.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.1989
Geltungszeitraum bis: 30.04.2012
Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen – Künstlersozialkasse –
vom 2. April/23. August 1993
Abl. EKD 1994 S. 5
zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(nachstehend EKD genannt)
handelnd für ihre Gliedkirchen
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(nachstehend EKD genannt)
handelnd für ihre Gliedkirchen
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes
und
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
– Künstlersozialkasse – (nachfolgend KSK genannt)
vertreten durch den Geschäftsführer
wird zur vereinfachten Erhebung der Künstlersozialabgabe folgende Vereinbarung nach § 32 KSVG geschlossen:
####– Künstlersozialkasse – (nachfolgend KSK genannt)
vertreten durch den Geschäftsführer
wird zur vereinfachten Erhebung der Künstlersozialabgabe folgende Vereinbarung nach § 32 KSVG geschlossen:
§ 1
Übernahme der Künstlersozialabgabe im Sinne einer Ausgleichsvereinigung (AV)
Die EKD übernimmt mit befreiender Wirkung die Zahlung der Künstlersozialabgabe für die in der Anlage1# aufgeführten Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dekanate) und Anstalten (z.B. Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen – außer Fachhochschulen für Musik und Kunst) im Sinne einer AV nach § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
#§ 2
Feststellung der Bemessungsgrundlage
(
1
)
Zur Feststellung der Höhe der Abgabe wurde in vier Gliedkirchen der EKD, die einen repräsentativen Querschnitt durch die Gliedkirchen insgesamt gewährleisten2#, ermittelt, in welcher Höhe in den Jahren 1989, 1990 und 1991 Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten in den unterschiedlichen Bereichen (Wort, darstellende Kunst, bildende Kunst und Musik) gezahlt wurden.
(
2
)
Das ermittelte durchschnittliche Gesamtentgelt beträgt
- im Erhebungsgebiet der »westlichen« Gliedkirchen für insgesamt 2 538 Kirchengemeinden in den Jahren 1989-1991142 953,- DMim Bereich Wort187 782,- DMim Bereich bildende Kunst3 475 432,- DMim Bereich Musik31 921,- DMim Bereich darstellende Kunst
- im Erhebungsgebiet der »östlichen« Gliedkirchen für insgesamt 2 227 Kirchengemeinden im Jahre 19912 733 177,- DMim Bereich Musik0,- DMin den übrigen Bereichen
(
3
)
1 Entsprechend dem Verfahren nach Abs. 1 führt die EKD regelmäßig nach Ablauf von 5 Jahren auf der Basis des Vorjahres, d. h. erstmals 1997 auf der Basis des Jahres 1996, eine erneute Erhebung durch und teilt das Ergebnis der KSK mit. 2 In diesem Zusammenhang soll auch die Frage einer jährlichen Anpassungsklausel geprüft werden. 3 Zwischen der EKD und der KSK werden die Bereiche der repräsentativen Erhebung einvernehmlich festgelegt. 4 Die KSK behält sich eine Überprüfung der Unterlagen vor. 5 Sofern sich die Berechnungsgrundlagen ändern, bedarf dies der Zustimmung der KSK und des Bundesversicherungsamtes (BVA).
#§ 3
Ermittlung der Künstlersozialabgabe
1 Aus dem Wert nach § 2 wird, getrennt nach den »westlichen« Gliedkirchen und den »östlichen« Gliedkirchen, der Anteil ermittelt, der im Erhebungsgebiet auf eine Kirchengemeinde im Jahr entfiele. 2 Die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ergibt sich aus der Gesamtzahl der Kirchengemeinden multipliziert mit dem Wert nach Satz 1. 3 Die Gesamtzahl der Kirchengemeinden in den »westlichen« Gliedkirchen beträgt 10 766; die Gesamtzahl der Kirchengemeinden in den »östlichen« Gliedkirchen beläuft sich auf 7 388.
#§ 4
Fälligkeit und Zahlungsweise der Abgabe
1 Vor Ablauf eines Kalenderjahres erteilt die KSK der EKD einen Bescheid über die Höhe der Künstlersozialabgabe für das folgende Kalenderjahr. 2 Die Zahlungen sind monatlich jeweils zum Zehnten des folgenden Monats oder vierteljährlich jeweils in der Mitte des Quartals zum Fünfzehnten des jeweiligen Monats fällig.
3 Die Entscheidung, ob eine monatliche oder vierteljährliche Zahlungsweise angemessen ist, trifft die KSK unter Berücksichtigung der Höhe der anfallenden Zahlungen.
#§ 5
Inkrafttreten und Auflösung
1 Die AV-EKD wird rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 1989 für ihre Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten Körperschaften und Anstalten tätig.
2 Beschließen die Gliedkirchen die Auflösung der AV zum Ende des laufenden Kalenderjahres, ist dies der KSK unverzüglich mitzuteilen.