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Ordnung des Ausschusses für die Kirchliche Studienbegleitung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 25. September 2018
####§ 1
1 Die Kirchliche Studienbegleitung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat den Auftrag, Studierende der Evangelischen Theologie mit Zielrichtung Pfarramt und Lehramt mit professionsbezogenen Angeboten zu fördern und den Kontakt zwischen der Landeskirche und den Studierenden zu stärken. 2 Für die Kirchliche Studienbegleitung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Ausschuss gebildet.
#§ 2
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Beratung des Landeskirchenamtes in Fragen der Kirchlichen Studienbegleitung
- Beratung und Weiterentwicklung der Struktur, der Konzeption und der Inhalte der Kirchlichen Studienbegleitung
- Austausch über Möglichkeiten der Vernetzung von Theologiestudium und Kirchlicher Studienbegleitung
§ 3
(
1
)
Mitglieder des Ausschusses sind:
- eine Theologiestudierende oder ein Theologiestudierender des Pfarramtsstudiengangs aus Marburg
- eine Theologiestudierende oder ein Theologiestudierender des Lehramtsstudiengangs aus Kassel
- eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs Evangelische Theologie in Marburg
- eine Professorin oder ein Professor des Instituts Evangelische Theologie in Kassel
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Religionspädagogischen Instituts mit dem Schwerpunkt in der Vikariatsausbildung
- die Studienleitung der Kirchlichen Studienbegleitung (Studienhaus) in Marburg
- die Studienleitung der Kirchlichen Studienbegleitung in Kassel
- der Leiter oder die Leiterin des Referates Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung
- der Leiter oder die Leiterin des Referates Schule und Unterricht
Soweit nicht anders geregelt, werden die Mitglieder des Ausschusses vom Landeskirchenamt berufen.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Ausschuss führt die Leiterin oder der Leiter des Referates Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung. 2 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung.
#§ 4
(
1
)
1 Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. 2 Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 3 Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der Beirat innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen werden.
(
2
)
1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
(
3
)
Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
(
4
)
Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift geführt.
#§ 5
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.