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Kirchengericht:Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:11.07.2013
Aktenzeichen:LKGer 2012-1
Rechtsgrundlage:Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – GO – Art. 5 Abs. 1 Satz 2; Art. 9 Abs. 1; Art. 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Kirchengesetz über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen – PfStBesG – § 2a Abs. 1, Abs. 2; § 2b Abs. 1 Satz 1; § 2c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Altenheim, Aufhebung, Betreuung, Dienstauftrag, Dienstumfang, Neuordnung, Parochialprinzip, Pfarrstelle, Pfarrstellenanpassungsplanung, Pfarrstellenbemessungsverfahren, Zusatzauftrag, weitergehender Auftrag
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Leitsatz:

  1. Über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen entscheidet nach Art. 51 Abs.1 GO der Bischof nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt auch für Gemeindepfarrstellen und erfährt auch keine Ausnahme für eine Gemeindepfarrstelle, die mehrere Kirchengemeinden miteinander verbindet.
  2. An tatbestandlichen Voraussetzungen ist Art. 51 Abs. 3 GO, § 2a Abs. 2 PfStBesG nur zu entnehmen, dass eine volle Gemeindepfarrstelle nicht erheblich hinter dem Dienstumfang durchschnittlicher Gemeindepfarrstellen zurückbleiben soll; andernfalls kann sie zu einer Pfarrstelle mit Drei-Viertel-Dienstauftrag oder – bei nur geringem Dienstumfang – gemäß Art. 51 Abs. 2 GO, § 2a Abs. 1 PfStBesG zu einer Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag erklärt werden.
  3. Die Ermessensentscheidung des Bischofs nach Art. 51 Abs. 1 GO orientiert sich zu Recht an der landeskirchenweiten Pfarrstellenanpassungsplanung, die ihrerseits der demographischen und haushaltsmäßigen Entwicklung geschuldet ist. Das hierfür von der Landeskirche entwickelte Pfarrstellenbemessungsverfahren ist jedenfalls in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung in sich schlüssig und nachvollziehbar; bei gleichmäßiger und konsequenter Anwendung erscheint es geeignet, um den bestehenden Bedarf festzustellen. Das gilt auch für die Vergabe von Sonderpunkten u.a. für die seelsorgerische Betreuung von Kliniken und Altenheimen.
  4. Eine Neuordnung von Pfarrstellen der Gestalt, dass die Klinik- und/oder Altenheimseel-sorge aus dem Aufgabenbereich des Inhabers einer Pfarrstelle herausgelöst und gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 GO, § 2b Abs. 1 Satz 1 PfStBesG als weitergehender Auftrag mit einer benachbarten Pfarrstelle – zu deren Stabilisierung – verbunden wird, ist rechtlich grundsätzlich möglich.
  5. Eine solche Neuordnung verstößt nicht gegen das Parochialprinzip (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GO), weil die kirchengemeindliche Mitgliedschaft unangetastet bleibt.
  6. Es gibt kein grundordnungsimmanentes Verbot der Herauslösung von Aufgaben aus dem pfarramtlichen Dienstbereich einer Gemeinde zur Erteilung entsprechender weitergehender oder Zusatzaufträge mit dem Ziel des Erhalts der Pfarrstelle in einer anderen Gemeinde selbst für den Fall, dass dies zur Aufhebung der Pfarrstelle in der einen Gemeinde führt, sofern alle verbleibenden pfarramtlichen Aufgaben dort in der Hand eines Gemeindepfarrers liegen, auch wenn dieser seinerseits noch entsprechende Aufgaben in einer dritten Gemeinde wahrzunehmen hat.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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Tatbestand:

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Die im Kirchenkreis K im äußersten Norden Hessens und des Gebiets der Beklagten liegende Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der beiden Pfarrstellen A und B, gegen die gleichzeitige pfarramtliche Verbindung der betroffenen Kirchengemeinden zu einem Kirchspiel bei Errichtung (nur) einer neuen Pfarrstelle und gegen das Entfallen der mit den beiden aufgehobenen Pfarrstellen bisher verbundenen übergemeindlichen Zusatzaufträge.
Wegen des Rückgangs der Zahl der Gemeindemitglieder sowie aus wirtschaftlichen Gründen hat die Landessynode der Beklagten am 26. April 2008 „im Interesse einer vorausschauenden Personalentwicklungsplanung“ beschlossen, die Pfarrstellen in Anwendung einer sog. „Relationsformel“ bis zum Jahr 2017 zu reduzieren. Dies hat nach dem Pfarrstellenanpassungsplan 2010, dem der Bischof nach Anhörung auch der Klägerin und des Vorstands des Kirchenkreises K am 25. März 2010 zugestimmt hat, zur Folge, dass vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2017 landeskirchenweit neben 21 landeskirchlichen Pfarrstellen 74 Gemeindepfarrstellen entfallen sollen, davon 35,75 bereits bis zum Jahr 2010. Der Kirchenkreis K hatte danach bis zum Jahr 2010 2,25 und hat bis zum Jahr 2017 weitere 2, insgesamt also 4,25 Gemeindepfarrstellen einzusparen.
