfarrer an fünfundzwanzig Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit fehlt, wird das Wartegeld um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge niedriger bemessen. Das Wartegeld beträgt jedoch mindestens fünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Versetzung in den Wartestand maßgebend. Das Wartegeld darf die Dienstbezüge, die dem Pfarrer zum Zeitpunkt der Versetzung in den Wartestand zustanden, nicht übersteigen.
( 2 ) Ist der Beschluss über die Versetzung in den Wartestand eines Pfarrers drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem er dem Pfarrer zugestellt worden ist, noch nicht unanfechtbar, so können bei Beurlaubung des Pfarrers die das Wartegeld übersteigenden Dienstbezüge einbehalten werden. Wird die Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand unanfechtbar, so verfallen die einbehaltenen Beträge. Wird die Entscheidung aufgehoben, so sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
( 3 ) Tritt ein Pfarrer gemäß § 33 des Pfarrerdienstgesetzes nach Annahme einer Wahl zum Bundestag oder Landtag in den Wartestand, so ruht sein Anspruch auf Wartegeld bis zur Wiederverwendung im kirchlichen Dienst.6#
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§ 35

( 1 ) Auf die Berechnung des Ruhegehalts finden die für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 85 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass von dem für die Berechnung der Minderung des Ruhegehaltes maßgebenden Zeitraum die Zeit abgesetzt wird, um die bei Eintritt in den Ruhestand eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 40 Jahren überschritten ist. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 finden erst mit Wirkung vom 01.01.2004 und mit der Maßgabe Anwendung, dass die in dem Gesetz aufgeführten Jahresdaten jeweils um drei Jahre hinausgeschoben werden.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird bei Pfarrern, denen als Ehegatten spätestens am 31. Dezember 2000 für einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren die gemeinsame Wahrnehmung von Pfarrstellen übertragen war, die Vikariatszeit nach § 33 Absatz 1 Buchstabe b in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
( 3 ) Die Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten Anpassungszuschläge nach Maßgabe des staatlichen Versorgungsrechts.
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3. Hinterbliebenenversorgung

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a) Sterbemonat

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§ 36

( 1 ) Den Erben eines verstorbenen Pfarrers verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
( 2 ) Bei Pfarrern im Warte- oder Ruhestand sowie bei ehemaligen Pfarrern tritt an die Stelle der Bezüge das Wartegeld, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.
( 3 ) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Sterbemonatsbezüge können statt an die Erben auch an die Witwe oder die Abkömmlinge gezahlt werden.
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b) Sterbegeld

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§ 37

( 1 ) Die Witwe oder die Kinder eines Pfarrers, der zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Bezüge des Verstorbenen abzüglich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. § 36 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
  1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Enkeln, Geschwistern, Geschwisterkindern oder Stiefkindern, deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend gewesen ist,
  2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
( 3 ) Das Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet werden.
( 4 ) Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt. Das Landeskirchenamt bestimmt, an wen das Sterbegeld zu zahlen oder wie es unter mehrere Berechtigte zu verteilen ist.
( 5 ) Forderungen der Landeskirche oder ihrer Rechtsträger gegen den Verstorbenen aus gewährten Vorschüssen oder Darlehen sowie aus Überzahlungen von Dienstbezügen, Ruhegehalt, Wartegeld oder Unterhaltsbeiträgen können angerechnet werden. Der Witwe und den Waisen muss jedoch ein Teilbetrag des Sterbegeldes belassen werden, der dem der Pfändung nicht unterliegenden Teil des Witwen- oder Waisengeldes für zwei Monate entspricht.
( 6 ) Besteht noch eine Mithaft der Landeskirche für eine Darlehnsverpflichtung des Verstorbenen, so kann das Landeskirchenamt in dem in Absatz 5 bezeichneten Rahmen einen Teilbetrag des Sterbegeldes zurückbehalten.
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§ 38

