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Geltungszeitraum von: 23.03.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Ordnung über die Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite in die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen (EntsendO)

Vom 22. Mai 2013

(KABl. S. 138)

Gemäß § 7 Absatz 11 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im diakonischen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie – ARRG.DW) vom 23./28. November 20121# haben der Hauptausschuss des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e. V. und der Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e. V. in ihrer gemeinsamen Sitzung am 22. Mai 2013 folgende Ordnung erlassen:
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I. Allgemeines

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Ordnung regelt das Verfahren gemäß § 7 ARRG.DW zur Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite in die Arbeitsrechtliche Kommission durch Vereinigungen und eine Delegiertenversammlung der Mitarbeitervertretungen.
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§ 2
Organe

( 1 ) Die Durchführung dieser Ordnung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Diakonischen Werkes. Seine Vertretung übernimmt die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats.
( 2 ) Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, hilfsweise das Diakonische Werk, leistet der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die notwendige personelle und sachliche Unterstützung.
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II. Entsendung durch Vereinigungen

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§ 3
Verfahren

( 1 ) Die Vereinigungen im Sinne des § 7 Absatz 2 ARRG.DW werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats spätestens vier Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich angefragt, ob und welche Personen sie als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die neue Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission entsenden. Die Entsendung muss gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich spätestens zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission erfolgen. Dem Entsendungsschreiben ist die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl gemäß § 7 Absatz 6 ARRG.DW beizufügen.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats stellt alsdann unverzüglich fest, wie viele Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von entsendungsberechtigten Vereinigungen im Sinne von § 7 Abs. 2 bis 4 ARRG.DW in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt werden und wie viele Mitglieder und stellvertretende Mitglieder in einer Delegiertenversammlung der Mitarbeitervertretungen zu wählen sind.
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III. Entsendung durch Delegiertenversammlung der Mitarbeitervertretungen

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§ 4
Wahlausschreiben

( 1 ) Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats veröffentlicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission auf der Internetseite des Diakonischen Werkes das Wahlausschreiben.
( 2 ) Das Wahlausschreiben muss die Aufforderung an die Mitarbeitervertretungen der Dienstgeber im Sinne des Absatz 4 enthalten, jeweils eine Delegierte bzw. einen Delegierten in die Delegiertenversammlung zu entsenden, sowie Angaben über
  1. das Datum des Wahlausschreibens,
  2. das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Delegiertenversammlung;
  3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeitervertretungen der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Namen der bzw. des Delegierten und die beschäftigende Einrichtung schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt haben müssen und die Möglichkeit, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu benennen und
  4. die Möglichkeit, bis zum Beginn der Wahlhandlung gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich oder per E-Mail Wahlvorschläge zu machen.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates stellt gleichzeitig mit dem Wahlausschreiben auf der Internetseite des Diakonischen Werkes ein Formular zur Benennung von Delegierten und ein Formular für die Wahlvorschläge zur Verfügung.
( 4 ) Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung versendet die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Auftrag der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Wahlausschreiben, das Formular zur Benennung von Delegierten und das Formular für die Wahlvorschläge außerdem schriftlich oder per E-Mail an alle Mitarbeitervertretungen der in privatrechtlicher Trägerschaft organisierten Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes (Dienstgeber), die in einem vom Diakonischen Werk erstellten Verzeichnis der Dienstgeber aufgeführt sind. Stichtag für die Feststellung der Dienstgeber des Diakonischen Werkes ist der Tag, der drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt.
( 5 ) Die Mitarbeitervertretungen benennen gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Delegiertenversammlung schriftlich oder per E-Mail den bzw. die Delegierte.
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§ 5
Wahlvorschläge

( 1 ) Jede bzw. jeder Delegierte sowie der Gesamtausschuss können bis zum Beginn der Wahlhandlung gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich Wahlvorschläge machen.
( 2 ) Der Wahlvorschlag muss enthalten,
  1. den Namen der bzw. des Delegierten, die ausgeübte Tätigkeit, die beschäftigende Einrichtung und
  2. die unterzeichnete Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten enthalten, dass sie bzw. er
    1. die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ARRG.DW erfüllt,
    2. Mitglied einer Mitarbeitervertretung im Bereich des Diakonischen Werkes ist und von dieser als Delegierte bzw. Delegierter benannt wurde und
    3. ihrer bzw. seiner Benennung zustimmt.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats prüft die Wählbarkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
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§ 6
Gesamtausschuss

Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll den Gesamtausschuss frühzeitig über die Bereitstellung der in § 4 Abs. 1 bis 3 genannten Unterlagen auf der Internetseite des Diakonischen Werks informieren und um Unterstützung der Delegiertenversammlung, insbesondere durch Einreichung von Wahlvorschlägen, auffordern.
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§ 7
Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung soll spätestens einen Monat vor dem Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission stattfinden. Sie ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich die von den Mitarbeitervertretungen benannten Delegierten. Anhand der Rückmeldungen der Mitarbeitervertretungen erstellt die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission eine Teilnehmerliste. Die Delegierten weisen ihre Teilnahmeberechtigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nach.
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§ 8
Kosten

Die Dienstgeber sind verpflichtet, den als Delegierte benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die für die Teilnahme an der Delegiertenversammlung notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge zu gewähren und die anfallenden Reisekosten zu tragen.
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§ 9
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

( 1 ) Im Rahmen des Wahlverfahrens sind alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammenzustellen und die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen darin aufzuführen. Dabei ist die beschäftigende Einrichtung der Kandidatin bzw. des Kandidaten anzugeben.
( 2 ) Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtvorschlags herzustellen. Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder angeben.
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§ 10
Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten

Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich der Delegiertenversammlung persönlich vor.
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§ 11
Stimmabgabe

( 1 ) Die Wahl der Dienstnehmervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission erfolgt in zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang werden die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmt. Im zweiten Wahlgang werden die Stellvertreter und die Ersatzmitglieder bestimmt.
( 2 ) Die bzw. der Wahlberechtigte übt ihr bzw. sein Stimmrecht dadurch aus, dass sie bzw. er in den beiden Wahlgängen auf dem Stimmzettel jeweils höchstens so viele Namen ankreuzt, wie Sitze von der Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission zu besetzen bzw. Stellvertreter zu wählen sind. Stimmhäufungen zugunsten einer oder eines Kandidaten sind unzulässig.
( 3 ) Die Wahl findet in schriftlicher und geheimer Form statt. Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist sicherzustellen.
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§ 12
Wahlergebnis

( 1 ) Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich und darf nicht unterbrochen werden.
( 2 ) Ungültig sind Stimmzettel
  1. aus denen sich die Willenserklärung der Wählerin bzw. des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
  2. bei denen mehr Namen als zulässig angekreuzt sind.
( 3 ) Im ersten Wahlgang sind als Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission die Personen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
( 4 ) Im zweiten Wahlgang sind als stellvertretende Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission die Personen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die in der Stimmenzahl folgenden Personen sind in der Reihenfolge ihrer Stimmen Ersatzmitglieder.
( 5 ) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
( 6 ) Nach Beendigung der jeweiligen Wahl stellt die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt die Reihenfolge der Gewählten nach der Stimmenzahl.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats stellt das Wahlergebnis in einer Wahlniederschrift fest, die von der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist, und gibt es auf der Internetseite des Diakonischen Werkes bekannt. Das Wahlergebnis muss die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der auf jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen enthalten.
( 8 ) Nach der Wahl teilt die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission Namen und Anschriften der in die Arbeitsrechtliche Kommission gewählten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter mit.
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IV. Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 13
Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitglieds aus der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Scheidet ein durch die Delegiertenversammlung entsandtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus der Arbeitsrechtlichen Kommission aus, rückt das stellvertretende Mitglied nach, das die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Für das nachrückende stellvertretende Mitglied rückt das Ersatzmitglied nach, das die nächsthöhere Stimmzahl erreicht hat.
( 2 ) Ist die Liste erschöpft, so lädt die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich zu einer Nachwahl ein. Für das Verfahren gilt Abschnitt III. dieser Ordnung entsprechend.
( 3 ) Die nach Absatz 1 notwendigen Feststellungen trifft die bzw. der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission.
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§ 14
Übergangsbestimmungen

Bis zur Bildung des Aufsichtsrats der Diakonie Hessen werden die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden des bisherigen Verwaltungsrats des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e. V. wahrgenommen. Seine Vertretung übernimmt für diesen Zeitraum die stellvertretende Vorsitzende des bisherigen Hauptausschusses des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e. V.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 23. Mai 2013 in Kraft.

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1 ↑ ONr. 511.