Für den Norden dieses Kirchenkreises sieht der Pfarrstellenanpassungsplan 2010 bis zum Jahr 2010 die Aufhebung der Pfarrstelle im Kirchspiel C (mit den Kirchengemeinden C und D) vor, was zu einer Überprüfung der pfarramtlichen Zuordnungen auch der umliegenden Kirchengemeinden geführt hat. Dies betrifft die Klägerin, die Kirchengemeinde B und das Kirchspiel E – mit den Kirchengemeinden E und F – (bei jeweils einer Pfarrstelle) sowie das Kirchspiel G – mit den Kirchengemeinden G und H – (bei einer Dreiviertel-Pfarrstelle). Nach dem Pfarrstellenbemessungsverfahren der Beklagten entfallen auf die Kirchengemeinden A 60 Bemessungspunkte, auf B 58, E 42, F (inkl. Alten- und Pflegeheim) 22, C 52, D 34, G 40 und H 13 Bemessungspunkte. Für die seelsorgerische Betreuung der Rehabilitationsklinik „XX“ in A mit 230 Betten und der Klinik in B mit 72 Betten sind 38 und 12 Sonderpunkte anzusetzen, für das Altenheim (Seniorenwohnsitz „XX“) in A mit 92 Plätzen weitere 15 Sonderpunkte. Die „Krankenhausseelsorge in B“ und die „Verwaltung des Jugendheims der Gemeinde“ B waren bisher als übergemeindlicher Zusatzauftrag mit der Pfarrstelle B, die Erteilung von „9 Wochenstunden Religionsunterricht“ als übergemeindlicher Zusatzauftrag mit der Pfarrstelle A verbunden; die Wahrnehmung der Klinik- und Altenheimseelsorge in A oblag bisher – ohne besonders erteilten Auftrag – dem jeweiligen Gemeindepfarrer in A.
Um eine Reduzierung der vorgenannten 4,75 Pfarrstellen in dem beschriebenen Bereich auf 3 Pfarrstellen zu erreichen, ergriff der Bischof – jeweils mit Wirkung ab 1. Januar 2012 – folgende Maßnahmen: Mit – zwischenzeitlich bestandskräftigem – Beschluss vom 21. Oktober 2011 hob er die Pfarrstelle C auf, verband die Kirchengemeinden C, D und G pfarramtlich miteinander und wandelte die Pfarrstelle G in eine solche mit vollem Dienstauftrag um (jetzt insgesamt 121 Punkte). Bereits mit Bescheid vom 23. September 2010 hatte der Bischof die Kirchengemeinde H pfarramtlich mit der Kirchengemeinde E verbunden (inkl. F insgesamt 77 Punkte); mit Bescheid vom 26. Oktober 2011 verband der Bischof die Pfarrstelle E mit dem weitergehenden Auftrag „der Wahrnehmung der Klinikseelsorge in A und B“; dem fügte das Landeskirchenamt mit Bescheid vom 12. Juni 2013 die Worte „einschließlich der Altenheimseelsorge in A“ an; auch diese Entscheidungen sind bestandskräftig. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 hob der Bischof die Pfarrstellen A und B auf, verband die beiden betroffenen Kirchengemeinden pfarramtlich bei Errichtung einer (neuen) Pfarrstelle A-B und ordnete das Entfallen „der mit den bisherigen Pfarrstellen … verbundenen übergemeindlichen Zusatzaufträge“ an; dieser Beschluss hat nur gegenüber der Kirchengemeinde B Bestandskraft erlangt. Soweit er die Klägerin betrifft, ist er Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Bereits unter dem 24. März 2011 hatte das Landeskirchenamt die Klägerin, den Vorstand des Kirchenkreises K und den Propst des Sprengels I zu den später umgesetzten – im vorstehenden Absatz beschriebenen – Maßnahmen im Rahmen der Pfarrstellenneuordnung im Kirchenkreis K angehört und dabei ausgeführt, der Bischof beabsichtige u.a., „die Wahrnehmung der Klinikseelsorge am XX in A und in B“ mit der Pfarrstelle E zu verbinden; die vorgesehenen Maßnahmen führten für die neue Pfarrstelle A-B zu einer Pfarrstellenbemessungszahl von insgesamt 117 Punkten, was im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Gemeindemitgliederzahlen und die Notwendigkeit einer Pfarrstellenreduzierung vertretbar sei. In die Errechnung der mitgeteilten Pfarrstellenbemessungszahl war das Altenheim in A nicht eingeflossen, weder mit 15 Sonderpunkten noch durch entsprechende Berücksichtigung der 92 Altenheimbewohner als Gemeindemitglieder.
Der Kirchenvorstand der Klägerin hatte sich unter dem 26. April 2011 hiergegen ausgesprochen und zur Begründung vor allem geltend gemacht: Die seelsorgerische Betreuung der Gemeindemitglieder sowie der Kur- und Rehaklinik „XX“ und des Seniorenwohnsitzes „XX“ erfordere eine volle Pfarrstelle. Beide Einrichtungen würden weiter ausgebaut und erwarteten eine verstärkte Präsenz der evangelischen Kirche. Man sei auch der Kirchen- und Glaubensgeschichte der Stadt A als Hugenottengründung verpflichtet, was von der Stadt touristisch beworben werde. Es sei nicht vermittelbar, warum die durch Gemeinde- und Klinikteil ausreichend große Pfarrstelle in A zerschlagen werden solle, nur um durch die Versorgung der Klinik von auswärts an anderer Stelle eine volle Pfarrstelle erhalten zu können.
Nachdem der Bischof am 17. Oktober 2011 gemäß Art. 51 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – GO – vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) den weiter oben bereits dargestellten Beschluss gefasst hatte, erteilte er der Klägerin unter demselben Datum einen diesbezüglichen Bescheid. Zur Begründung heißt es: Um die Region im Norden des Kirchenkreises K nicht noch weiter auszudünnen, sollten wenigstens drei der fünf Pfarrstellen erhalten bleiben. Um eine Gleichbehandlung dieser drei Stellen (A-B, G und E) sicherzustellen, seien „die beiden übergemeindlichen Zusatzaufträge für das Klinikum und die Altenheimseelsorge in A und B als weitergehender Auftrag mit der Pfarrstelle E verbunden“ worden, was auch der Entlastung der neuen Pfarrstelle A-B diene. Ungeachtet des angeordneten Entfallens der mit den bisherigen Pfarrstellen A und B verbundenen übergemeindlichen Zusatzaufträge verbleibe die in dem (bisherigen) Zusatzauftrag für B genannte Verwaltung des Jugendheims im Aufgabenbereich der neuen Pfarrstelle.
Zur Begründung des gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2011 von der Klägerin am 17. November 2011 eingelegten Widerspruchs wurde ausgeführt: Die Kirchengemeinde A samt in ihrem Gebiet liegender Klinik nebst Seniorenwohnsitz fülle auch nach den für 2017 prognostizierten Pfarrstellenbemessungszahlen eine ganze Pfarrstelle aus, die nicht zugunsten kleinerer Pfarrstellen in der Region zerschlagen werden dürfe, zumal es sich um eine Knotenpfarrstelle an der J und an der Grenze der Beklagten handle.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012, der der Klägerin am 19. Mai 2012 zugestellt wurde, wies der Rat der Landeskirche den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Die angegriffene Entscheidung des Bischofs sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Rechtsgrundlage dafür sei Art. 51 Abs. 1 GO. Danach stehe die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen dem Bischof zu; diese Ermächtigung umfasse auch die Zuordnung von Kirchengemeinden zu einer Pfarrstelle. Das dem Bischof insoweit eröffnete Ermessen werde einerseits durch die Verwaltungspraxis der Errechnung von Pfarrstellenbemessungszahlen gebunden und andererseits durch den Beschluss der Landessynode zur Pfarrstellenreduzierung vom 26. April 2008 geprägt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die angegriffene Entscheidung des Bischofs rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch entstehe ein Kirchspiel mit einer Pfarrstellenbemessungszahl von 117 Punkten, mithin eine Pfarrstelle von angemessener Größe. Zur Konkretisierung der bei einer Pfarrstellenanpassung zu beachtenden Maßstäbe habe die Beklagte fünf Kriterien entwickelt, die sachgerecht und zweckmäßig seien und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrten: Erstens sei auf Stabilität entstehender Pfarrstellen zu achten, zweitens auf möglichst volle Stellen in strukturschwachen Regionen, drittens auf die Erhaltung eines Pfarrstellennetzes in der Fläche, viertens auf den Bezug eines Kirchspiels zur kommunalen Gemeinde und fünftens auf den Erhalt – ausreichend großer – bestehender Pfarrstellen. Den ersten vier Kriterien trage die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht Rechnung, das fünfte Kriterium werde hingegen nicht erfüllt, weil die Klägerin bisher schon – unter Einbeziehung des „XX“ – über eine stabile volle Pfarrstelle verfügt habe. Dennoch sei an der Entscheidung festzuhalten, weil durch die Schaffung des Kirchspiels A-B eine zukunftsfähige, stabile reine Gemeindepfarrstelle entstehe, die zugleich das gesamte Gebiet der Kommunalgemeinde A abdecke. Es handle sich mithin nicht um die Zerschlagung einer vorhandenen, sondern in erster Linie um die Bildung einer neuen intakten Struktur. Weiterhin sei von Bedeutung, dass die angegriffene Maßnahme im Kontext der Strukturveränderungen in dem gesamten Gebiet von A, B, E, C, D, G und H zu sehen sei mit der Folge, dass ein Fortbestand der Pfarrstelle A in der bisherigen Form zu sachlich nicht vertretbaren Unzuträglichkeiten für die übrigen Kirchengemeinden führen würde.