( 1 ) Hatte der Pfarrer zur Zeit seines Todes eine Dienstwohnung inne, so sind die hinterbliebenen Familienangehörigen, die unmittelbar vor dem Tode mit ihm in seinem Haushalt gelebt haben, berechtigt, die Wohnung während der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate weiter zu benutzen. Die für den amtlichen Gebrauch bestimmten Räume müssen alsbald zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Als Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung während der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate wird das Sterbegeld um das Dreifache des zuletzt vom Pfarrer monatlich zu versteuernden Mietwertes gekürzt. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung hat der Wohnungsinhaber eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, deren Höhe von der kirchlichen Körperschaft festgesetzt wird, die die Dienstwohnung gestellt hat.
( 3 ) Wird die Dienstwohnung schon vor Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist geräumt, so erhalten die dort bezeichneten Angehörigen, soweit sie einen Anspruch auf Sterbegeld haben, auf Antrag von der Räumung bis zum Ablauf der Frist das Sterbegeld ungekürzt.
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§ 39

Im Übrigen finden auf die Hinterbliebenenversorgung die für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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§§ 40–44

(weggefallen)
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4. Unterschiedsbetrag und Ausgleichsbetrag

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§ 45

( 1 ) Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der in Betracht kommenden höheren Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Wartegeld, Ruhegehalt und neben den Hinterbliebenenbezügen nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften7# voll gezahlt.
( 2 ) Die Zahlung eines Unterschiedsbetrages nach Absatz 1 kann neben einem Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
( 3 ) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag entsprechend den staatlichen Bestimmungen8# gezahlt.
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5. Bezüge bei Verschollenheit

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§ 46

( 1 ) Ist ein Pfarrer oder ein Versorgungsempfänger verschollen, so erhält er die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das Landeskirchenamt feststellt, dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
( 2 ) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 36 bis 38 gelten nicht.
( 3 ) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, mit der Maßgabe wieder auf, dass die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge anzurechnen sind.
( 4 ) Bei Kriegsverschollenheit gelten in den Fällen der Absätze 2 und 3 die §§ 33 Absatz 39# und 47 Absatz 5 entsprechend.
( 5 ) (gegenstandslos)
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6. Unfallversorgung

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§ 47

( 1 ) Wird ein Pfarrer durch einen Dienstunfall verletzt oder getötet, so wird ihm oder seinen Hinterbliebenen Unfallversorgung gewährt. § 29 Absatz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Der Unfallversorgungsanspruch ist innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Dienstunfalls beim Landeskirchenamt anzumelden.
( 3 ) Auf die Unfallversorgung finden im Übrigen die jeweils für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften10# mit der Maßgabe Anwendung, dass Heilkostenersatz nur insoweit gewährt wird, als der entstandene Schaden nicht von einer Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt wird.
( 4 ) Für Sachschäden kann in besonderen Notfällen eine Beihilfe gewährt werden, sofern nicht von dritter Seite Ersatz zu erlangen ist.
( 5 ) Auf die Kriegsunfallversorgung von Pfarrern und ihren Hinterbliebenen finden die jeweiligen für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften11# Anwendung. An die Stelle der in Absatz 2 bezeichneten Ausschlussfrist tritt insoweit eine Ausschlussfrist bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn Unfallversorgung gewährt wird oder beantragt ist.
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7. Unterhaltsbeitrag

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§ 48

Pfarrern, die noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt erdient haben, kann im Falle ihrer Dienstunfähigkeit ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
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§ 49

Einem Pfarrer, der zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst der Landeskirche unter Verlust des Anspruchs auf Besoldung und Versorgung ausscheidet, kann ein widerruflicher laufender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, auch wenn der Pfarrer noch dienstfähig ist. Der Unterhaltsbeitrag darf für längstens fünf Jahre 71,75 vom Hundert und über diesen Zeitraum hinaus höchstens fünfzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Pfarrer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst erdient hätte.
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§ 50

