.Ordnung des Ausschusses für die
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Ordnung des Ausschusses für die
Erste Theologische Ausbildungsphase
Vom 25. September 2018
####§ 1
Zur Begleitung der Ersten Theologischen Ausbildungsphase wird ein Ausschuss eingesetzt.
#§ 2
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Austausch und gegenseitige Information zu den Studieninhalten, den Rahmenbedingungen und Regelungen der Ersten Theologischen Ausbildungsphase
- Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen und Regelungen im Austausch mit den Konzepten und Rahmenordnungen der EKD für das Theologiestudium
- Stellungnahme bei der Rechtssetzung für die Erste Theologische Prüfung
- Vernetzung von Theologiestudium, kirchlicher Studienbegleitung und zweiter Ausbildungsphase
§ 3
(
1
)
Mitglieder des Ausschusses sind:
- Zwei Theologiestudierende, die der Landeskonvent der Theologiestudierenden vorschlägt,
- der Studiendekan oder die Studiendekanin des Fachbereichs Evangelische Theologie in Marburg,
- die Studienleitung für die Kirchliche Studienbegleitung (Studienhaus) in Marburg,
- ein Mitglied des Rates der Landeskirche
- der Direktor oder die Direktorin des Evangelischen Studienseminars Hofgeismar,
- der Leiter oder die Leiterin des Referates Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Ausschuss führt die Leiterin oder der Leiter des Referates Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung. 2 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung.
#§ 4
(
1
)
1 Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. 2 Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 3 Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der Ausschuss innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen werden.
(
2
)
1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
(
3
)
Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
(
4
)
Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift geführt.
#§ 5
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.