Mit am 18. Juni 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 14. Juni 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung macht sie geltend:
Die angegriffene Entscheidung des Bischofs sei rechtswidrig und verletze sie, die Klägerin, in ihren Rechten.
Der Bischof habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er bei der Aufhebung der bisherigen Pfarrstelle A davon ausgegangen sei, dass der mit der Pfarrstelle E verbundene weitergehende Auftrag der Wahrnehmung der Klinikseelsorge in A und B und der Altenheimseelsorge für den Seniorenwohnsitz „XX“ in A rechtsfehlerfrei habe erteilt werden können.
Dies treffe indes nicht zu, da die Vergabe von derartigen Aufträgen gegen das Parochialprinzip nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO verstoße, solange die parochialzuständige Kirchengemeinde die betreffenden Aufgaben – wie hier die seelsorgerische Betreuung der Klinikpatienten und der Altenheimbewohner, die zugleich Gemeindemitglieder sind – durch ihre eigene Pfarrstelle wahrnehmen könne. Die Verantwortlichkeit der Kirchengemeinde für den gebietsmäßig bestimmten Kreis ihrer Mitglieder schließe im Übrigen nach Art. 8 Abs. 1 GO unter anderem den Dienst der Verkündigung und die Spendung der Sakramente ein, mithin auch die pfarramtliche Versorgung durch den gemeindlichen Seelsorger, nach früherem Sprachgebrauch: den Parochus der Parochie.
All dies sei auch für die Konkretisierung des zulässigen Inhalts von weitergehenden und Zusatzaufträgen von maßgebender Bedeutung, da die Grundordnung und auch das Kirchengesetz über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen – im Folgenden PfStBesG – vom 19. März 1969 (KABl. S. 23) keine näheren Bestimmungen enthielten; § 2c Abs. 3 PfStBesG bestimme für Zusatzaufträge lediglich, dass diese in der Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben in anderen Kirchengemeinden bestehen können.
Die Vorschriften über die Erteilung von weitergehenden Aufträgen und Zusatzaufträgen bezweckten die Absicherung der bestehenden Pfarrstellenstruktur, nicht deren Neuordnung. Sie dienten deshalb zur Entlastung bestehender Pfarrstellen bzw. zur Ermöglichung der Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben von übergemeindlicher Bedeutung, nicht aber zur Zerschlagung bestehender Pfarrstellen und zur Änderung von Gemeindestrukturen. Dies werde durch die Gesetzgebungsmaterialien – insbesondere das dort angeführte Beispiel – bestätigt, wonach es darum gehe, die Pfarrstellen einer wachsenden und einer abnehmenden Gemeinde mittels eines weitergehenden oder eines Zusatzauftrages gleichermaßen im bestehenden Umfang abzusichern. Führe dagegen die Herauslösung von Aufgaben aus dem Bereich einer Gemeinde und die Erteilung entsprechender weitergehender Aufträge oder Zusatzaufträge mit dem Ziel des Erhalts der Pfarrstelle einer anderen Gemeinde zur Aufhebung der Pfarrstelle in der einen Gemeinde, so sei die Erteilung derartiger Aufträge nach dem Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen. Denn ein legislatives Instrument, das nur für hin und wieder auftretende Fälle von Gemeinden mit gegenläufiger Wachstumstendenz gedacht sei, dürfe nicht zu einem solchen werden, auf dem die ganze landeskirchliche Pfarrstellenplanung beruhe, indem auf seiner Grundlage der Bischof nach freiem Ermessen Pfarrstellen aufhebe, reduziere oder erhalte sowie Kirchspiele neu ordne. Zu welchen Auswüchsen dergleichen führen könne, veranschauliche das hier entstandene bunte Durcheinander und die damit einhergehende Durchlöcherung des Parochialprinzips und des Pfarrstellenbesetzungsrechts. Dies durch die Erteilung von Zusatz- und weitergehenden Aufträgen aufzulösen, sei nur durch überwiegende grundordnungsimmanente Gründe zu rechtfertigen. Hierfür nicht ausreichend sei, dass eine andere Gemeindepfarrstelle ohne den Zusatzauftrag keinen ausreichenden Dienstumfang mehr hätte, wenn genau das auch auf die Pfarrstelle zuträfe, aus deren Dienstbereich der Zusatzauftrag herausgelöst werde.
Abgesehen davon werde im Widerspruchsbescheid auch nicht mitgeteilt, welche sachlich nicht vertretbaren Unzuträglichkeiten für die umliegenden Kirchengemeinden durch die angegriffene Maßnahme vermieden würden.
