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Verordnung zur Umsetzung der Verordnung zur Erleichterung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2018

Vom 4. Juli 2017

KABl. S. 91

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§ 1

Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen ist das Vorliegen einer geprüften Eröffnungsbilanz. Die noch ausstehenden Eröffnungsbilanzen sind dem Amt für Revision sobald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2018, vorzulegen.
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§ 2

( 1 ) Die vereinfachte Aufstellung der Jahresabschlüsse von Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Verbände nach § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Erleichterung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2018 erfolgt für die Jahre 2009 bis 2017 in kumulierter Form anhand der vom Landeskirchenamt herausgegebenen verbindlich anzuwendenden Checkliste (Anlage 11#). Sie ist den Jahresabschlüssen als Anlage beizufügen.
( 2 ) Der Checkliste ist zu entnehmen, welche Jahresabschlussarbeiten für alle Rechnungsjahre des kumulierten Abschlusses vorzunehmen sind und welche nur im letzten Jahr zu erfolgen haben. Der letzte Jahresabschluss ist wieder unter Anwendung aller Regelungen des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG) vom 24. April 2015 (KABl. S. 99) aufzustellen; ihm sind alle Unterlagen beizufügen.
( 3 ) Durch die erforderlichen Unterschriften auf der Checkliste dokumentiert das Kirchenkreisamt die Erledigung seiner Aufgaben. Die Verpflichtung zur jährlichen Prüfung durch die Kirchenvorstände und deren Ausschüsse gemäß §§ 63 und 64 HRG bleibt unberührt.
( 4 ) Der Anhang ist nur der Bilanz des letzten Jahres beizufügen und kann für alle übrigen Jahre entfallen.
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§ 3

Bei strukturellen Veränderungen wie etwa Fusionen von Kirchengemeinden kann das vereinfachte Verfahren nur bis zum letzten Jahr vor der strukturellen Veränderung angewandt werden. Für die nachfolgenden Jahresabschlüsse gelten die Regelungen der Verordnung zur Erleichterung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2018 und dieser Verordnung entsprechend.
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§ 4

Über die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für den Jahresabschluss 2018 nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Erleichterung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2018 entscheidet das Landeskirchenamt auf Antrag. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich zu stellen. Ihm ist eine Begründung einschließlich Zeitplan beizufügen.
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§ 5

Die Jahresabschlüsse 2009 bis 2017, bei Verlängerung des vereinfachten Verfahrens ausnahmsweise auch 2018, der Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Verbände sollen bis Ende 2019 aufgestellt sein sowie den zu beteiligenden Gremien und, soweit erforderlich, dem Amt für Revision vorgelegt werden.
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§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Vom Abdruck der Anlage wurde abgesehen.