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Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über eine gemeinsame Arbeitsstelle für Privatfunk in Hessen in Frankfurt/Main
vom 13. November 1990
R 405-44
#- 1 Die beiden Kirchen werden alle im Zusammenhang mit der Privatfunkarbeit anfallenden Aufgaben gemeinsam bearbeiten. 2 Zu diesem Zweck wird je ein Privatfunkbeauftragter in eine gemeinsame Arbeitsstelle in Frankfurt entsandt.3 Die beiden Beauftragten unterstehen dienstaufsichtlich jeweils der Kirchenverwaltung / dem Landeskirchenamt.
- Die Arbeitsstelle hat die Aufgabe, kirchliche Nachrichten aus Hessen zu beschaffen und bis zur Sendefähigkeit zu verarbeiten sowie religiöse Beiträge für den privaten Hörfunk zu erstellen.
- Die gemeinsame Arbeitsstelle trägt den Titel “Privatfunkarbeitsstelle der Evangelischen Kirchen in Hessen”.
- 1 Anstellungsträger für die Sekretärin ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. 2 Die anfallenden Personalkosten werden vierteljährlich zu 50 % von der EKKW erstattet.
- 1 Alle Sachkosten werden vorbehaltlich der Regelung unter Nummer 6 im Verhältnis 1:1 zwischen den beiden Landeskirchen geteilt. 2 Die EKHN tritt in Vorlage; sie rechnet jeweils vierteljährlich mit der EKKW ab.
- 1 Die Landeskirchen beabsichtigen, alle Produktionskosten nach demselben Schlüssel und demselben Zahlungsmodus wie unter Nummer 5 gemeinsam zu tragen. 2 Dazu wird vorschussweise zunächst für ein Jahr entsprechend verfahren. 3 In demselben Zeitraum führen die Beauftragten je gesonderte Listen über die tatsächlich pro Landeskirche anfallenden Produktionskosten. 4 Nach Ablauf eines Jahres wird über die weitere Handhabung entschieden.
- Die Kirchenleitung der EKHN und das Landeskirchenamt der EKKW werden in die Entwürfe der landeskirchlichen Haushaltspläne die erforderlichen Mittel nach Nummer 5 und 6 nach jeweiliger Absprache in gleicher Höhe einsetzen.
- 1 Die beiden Kirchen berufen einen Privatfunkausschuss, der aus drei Personen pro Landeskirche besteht. 2 Der Evangelischen Kirche im Rheinland steht es frei, einen ständigen Gast zu den Sitzungen des Privatfunkausschusses zu entsenden. 3 Der Ausschuss tagt in regelmäßigen Abständen. 4 Er begleitet die Arbeit der Privatfunkbeauftragten, schlichtet in Streitfällen, die die gemeinsame Arbeitsstelle betreffen und regelt die Vertretung der Arbeitsstelle gegenüber den Privatfunkanbietern.
- 1 Die Zusammenarbeit mit weiteren Anbietern im Bereich des Privatfunks (Medienprogrammgemeinschaft des GEP, Evangeliumsrundfunk) ist möglich. 2 Dritte können der evangelischen Privatfunkarbeit in Hessen Beiträge oder Reihen anbieten. 3 Eine Abnahmegarantie gibt es dabei nicht.