Ferner sei der mit der Pfarrstelle E verbundene weitergehende Auftrag der Wahrnehmung der Klinik- und Altenheimseelsorge in A auch deshalb rechtswidrig, weil er entgegen § 2b Abs. 1 Satz 1 PfStBesG ohne vorherige Anhörung von ihr, der Klägerin, erfolgt sei. Ihre Anhörung sei deshalb erforderlich gewesen, weil in ihr Parochial- und Besetzungsrecht (Art. 9 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GO) eingegriffen worden sei und weil der Inhaber des Auftrags nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 lit. a – oder wenigstens nach Art. 14 Abs. 3 – GO an den Sitzungen des Kirchenvorstands teilnehmen dürfe.
Auch die weiteren Maßnahmen des Bischofs in der angegriffenen Entscheidung seien ermessensfehlerhaft, weil sie die Aufhebung der Pfarrstelle A voraussetzten, die ihrerseits aber – wie dargelegt – keinen Bestand haben könne.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Bischofs der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 17. Oktober 2011 und seinen hierauf bezüglichen Bescheid gleichen Datums in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rates der Landeskirche vom 20. April 2012 mit Wirkung ab dem 12. Juni 2013 – dem Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbescheids des Landeskirchenamts gleichen Datums – aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor:
Die angegriffene Entscheidung des Bischofs sei rechtmäßig.
Insbesondere sei dem Bischof bei seiner Ermessensausübung hinsichtlich der Aufhebung der Pfarrstelle A kein rechtserheblicher Fehler unterlaufen.
Die mit dieser Maßnahme verbundene Herauslösung der Klinik- und Altenheimseelsorge in A aus dem bisherigen Aufgabenbereich des Gemeindepfarrers von A sei im Interesse der Pfarrstellenneuordnung in der Region erfolgt. Keine Gemeinde habe, wie aus dem klägerseits bereits zitierten § 2c Abs. 3 PfStBesG deutlich werde, einen Anspruch darauf, sämtliche gemeindebezogenen Aufgaben von einer eigenen Pfarrstelle aus wahrzunehmen; anderenfalls wären in vielen Fällen Strukturanpassungen von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr ermöglichten die betreffenden Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes im Interesse der gesamtkirchlichen Pfarrstellenplanung, in einer Region einen Ausgleich zwischen unterschiedlich ausgelasteten Gemeindepfarrstellen in der Weise zu schaffen, dass um des Erhalts einer Stelle willen von dieser Stelle aus bestimmte parochiale Aufgaben in einer anderen Gemeinde wahrgenommen werden könnten. Es sei geradezu ein klassischer Fall eines Zusatzauftrags im Sinne von § 2c Abs. 3 PfStBesG, dass der pfarramtliche Dienst in einer auf dem Gebiet einer Kirchengemeinde befindlichen Einrichtung wie einer Klinik oder einem Altenheim von einer anderen Gemeindepfarrstelle aus wahrgenommen wird, um diese zu stabilisieren. In den Gesetzgebungsmaterialien würden als Beispielfälle Kindertagesstätten, Kliniken und Altenheime ausdrücklich erwähnt. Der Ratio der §§ 2a bis 2c PfStBesG entsprechend seien durch die angegriffenen Maßnahmen im Kontext mit den anderen zugleich ergriffenen Maßnahmen zur Strukturreform im Norden des Kirchenkreises K die stabile neue Gemeindepfarrstelle A-B geschaffen und andere Unzuträglichkeiten vermieden, insbesondere die Nachbarpfarrstelle E stabilisiert worden.
Die infolge der Strukturreform entstandene neue Pfarrstelle A-B bewege sich mit einer Pfarrstellenbemessungszahl von 117 Punkten auch innerhalb des Bemessungskorridors für volle Pfarrstellen von 91 bis 120 Punkten, welchen das Pfarrstellenbemessungsverfahren hierfür seit 1. Januar 2012 vorsehe. Dieses Bemessungsverfahren erfasse den Gemeindepfarrdienst mit seinen Pflichtanteilen allerdings nicht vollständig, sondern nur im Umfang von 80 %, eröffne also noch einen 20%igen Spielraum für freiwillige dienstliche Tätigkeiten, je nach persönlicher Schwerpunktsetzung oder nach den Besonderheiten der konkreten Gemeindesituation. Von daher seien auch die geringfügige Überschreitung des Bemessungskorridors bei 121 Punkten für die Pfarrstelle G und die etwas größere Überschreitung bei 142 Punkten – welche indes wegen Wegfalls von an sich zu haltendem Religionsunterricht um 16 2/3 auf 125 1/3 Punkte zu kürzen sei – für die Pfarrstelle E ausnahmsweise hinzunehmen, zumal einige Pfarrstellen der Beklagten eine Pfarrstellenbemessungszahl von über 130 Punkten aufwiesen, die Kirchenvorstände von E und F sowie der betroffene Gemeindepfarrer hiergegen nichts erinnert hätten und sich durch die umfangreiche Klinik- und Altenheimseelsorge zahlreiche Synergieeffekte ergäben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der einschlägigen kirchlichen Sachakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht erhobene – Klage ist unbegründet, weil die angegriffenen Entscheidungen des Bischofs, also sein Beschluss vom 17. Oktober 2011 und sein Bescheid vom selben Tage sowie der Widerspruchsbescheid des Rates der Landeskirche vom 20. April 2012 jedenfalls nach der unter dem 12. Juni 2013 erfolgten Ergänzung durch das Landeskirchenamt, rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzen.