Einem ehemaligen Pfarrer, der den Anspruch auf Ruhegehalt infolge Ausscheidens aus dem Dienst der Landeskirche zur Vermeidung von Disziplinaruntersuchungen verloren hat, kann innerhalb der in § 49 genannten Höchstgrenze ein widerruflicher laufender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, wenn der ehemalige Pfarrer nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint.
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§ 51

( 1 ) Hinterbliebenen der in §§ 48 bis 50 genannten Pfarrer können widerrufliche laufende Unterhaltsbeiträge bewilligt werden. Die Unterhaltsbeiträge sind nach den Hundertsätzen des Witwen- und Waisengeldes zu berechnen. Das dabei zugrunde zu legende Ruhegehalt darf die in §§ 48 und 49 vorgeschriebenen Höchstsätze nicht übersteigen.
( 2 ) Unterhaltsbeiträge für mehrere Hinterbliebene dürfen zusammen ebenfalls diese Höchstgrenze nicht übersteigen. Den Zahlungsempfänger bestimmt das Landeskirchenamt.
( 3 ) Witwen kriegsgefallener Hilfspfarrer, aus deren gemeinsamer Ehe Kinder hervorgegangen sind, kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
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8. Ruhen und Erlöschen der Versorgungsbezüge

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§ 52

( 1 ) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten
  1. für Pfarrer im Warte- und Ruhestand sowie für Witwen die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind,
  2. für Waisen vierzig vom Hundert der unter Nr. 1 bezeichneten Dienstbezüge,
  3. für Pröpste, Dekane und Landespfarrer (§ 7), die vorzeitig in den Ruhestand treten, bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 14.
( 3 ) Für Witwen kann in besonderen Fällen die Höchstgrenze des Hessischen Beamtengesetzes (§ 172 Absatz 2 Nr. 3 HBG12#) zugelassen werden.
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§ 53

( 1 ) Erhalten aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst an neuen Versorgungsbezügen
  1. ein Pfarrer im Warte- oder Ruhestand Wartegeld, Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
  2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Pfarrers im Warte- oder Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
  3. eine Witwe Wartegeld, Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten
  1. für Pfarrer im Wartestand das Wartegeld, für Pfarrer im Ruhestand das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der Festsetzung der früheren Versorgungsbezüge zugrunde liegt, ergibt,
  2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus den Versorgungsbezügen nach Nr. 11 ergibt,
  3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
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§ 54

( 1 ) Erhält ein in den Wartestand oder Ruhestand versetzter Pfarrer aus einer früheren Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst eine Versorgung, ohne dass der frühere Dienstherr die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge anwendet, so ist daneben das kirchliche Wartegeld oder Ruhegehalt nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
( 2 ) Höchstgrenze ist der Betrag, den der Empfänger erhalten würde, wenn seine Versorgung unter Berücksichtigung seiner gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu berechnen wäre. Die höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach dem Amt, in dem der Empfänger im Laufe seiner gesamten Dienstzeit die höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht hätte.
( 3 ) Auf Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
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§ 54 a

Bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach §§ 52 bis 54 ist entsprechend der staatlichen Regelung der Unterschiedsbetrag nach § 45 Absatz 1 zu berücksichtigen.
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§ 55

Werden Versorgungsberechtigte des kirchlichen Dienstes ihrerseits im kirchlichen Dienst verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung einschließlich des Kinderzuschlages ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.
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§ 56

Kirchlicher Dienst im Sinne der §§ 52 bis 55 ist auch der Dienst in missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
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§ 57

Nimmt der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat er einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen; andernfalls kann das Landeskirchenamt das Ruhen der Versorgungsbezüge anordnen.
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§ 58

( 1 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt erlischt, wenn der Ruhestandspfarrer in einem Pfarramt im Bereiche der Landeskirche wieder angestellt wird.
( 2 ) Der Anspruch erlischt ferner, wenn das Dienstverhältnis unter Verlust des Anspruchs auf Besoldung und Versorgung endet.
( 3 ) Im Übrigen gelten für den Verlust des Versorgungsanspruchs die jeweils für die Landeskirche maßgebenden disziplinarrechtlichen und sonstigen Vorschriften.
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§ 59

