.
#
Kirchengericht: | Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 25.06.2007 |
Aktenzeichen: | LKGer 2007-3 |
Rechtsgrundlage: | § 51 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG); § 60 Abs. 1 u. 3 Pfarrerdienstgesetz (PfDG) |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzungsverfahren, Vorläufige Übertragung einer Pfarrstelle |
Leitsatz:
Keine vorläufige Übertragung einer Gemeindepfarrstelle vor Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Tenor:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der Antrag, | ||
dem Antragsteller vorläufig die Pfarrstelle D, Kirchenkreis E, zu übertragen, | ||
hilfsweise | ||
den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu entscheiden, | ||
hat keinen Erfolg. |
Nach § 51 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 51 VwGG einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d.h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Der Antragsteller muss den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.
Soweit der Antragsteller die vorläufige Übertragung der Pfarrstelle D, Kirchenkreis E, begehrt, ist der Antrag auf ein rechtlich nicht zulässiges Begehren gerichtet.
Nach § 60 Absatz 1 Pfarrerdienstgesetz (PfDG) erfolgt die Berufung in eine Gemeindepfarrstelle unbeschränkt. § 60 Absatz 3 PfDG sieht eine Ausnahme hiervon vor, wenn nach Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Umwandlung dieser Pfarrstelle in eine Pfarrstelle mit verändertem Dienstumfang vorliegen werden. In diesem Fall kann eine Gemeindepfarrstelle befristet übertragen werden. Die vorläufige Übertragung einer Gemeindepfarrstelle sieht das Pfarrerdienstgesetz hingegen nicht vor. Schon aus diesem Grund kann der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.
Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Antragsteller eine zeitlich befristete Stellenübertragung im Sinne des § 60 Absatz 3 PfDG beansprucht, führt dies nicht zum Erfolg, denn das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm ist nicht glaubhaft gemacht.
Der Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das Stellenbesetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde D ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.06.2007 eingeräumt worden. Erst danach soll seitens des Antragsgegners eine abschließende Entscheidung getroffen werden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, die abschließende Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten.
Eine Beiladung der Kirchengemeinde D hält das Gericht nicht für erforderlich, da die rechtlichen Interessen der Kirchengemeinde durch die vorliegende Entscheidung nicht berührt werden.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs.1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG).