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Geltungszeitraum von: 19.10.2010

Geltungszeitraum bis: 16.12.2016

Musterfriedhofsgebührenordnung

vom 19. Oktober 2010

KABl. S. 223

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2010 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die Musterfriedhofsgebührenordnung vom 28. Februar 1970 neu gefasst.
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Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof
in
Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 39 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 04. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss ………………........ folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
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§ 1
Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
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§ 2
Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§ 3
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Nutzungsgebühr)

  1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
    a) Reihengrabstätten für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren ........ Euro
    b) Reihengrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren ........ Euro
    c) Wahlgrabstätten pro Grabstelle ........ Euro
  2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)
    a) Urnenreihengrabstätte ........ Euro
    b) Urnenwahlgrabstätte ........ Euro
  3. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.
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§ 4
Verlängerungsgebühr

  1. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
    pro Grabstelle für weitere 30 Jahre ........ Euro
  2. Urnenwahlgrabstätte
    pro Grabstelle für weitere 30 Jahre ........ Euro
  3. Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2 b der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß Absatz 1 und 2 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
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§ 5
Bestattungsgebühr

  1. Überführung der Leiche vom
    Sterbehaus zum Friedhof ........ Euro
  2. Benutzung der Leichenhalle ........ Euro
  3. Benutzung der Friedhofskapelle ........ Euro
  4. Überführung der Leiche von der Kapelle zum Grab ........ Euro
  5. Aushebung des Grabes ........ Euro
  6. Einsenkung des Sarges ........ Euro
  7. Schließung des Grabes ........ Euro
  8. Abtransport der alten Kränze und Aufschaufeln des Grabes (Hügelung) ........ Euro
  9. Bestattung einer Urne (Aushebung und Schließung des Grabes) ........ Euro
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§ 6
Umbettungsgebühr

  1. a) Umbettung einer Leiche (auf einen anderen Friedhof) ........ Euro
    b) Umbettung einer Leiche (innerhalb des Friedhofs) ........ Euro
  2. a) Umbettung einer Aschenkapsel (auf einen anderen Friedhof) ........ Euro
    b) Umbettung einer Aschenkapsel (innerhalb des Friedhofs) ........ Euro
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§ 7
Genehmigungsgebühr

  1. Für die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens
    a) für hölzerne und metallene Grabzeichen mit Ausnahme provisorischer Grabzeichen ........ Euro
    b) für liegende Grabzeichen ........ Euro
    c) für stehende Grabzeichen ........ Euro
  2. Für die Aufstellung oder Änderung einer Grabeinfassung ........ Euro
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§ 8
Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
  2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
  3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 9
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

  1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
  2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
  3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 10
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 11
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 39 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
, den
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Der Friedhofsausschuss:

Dienstsiegel der
Kirchengemeinde

Vorsitzender

stellv. Vorsitzender
Dienstsiegel der
polit. Gemeinde

Mitglied
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk