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Geltungszeitraum von: 01.03.2003

Geltungszeitraum bis: 31.05.2017

Revisionsordnung

vom 28. Januar 2003

KABl. S. 38

Das Landeskirchenamt hat am 28. Januar 2003 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABI. S. 19) die folgende Verwaltungsordnung beschlossen:
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§ 1

Die Revision dient der Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Pfarrer obliegenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere der pfarramtlichen Geschäftsführung sowie der Führung der Kirchenbücher und der Registratur. Sie ist auch dazu bestimmt, den Pfarrer bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
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§ 2

Revisionen werden durchgeführt
  1. als "kleine Revision"
    vor der Feststellung der Anstellungsfähigkeit gemäß § 2 des Pfarrerdienstgesetzes1#;
  2. als "große Revision"
    1. bei einem Ausscheiden des Pfarrers aus seiner bisherigen Stelle (z. B. wegen Stellenwechsels, Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand, Beurlaubung oder Beendigung des Dienstverhältnisses),
    2. nach Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Revision,
    3. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
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§ 3

Die Revision führt der Dekan anhand des vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musterrevisionsprotokolls durch. In den Fällen des § 2 Nr. 2 wird der Dekan in der Regel durch das Landeskirchenamt unterstützt.
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§ 4

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.