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Ordnung des Ausschusses für die
Erste Theologische Ausbildungsphase

Vom 25. September 2018

KABl. 2018 S. 196

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§ 1

Zur Begleitung der Ersten Theologischen Ausbildungsphase wird ein Ausschuss eingesetzt.
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§ 2

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Austausch und gegenseitige Information zu den Studieninhalten, den Rahmenbedingungen und Regelungen der Ersten Theologischen Ausbildungsphase
  2. Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen und Regelungen im Austausch mit den Konzepten und Rahmenordnungen der EKD für das Theologiestudium
  3. Stellungnahme bei der Rechtssetzung für die Erste Theologische Prüfung
  4. Vernetzung von Theologiestudium, kirchlicher Studienbegleitung und zweiter Ausbildungsphase
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§ 3

( 1 ) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. Zwei Theologiestudierende, die der Landeskonvent der Theologiestudierenden vorschlägt,
  2. der Studiendekan oder die Studiendekanin des Fachbereichs Evangelische Theologie in Marburg,
  3. die Studienleitung für die Kirchliche Studienbegleitung (Studienhaus) in Marburg,
  4. ein Mitglied des Rates der Landeskirche
  5. der Direktor oder die Direktorin des Evangelischen Studienseminars Hofgeismar,
  6. der Leiter oder die Leiterin des Referates Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Soweit nicht anders geregelt, werden die Mitglieder des Ausschusses vom Landeskirchenamt berufen.
( 2 ) Den Vorsitz im Ausschuss führt die Leiterin oder der Leiter des Referates Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung.
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§ 4

( 1 ) Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der Ausschuss innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen werden.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
( 3 ) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
( 4 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift geführt.
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§ 5

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.