Die primär angegriffene Aufhebung der Pfarrstelle A und die Errichtung einer neuen Pfarrstelle A-B bei gleichzeitiger pfarramtlicher Verbindung der beiden betreffenden Kirchengemeinden finden ihre rechtliche Grundlage in Art. 51 Abs. 1 GO. Danach steht die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen dem Bischof zu. Dies gilt – wie sich aus Art. 51 Abs. 2 bis 5 GO ergibt – auch für Gemeindepfarrstellen, die dort ausdrücklich genannt sind, und erfährt auch keine Ausnahme für eine Gemeindepfarrstelle, die mehrere Kirchengemeinden miteinander verbindet, wodurch dann gemäß Art. 33 Abs. 1 GO – im Errichtungsfalle – ein Kirchspiel entsteht.
Tatbestandliche Voraussetzungen für die Aufhebung und Errichtung von Pfarrstellen enthalten die vorgenannten Regelungen nicht. Aus Art. 51 Abs. 3 GO, § 2a Abs. 2 PfStBesG ist aber immerhin zu entnehmen, dass eine volle Gemeindepfarrstelle nicht erheblich hinter dem Dienstumfang durchschnittlicher Gemeindepfarrstellen zurückbleiben soll; anderenfalls kann sie zu einer Pfarrstelle mit Drei-Viertel-Dienstauftrag oder – bei nur geringem Dienstumfang – gem. Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GO, § 2a Abs. 1 PfStBesG zu einer Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag erklärt werden.
Die neu errichtete Gemeindepfarrstelle A-B entspricht nach ihrem Dienstumfang den vorgenannten Maßstäben. Nach Abschn. I des im Bereich der Beklagten geltenden Pfarrstellenbemessungsverfahrens in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung – im Folgenden PfStBemV 2012 – wird für jede Pfarrstelle eine Bemessungszahl ermittelt, auf deren Grundlage der Umfang des Dienstauftrags der Pfarrstelle festgelegt wird. Die nach Herauslösung der Klinik- und der Altenheimseelsorge in A aus den Dienstaufgaben des betreffenden Gemeindepfarrers und nach der Aufhebung der bisherigen Zusatzaufträge „Krankenhausseelsorge B“ und „neun Stunden Religionsunterricht“ errechnete Pfarrstellenbemessungszahl von 117 oder 118 Punkten liegt innerhalb des Korridors von 91 bis 120 Punkten, bei dem nach Abschn. V Abs. 1 PfStBemV 2012 in der Regel ein voller Dienstauftrag erteilt wird.
Das Landeskirchengericht kann nicht feststellen, dass der Bischof das ihm unter den vorgenannten Umständen durch Art. 51 GO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Ermessensentscheidungen sind nach § 1 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – KiVwGG – vom 13. Mai 2011 (KABl. S. 111) i.V.m. § 41 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland – VwGG.EKD – vom 10. November 2010 (ABl. EKD, S. 330) daraufhin nachzuprüfen, ob die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich insbesondere die Herauslösung der Klinik- und der Altenheimseelsorge in A aus dem Aufgabenbereich des Inhabers der neu errichteten Pfarrstelle A-B nicht als ermessensfehlerhaft. Das gilt sowohl bei ihrer Betrachtung als Teil der Neuordnung der Pfarrstellenstruktur im Kirchenkreis K als auch bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung.