( 1 ) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
  1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
  2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
  3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
( 2 ) Das Waisengeld kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt werden, soweit die in den staatlichen Bestimmungen enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Anrechnung von eigenem Einkommen der Waise.
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§ 60

( 1 ) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
( 2 ) Auf die Witwenabfindung finden die für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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§ 61

( 1 ) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so kann der Witwe ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des erloschenen Witwengeldes gewährt werden. Ein von der Witwe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf diesen Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Auch sind die sonstigen Einkünfte der Witwe zu berücksichtigen, die aus der letzten Ehe erwachsen (z. B. aus Lebensversicherung, Vermögen).
( 2 ) Ein nach § 60 gewährtes Heiratsgeld ist in angemessenen Teilbeträgen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
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§ 62

(gegenstandslos)
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9. Anzeigepflicht

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§ 63

Jeder Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt unverzüglich anzuzeigen
  1. den Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Verwendung in kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst sowie einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. seine Verheiratung,
  3. jede Änderung der Verhältnisse, die die Zahlung des Kindergeldes beeinflussen könnte,
  4. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes in das Ausland.
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§ 64

Kommt ein Versorgungsberechtigter den ihm in § 63 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.
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10. Zusicherung von Versorgung in besonderen Fällen

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§ 65

( 1 ) Einem Pfarrer im Dienst von missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Landeskirche kann durch besondere Vereinbarung Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes gegen Zahlung eines Beitrages zugesichert werden, soweit eine Versorgung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht möglich ist. Leistungen, die über Unfallruhegehalt und Unfallhinterbliebenenbezüge hinausgehen, sind hiervon ausgeschlossen.
( 2 ) Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt.
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§ 66

( 1 ) Die Vereinbarung (§ 65) ist zwischen der Landeskirche, dem Pfarrer und dem Rechtsträger, in dessen Dienst der Pfarrer steht, abzuschließen.
( 2 ) In der Vereinbarung ist festzulegen,
  1. dass die Zusicherung nur für die Dauer des gegenwärtigen Amtes des Pfarrers gegeben wird,
  2. dass die Zurruhesetzung des Pfarrers der Zustimmung des Landeskirchenamtes bedarf,
  3. dass die Zusicherung ohne Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlung zurückgenommen werden kann, wenn trotz wiederholter Mahnung der Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt,
  4. dass die Voraussetzung für die Zahlung von Versorgungsbezügen der rechtzeitige Eingang des Beitrages ist,
  5. dass die Beteiligten sich der Entscheidung des Landeskirchenamtes unterwerfen hinsichtlich der Ruhensberechnung gemäß §§ 52, 53 und der Bemessung von Bezügen, die gemäß § 55 an den Versorgungsberechtigten im Falle seiner Wiederverwendung zu gewähren sind.
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§ 67

( 1 ) Der Berechnung der Versorgungsbezüge dürfen unbeschadet der bisher bestehenden Vereinbarungen nur die nach diesem Gesetz zulässigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 5, 7, 8, 30, 31) zugrunde gelegt werden.
( 2 ) Der Beitrag besteht in einem von dem Landeskirchenamt festzusetzenden Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
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IV. Sondervorschiften für Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag

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§ 67 a

( 1 ) Die Besoldung einschließlich etwaiger Nebenleistungen steht dem Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag entsprechend dem Umfang des eingeschränkten Dienstverhältnisses zu.
( 2 ) Ist Ehegatten, die Pfarrer sind, die gemeinsame Wahrnehmung einer Gemeindepfarrstelle übertragen, so wird beiden Ehegatten gemeinsam eine Dienstwohnung gewährt. Kann den Ehegatten eine Dienstwohnung nicht zugewiesen werden, so erhalten sie den wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes je zur Hälfte. Die Fuhrkostenpauschale wird beiden Ehegatten nur einmal gezahlt. Den Grundbetrag der Amtszimmerpauschale erhält ein Ehegatte voll und der andere zur Hälfte; § 3 a der Amtszimmerverordnung bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
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V. Gemeinsame Vorschriften

