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Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses zu Kinderbetreuungskosten an Vikarinnen und Vikare
Vom 28. August 2018
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 28. August 2018 aufgrund von § 14 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung des Rates der Landeskirche vom 17. August 2018, die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
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1
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Vikarinnen und Vikare haben Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den von ihnen zusätzlich aufzuwendenden Kosten für die Betreuung von Kindern während ihrer Präsenzzeiten im Studienseminar.
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2
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Auf ihren oder seinen Antrag wird einer Vikarin oder einem Vikar ein Zuschuss von 20,00 Euro pro Seminartag (maximal 100,00 Euro pro Woche und 500,00 Euro pro Monat) für die Kinderbetreuung gewährt, wenn mit ihr oder ihm mindestens ein Kind unter zwölf Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt und von ihr oder ihm selbst betreut und erzogen wird.
(
3
)
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Ende der jeweiligen Präsenzzeit im Studienseminar an das Landeskirchenamt zu stellen.
#§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.