Die von der Klägerin beanstandete Maßnahme ist eingebettet in die landeskirchenweite Pfarrstellenanpassungsplanung, die ihrerseits der demographischen und haushaltsmäßigen Entwicklung geschuldet ist. Für den Norden des Kirchenkreises K bedeutet dies eine Reduzierung auf die drei Pfarrstellen G, A-B und E. Das hierfür zur Bedarfsermittlung einschlägige Pfarrstellenbemessungsverfahren 2012 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei gleichmäßiger und konsequenter Anwendung erscheint es geeignet, um den bestehenden Bedarf festzustellen. Das gilt sowohl für die Errechnung des Vergleichswerts aus Gemeindemitgliedern, Hauptgottesdiensten, Amtshandlungen, Predigtstätten und Fläche nach Abschn. III PfStBemV 2012 als auch für die Vergabe der hinzu zu addierenden Sonderpunkte nach Abschn. IV PfStBemV 2012 (u.a. für Kliniken, Altenheime und nicht-evangelische Familienmitglieder). Dass der Beklagten bei der Errechnung der Pfarrstellenbemessungszahlen für die drei neu strukturierten Pfarrstellen – von 121 Punkten für G, von 117 oder 118 für A-B und von (nach Wegfall von an sich zu haltendem Religionsunterricht und nach Berücksichtigung eines weitergehenden Auftrags zur Klinik- und Altenheimseelsorge in A und zur Klinikseelsorge in B) 125 1/3 Punkten für E – maßgebliche Fehler unterlaufen sind, wird weder von der Klägerin behauptet, noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. Die mit der entsprechenden Verteilung der Dienstaufgaben auf die drei vorgenannten Pfarrstellen angestrebte gleichmäßige Auslastung und damit zugleich deren längerfristige Stabilisierung trägt den fünf Kriterien, die zur Konkretisierung der bei der Pfarrstellenanpassung zu beachtenden Maßstäbe von der Beklagten entwickelt worden sind, in größtmöglichem Umfang Rechnung. Das gilt namentlich für die Stabilität der entstehenden Pfarrstellen, zweitens für das Postulat nach möglichst vollen Stellen in strukturschwachen Regionen, drittens für ein möglichst dichtes Pfarrstellennetz in der Fläche und viertens für den Bezug eines Kirchspiels zur kommunalen Gemeinde. Dass das fünfte Kriterium – nämlich der Erhalt ausreichend großer bestehender Pfarrstellen – hier in Bezug auf die Pfarrstelle der Klägerin nicht eingehalten werden kann, resultiert aus den teilweise gegenläufigen Zielsetzungen der fünf Kriterien (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung in solchen Fällen VuVG VELKD, Urt. v. 18.4.2012 – RVG 3/2009 – RsprB ABl. EKD 2013 Nr. 4, S. 5 [10]) und der örtlichen Lage, die einer pfarramtlichen Zuordnung von B (anstelle der Kliniken und des Altenheims A) zu E entgegensteht. Von daher kann das Gericht im Rahmen seiner beschränkten Überprüfungsbefugnis bei Ermessensentscheidungen nicht beanstanden, dass die Beklagte höher gewichtet hat, dass mit der Schaffung des Kirchspiels A-B eine stabile volle Gemeindepfarrstelle entstanden ist, in die jedenfalls der Teil des bisherigen Aufgabenbereichs des Gemeindepfarrers der Klägerin, der sich nicht auf die Klinik- und Altenheimseelsorge bezieht, vollständig eingeflossen ist, sodass die von der Klägerin reklamierte „Zerschlagung“ ihrer Pfarrstelle den Kern der Maßnahme nicht trifft.
Die von der Klägerin beanstandete pfarramtliche Neuordnung für die Seelsorge der Klinikpatienten und Altenheimbewohner in A weist auch bei einzelfallbezogener, am Pfarrstellenbesetzungsrecht orientierter Betrachtung keinen Rechtsfehler auf. Die Neuordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 GO, wonach eine Gemeindepfarrstelle mit geringem Dienstumfang mit einem weitergehenden Auftrag verbunden werden kann (sog. kombinierte Pfarrstelle, vgl. § 2b Abs. 1 Satz 1 PfStBesG). Der weitergehende Auftrag kann dabei in der Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben in anderen Kirchengemeinden bestehen; dies folgt – als Erst-Recht-Schluss – aus § 2c Abs. 3 PfStBesG, wonach schon ein Zusatzauftrag (von geringem Umfang), den der Inhaber einer Pfarrstelle mit potentiellem Dreivierteldienstauftrag auf Anordnung des Bischofs wahrzunehmen hat (sog. Z-Pfarrstelle; vgl. § 2c Abs. 1 Satz 1 PfStBesG), solche gemeindefremden Aufgaben beinhalten kann. Das Gericht teilt ausdrücklich nicht die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Vorschriften über die Erteilung von weitergehenden Aufträgen und Zusatzaufträgen lediglich die Absicherung der bestehenden Pfarrstellenstruktur bezwecken, nicht aber deren Neuordnung erlauben. Auch wenn das in der Begründung zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 28. März 2006 (Anl. 6 zum Schriftsatz des Beklagten-Bevollmächtigen vom 28. Januar 2013) angeführte Beispiel den Fall betrifft, dass die vollen Pfarrstellen einer wachsenden und einer benachbarten abnehmenden Kirchengemeinde mithilfe eines Zusatzauftrags beide gleichermaßen abgesichert werden, zeigen die weiteren Ausführungen bei der ersten Lesung des betreffenden Kirchengesetzes im Jahr 2006 doch, dass es zumindest auch um eine Erweiterung der „Gestaltungsmöglichkeiten bei den notwendigen Pfarrstellenreduzierungen“ ging, um „den heutigen Erfordernissen der Pfarrstellenanpassungen“ unter insgesamt abnehmenden Gemeindemitgliederzahlen und den zurückgehenden landeskirchlichen Finanzmitteln gewachsen zu sein. Folgerichtig wurde in der ersten Lesung als „Beispiel für die möglichen Inhalte eines Zusatzauftrages … etwa die Betreuung von Einrichtungen (Kindertagesstätten, Kliniken, Altenheimen)“ ausdrücklich genannt.
