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Kirchengericht:Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Entscheidungsform:Gerichtsbescheid (rechtskräftig)
Datum:30.06.2015
Aktenzeichen:LKGer 2014-1
Rechtsgrundlage:§ 1 Abs. 3 KiVwGG; § 25 Abs. 1 VwGG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erledigung, Gerichtsbescheid, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzziel
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Einzelfall einer wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses (durch Aufhebung der belastenden Entscheidung) unzulässig gewordenen Klage

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

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Der Kläger ist seit vielen Jahren als Lektor in den beklagten Kirchengemeinden tätig und übernimmt dort den ihm übertragenen Gottesdienst.
Mit gemeinsamem Beschluss ihrer Kirchenvorstände vom 9. September 2014 entbanden die Beklagten den Kläger von den ihm übertragenen Gottesdiensten bis zu einem – von dem Dekan F mit ihm zu führenden – eindringlichen Gespräch, weil er im Gottesdienst mehrfach die Kompetenzen als Lektor deutlich überschritten habe.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Dezember 2014 Klage zum Landeskirchengericht erhoben mit dem Antrag,
den Beschluss vom 9. September 2014 aufzuheben,
weil dieser formell und materiell rechtswidrig sei. Zum einen fehle den Beklagten die Kompetenz für den Erlass eines solchen Beschlusses; zum anderen gebe es dafür auch keine Rechtsgrundlage.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 nahmen die Beklagten den vom Kläger angegriffenen Beschluss vom 9. September 2014 „formell zurück“ und ließen durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären, damit sei der streitgegenständliche Beschluss „voll umfänglich“ aus „formellen Gründen“ aufgehoben worden und das kirchengerichtliche Verfahren erledigt.
Der Kläger hat trotz gerichtlicher Hinweise des Vorsitzenden des Landeskirchengerichts vom 21. Februar und 18. März 2015 sowie – mit ausführlicher Begründung – des berichterstattenden Mitglieds des Landeskirchengerichts vom 28. April 2015 darauf, dass für den Aufhebungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe, auf die veränderte prozessuale Situation bis heute nicht reagiert.
Die Beteiligten sind bereits unter dem 18. März 2015 dazu angehört worden, dass über die Sache ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist – gemäß § 1 Absatz 3 KiVwGG i. V. m. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwGG.EKD ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, ist unzulässig.
Mit der Aufhebung des vom Kläger angegriffenen Beschlusses vom 9. September 2014 durch Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2015 ist das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel erreicht und damit sein Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Sein weiterhin auf Aufhebung gerichteter Klageantrag ist mithin gegenstandslos und damit im Rechtssinne erledigt. Der Kläger hat trotz dreier gerichtlicher Aufklärungsverfügungen nicht auf die prozessuale Veränderung reagiert und insbesondere seinen Klageantrag nicht daran angepasst. Seine Klage ist daher unzulässig geworden und schon deshalb – ohne dass eine materiellrechtliche Überprüfung erfolgen kann oder darf – abzuweisen.
Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 1 Absatz 3 KiVwGG i. V. m. § 60 Absatz 1 VwGG.EKD).