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Kirchengericht:Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:11.07.2013
Aktenzeichen:LKGer 2013-6
Rechtsgrundlage:§ 16 Nr. 3 VwGG.EKD; § 3 Abs. 3; § 9 Abs. 2 KV-Wahl-G
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Kirchenvorstandswahl, Wahlverfahren, einstweiliger Rechtsschutz, kirchliches Wahlrecht
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Leitsatz:

Im kirchlichen Wahlrecht – hier: Wahl zum Kirchenvorstand – ist es dem Landeskirchengericht verwehrt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen; die Durchführung der Wahl hat Vorrang vor der Entscheidung über Rechtsmittel.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Gründe:

Der Antrag,
die Antragsteller als Kandidatinnen/Kandidaten zur Wahl zum Kirchenvorstand der Kirche I am 29. September 2013 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Das Landeskirchengericht ist gemäß § 16 Nr. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (VwGG.EKD) i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 7 Abs. 2 Satz 1 Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz (KiVwGG) nicht zuständig für Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht, sofern das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nicht etwas anderes bestimmt. Eine solche andere Bestimmung findet sich in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (KV-Wahl-G). Danach können die Beteiligten eines Verfahrens der Berichtigung von Wahlvorschlägen beim Landeskirchengericht Klage erheben. Allerdings gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 KV-Wahl-G § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend, wonach ein anhängiges Rechtsmittelverfahren nicht die Durchführung der Wahl hindert. Daraus ergibt sich, dass zwar ein Klageverfahren im Zusammenhang mit der Berichtigung von Wahlvorschlägen der Zuständigkeit des Landeskirchengerichts unterliegt. Eine Zuständigkeit für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie es grundsätzlich in § 46 VwGG.EKD vorgesehen ist, ist dem Landeskirchengericht im Bereich des Wahlrechts aber nicht eingeräumt. Wegen der Ausschlussregelung in § 16 Nr. 3 VwGG.EKD i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 7 Abs. 2 Satz 1 KiVwGG ist das Landeskirchengericht deshalb an einer Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren gehindert. Dies ergibt sich auch aus dem Verweis in § 9 Abs. 2 Satz 4 KV-Wahl-G auf § 3 Abs. 3 KV-Wahl-G. Ihm ist zu entnehmen, dass der Durchführung der Wahl Vorrang vor der Entscheidung über anhängige Rechtsmittel eingeräumt werden soll. Das Wahlverfahren soll nicht durch mögliche Störungen behindert oder verzögert werden, was aber der Fall wäre, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensablauf eingegriffen werden könnte.
Die Rechte betroffener Kandidaten sind gleichwohl gewahrt. Falls sich im Anschluss an die Wahl im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass es bei der Aufstellung der Wahlvorschläge zu Verfahrensfehlern gekommen ist, hat gegebenenfalls eine Wiederholung der Wahl zu erfolgen.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach gilt in Wahlangelegenheiten der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Isolierter Rechtsschutz im Vorfeld einer Wahl besteht nicht. Das Gericht kann nicht vorbeugend in die Tätigkeit der Wahlorgane eingreifen, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht statthaft (BVerfG, Beschl. v. 12.01.1983, BVerfGE Bd. 63, 73; BVerfG, Beschl. v.15.12.1986 – 2 BvE 1/86 -, zit. nach juris; Hess. VGH, Urteil v. 3.11.1965 – OS II 45/65 -, zit. nach juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 14.1.1985, Hess. Städte- und Gemeinde-Zeitung 1986, 91; VG Augsburg, Beschl. v. 16.1.2012 – Au 3 E 12.9 -, zit. nach juris).
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs.1 VwGG.EKD.