Von daher war die Beklagte rechtlich nicht gehindert, die gewollte pfarramtliche Neuordnung der bei der Klägerin anfallenden Aufgaben mithilfe der Vorschriften über die Erteilung von weitergehenden Aufträgen und Zusatzaufträgen zu regeln und dabei die Seelsorge für die Klinikpatienten und die Altenheimbewohner in A als weitergehenden Auftrag mit der Pfarrstelle E zu verbinden.
Die pfarramtliche Neuordnung für die Seelsorge der Klinikpatienten und der Altenheimbewohner in A ist auch nicht – wie die Klägerin geltend macht – wegen Verstoßes gegen das Parochialprinzip rechtsfehlerhaft. Dieser kirchenrechtliche Grundsatz besagt, dass jede Kirchengemeinde einen gebietsmäßig bestimmten Kreis von Mitgliedern der Kirche umfasst (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO), und zwar diejenigen, die im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GO). Durch die von der Klägerin beanstandete Maßnahme wird lediglich die pfarramtliche Betreuung bestimmter Gemeindemitglieder, nämlich der betreffenden Klinikpatienten und Altenheimbewohner, vom Gemeindepfarrer in A auf den Pfarrer von E verlagert; ihre kirchengemeindliche Mitgliedschaft bleibt dagegen unberührt; das Parochialprinzip im oben beschriebenen (engeren) Sinne bleibt daher im vorliegenden Fall unangetastet. Selbst wenn aber die parochiale Zuständigkeit, wie die Klägerin aus Art. 8 GO abzuleiten versucht, wegen der Verantwortlichkeit der Kirchengemeinde für die Verwirklichung christlichen Lebens und wegen der vornehmlich in ihrem Bereich stattfindenden Verkündigung und Spendung der Sakramente die gesamte pfarramtliche Versorgung einschlösse, müsste diese nicht notwendig von demselben Seelsorger für alle Gemeindemitglieder wahrgenommen werden. Insofern sind die Regelungen über die Parochie – zumal das Parochialprinzip gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO auch noch unter einem Gesetzesvorbehalt steht – nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen der Grundordnung zu sehen, hier namentlich mit den in Art. 51 GO und zur näheren Ausgestaltung in §§ 2a bis 2c PfStBesG getroffenen Regelungen über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen einschließlich der Erteilung von weitergehenden oder Zusatzaufträgen. Daher ist beiden Regelungsbereichen im Sinne praktischer Konkordanz größtmögliche Geltung zu verschaffen, und es darf und muss auch die Gesamtstruktur der Beklagten – vor allem die nach demographischen und finanziellen Entwicklungen gebotene Pfarrstellenanpassung – in den Blick genommen werden. Bei einer Gesamtschau von alledem vermag das Gericht ein grundordnungsimmanentes Verbot der Herauslösung von Aufgaben aus dem pfarramtlichen Dienstbereich einer Gemeinde zur Erteilung entsprechender weitergehender oder Zusatzaufträge mit dem Ziel des Erhalts der Pfarrstelle einer anderen Gemeinde für den Fall, dass dies zur Aufhebung der Pfarrstelle in der einen Gemeinde führt, jedenfalls für die hier gegebenen konkreten Fallkonstellationen nicht festzustellen, die vor allem dadurch gekennzeichnet sind, dass alle übrigen pfarramtlichen Aufgaben in der Hand eines Gemeindepfarrers bleiben, auch wenn dieser infolge der pfarramtlichen Verbindung die entsprechenden Aufgaben für B ebenso wahrzunehmen hat.
Die Rüge der Klägerin, zu der Absicht des Bischofs, die Klinik- und Altenheimseelsorge in A mit der Gemeindepfarrstelle E zu verbinden, entgegen § 2b PfStBesG nicht angehört worden zu sein, greift ebenfalls nicht durch. Dies erhellt schon daraus, dass sich der Kirchenvorstand der Klägerin bereits unter dem 26. April 2011 gegen die geplante Maßnahme ausgesprochen und dabei ausdrücklich auch auf die pfarramtliche Versorgung des Seniorenwohnsitzes „XX“ in A abgestellt hat. Abgesehen davon wäre die erforderliche Anhörung spätestens im bisherigen Verlauf des kirchengerichtlichen Verfahrens, in dem die Klägerin ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese auch wahrnahm, mit heilender Wirkung nachgeholt worden (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland – VVZG-EKD – vom 28.10.2009 [ABl. EKD 2009, S. 334]).
Hat also die Aufhebung der Pfarrstelle der Klägerin rechtlich Bestand, so gilt Entsprechendes auch für die daraus folgenden und sonst damit in Verbindung stehenden Entscheidungen des Bischofs vom 17. Oktober 2011, sodass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 1 Abs. 3 KiVwGG i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGG.EKD).