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§ 68

Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
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§ 69

( 1 ) Zuviel gezahlte Besoldungs- oder Versorgungsbezüge sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen. Auf den Fortfall der Bereicherung kann sich der Empfänger nicht berufen, wenn er die Überzahlung durch unrichtige Angaben oder durch Unterlassen einer ihm obliegenden Anzeige verschuldet hat; das Gleiche gilt, wenn er den Mangel, auf dem die Überzahlung beruhte, sonstwie kannte oder wenn dieser Mangel so offenkundig war, dass er ihn hätte erkennen müssen.
( 2 ) In Härtefällen kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 70

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Gleiches gilt für die Pfarrverwalter, sofern nicht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist.
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VI. Deckung der Besoldung der Gemeindepfarrer

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§ 71

( 1 ) Zur Aufbringung des Grundgehaltes und Familienzuschlages nach § 3 Absatz 1 der Pfarrer haben die Kirchengemeinden die gesamten Erträge des Stellenvermögens der Pfarrei (Stellenaufkommen) heranzuziehen.
( 2 ) Die Kirchenvorstände sind zur vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung verpflichtet. Von den Bruttobeträgen des Stellenaufkommens dürfen nur die auf dem Stellenvermögen ruhenden Abgaben und Lasten sowie die notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung und Verwaltung abgezogen werden; die Übernahme neuer Verpflichtungen bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 72

( 1 ) Kirchengemeinden, die kein oder kein ausreichendes Stellenaufkommen haben, erhalten den fehlenden Besoldungsbedarf als Pfarrbesoldungszuschuss aus zentralen Mitteln der Landeskirche.
( 2 ) Über das Stellenaufkommen und etwa gezahlte Pfarrbesoldungszuschüsse ist mit dem Landeskirchenamt jährlich abzurechnen. Zuviel gezahlte Zuschüsse sind unverzüglich an das Landeskirchenamt zurückzuzahlen. Das Landeskirchenamt kann die Anlage von Pfarreikapitalien bei einem Besoldungsfonds der Landeskirche anordnen.
( 3 ) Die Besoldung der Kirchenkreispfarrer wird aus zentralen Mitteln der Landeskirche aufgebracht.
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§ 73

( 1 ) Das Einkommen unbesetzter Pfarrstellen ist nach Berücksichtigung der gemäß § 71 Absatz 2 zulässigen Abzüge (Nettostellenaufkommen) in erster Linie zur Besoldung von Hilfskräften, danach zur Deckung der durch Vertretungsdienste neu erforderlich werdenden Fuhrkosten und danach zur Besoldung des Pfarrers zu verwenden, der mit der Versehung der Pfarrstelle oder mit dem einstweiligen Vorsitz im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Pfarrsitzes beauftragt ist.
( 2 ) Von dann etwa noch verbleibenden Überschüssen sind zwei Drittel an die Landeskirche abzuführen. Das restliche Drittel verbleibt der bzw. den Kirchengemeinden des Kirchspiels und ist zur Unterhaltung des Pfarrhauses bestimmt.
( 3 ) Der Reinerlös aus der Nutzung der Pfarrhaus- und Gartengrundstücke unbesetzt bleibender Pfarrstellen fallt den Kirchenkassen der berechtigten Kirchengemeinden zu. Er dient ebenfalls der Unterhaltung des Pfarrhauses und des Pfarrgartens.
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§ 74

Eine Übernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen oder einzelnen Teilen durch den Stelleninhaber (Stellenvorbehalt) ist nur gegen Zahlung des ortsüblichen Pacht- bzw. Taxpreises zulässig.
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§ 75

Die auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichen Recht beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen bleiben unberührt.
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VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 76

( 1 ) Die durch dieses Gesetz geregelten Besoldungs- und Versorgungsbezüge können durch Kirchengesetz geändert werden.
( 2 ) Für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer gelten die für die Bundesbeamten maßgeblichen Bestimmungen entsprechend; § 3 bleibt unberührt.
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§ 77

( 1 ) Besoldungsempfänger, die nach den bisherigen Bestimmungen höhere Bezüge (einschließlich Zulagen) erhalten haben als nach diesem Gesetz, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages, bis die Differenz durch Aufsteigen in den Besoldungsgruppen oder -stufen ausgeglichen ist.
( 2 ) Die Bezüge der Versorgungsberechtigten, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist (Alt-Versorgungsberechtigte), werden weiterhin nach den bis dahin für sie geltenden Hundertsätzen des erdienten ruhegehaltfähigen Diensteinkommens und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gewährleistet, die auch der bisherigen Ruhegehaltsfestsetzung zugrunde lagen.
( 3 ) Eine Ausnahme gilt, soweit dieses Gesetz für Versorgungsfälle eine günstigere Regelung vorsieht, die durch Verletzung, Tod oder Verschollenheit infolge Kriegseinwirkung ausgelöst wurden (§ 47 Absatz 5).
( 4 ) Hat ein Versorgungsberechtigter aufgrund einer früheren kirchenrechtlichen Bestimmung einen Versorgungsanspruch erworben, den er aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes nicht oder nicht in vollem Umfang erwerben könnte, so wird dieser Anspruch nicht berührt.
( 5 ) Im Falle des § 55 können Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Juli 1967 in den Ruhestand getreten sind und zu diesem Zeitpunkt das siebzigste Lebensjahr vollendet hatten, eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt, das der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegt, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 erhalten.
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§ 77 a

( 1 ) Die Versorgungsempfänger, deren Bezüge sich nach einem Grundgehalt bemessen und bei denen der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1974 eingetreten ist, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in die für die Besoldungsempfänger im aktiven Dienst am 1. Januar 1974 maßgebende Besoldungsgruppe des Pfarrbesoldungsgesetzes übergeleitet.
( 2 ) §§ 31 Absatz 2 und 40 Absatz 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes finden hierbei Anwendung.
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§ 77 b

Die Versorgungsbezüge, denen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, werden um drei vom Hundert erhöht.
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§ 78

( 1 ) Soweit in diesem Gesetz auf die für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften verwiesen ist, sind die jeweils für die Beamten des Bundes erlassenen Vorschriften13# ergänzend anzuwenden, wenn nicht besondere kirchliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine sinngemäße Anwendung aus sonstigen kirchlichen Gründen ausgeschlossen ist.
( 2 ) Im Übrigen richtet sich die Besoldung und Versorgung der Pfarrer nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamten jeweils geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit durch ein Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anwendung des Besoldungs- und Versorgungsrechts des Bundes ist der Kirchliche Dienst wie Öffentlicher Dienst zu behandeln. Kirchliche Belange und kirchliche Interessen gelten als öffentliche Belange und öffentliche Interessen im Sinne des Bundesrechts. Soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist für Entscheidungen nach diesem Kirchengesetz das Landeskirchenamt zuständig.
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§ 79

Der Bischof wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungs- und Überleitungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 80

Aufgrund dieses Gesetzes treten die bisherigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften für Pfarrer – unbeschadet des § 77 – außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
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§ 81

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft.

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1 ↑ Das Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil des KiGes'es.
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2 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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3 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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4 ↑ abgedruckt unter Nr. 442.
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5 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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6 ↑ Gegenstandslos wg. § 35 Abs. 3 PfDG.EKD.
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7 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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8 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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9 ↑ Redaktionsversehen; der Verweis ist gegenstandslos.
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10 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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11 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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12 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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13 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.