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Geltungszeitraum von: 21.01.1984
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Rahmenvereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck
vom 17. Januar 1984
KABl. S. 87
RAHMENVEREINBARUNG
Zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
vertreten durch den Bischof,
und
dem Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch seinen Vorstand,
vertreten durch seinen Vorstand,
wird aufgrund von § 22 Abs. 1 Diakoniegesetz vom 14. Mai 1975 (KABl. S. 56) folgende Vereinbarung abgeschlossen:
####§ 1
- 1 Die Wahl der Pfarrer in den Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes bedarf der Zustimmung des Bischofs. 2 Der Bischof beruft die Gewählten als landeskirchliche Pfarrer und ordnet sie zum Dienst in der Diakonischen Einrichtung ab.
- Der Bischof erteilt den Pfarrern einen Predigtauftrag und weist sie einem Konvent zu.
- Der Bischof kann die Abordnung eines Pfarrers im Benehmen mit der Diakonischen Einrichtung widerrufen.
§ 2
- Die Pfarrer unterstehen der geistlichen und dienstrechtlichen Aufsicht des Bischofs.
- Im Dienst für die Diakonische Einrichtung sind sie im Rahmen der für diese geltenden Ordnungen an die Weisungen ihrer Organe gebunden.
- Unbeschadet der Selbstständigkeit der Diakonischen Einrichtung gilt das Pfarrerdienstgesetz der Landeskirche in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 3
- Für die Besoldung der im Dienst der Diakonischen Einrichtung stehenden Pfarrer gilt das Pfarrbesoldungsgesetz der Landeskirche in seiner jeweils geltenden Fassung.
- 1 Die Diakonischen Einrichtungen stellen den Pfarrern Dienstwohnungen bzw. zahlen den Ortszuschlag. 2 Die Diakonischen Einrichtungen gewähren den Pfarrern nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Landeskirche Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen und erstatten Umzugskosten. 3 Die Festsetzung kann beim Landeskirchenamt beantragt werden.
- Sofern Pfarrer Leiter der Diakonischen Einrichtungen sind, erstatten die Diakonischen Einrichtungen der Landeskirche 80 % ihrer Aufwendungen nach Abs. 1.
- Durch Vereinbarung zwischen der Diakonischen Einrichtung und der Landeskirche kann von der Regelung der Absätze 2 und 3 abgewichen werden.
- 1 Über das gewährte Gehalt hinaus dürfen die Diakonischen Einrichtungen den Pfarrern nur nicht ruhegehaltsfähige Aufwandsentschädigungen entsprechend deren Besoldungs-/Vergütungsgruppe im Rahmen der Pfarrbesoldung der Landeskirche gewähren. 2 Die Gewährung bzw. die Abänderung einer Aufwandsentschädigung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen. 3 Darüber hinaus ist die Gewährung von Gehaltszulagen jeglicher Art nicht zulässig.
§ 4
- Diese Rahmenvereinbarung wird für die Mitgliedseinrichtungen im Diakonischen Werk abgeschlossen, bei denen die Landeskirche Pfarrstellen errichtet hat.
- Die Rahmenvereinbarung wird für die Mitgliedseinrichtungen verbindlich, die ihr durch Erklärung gegenüber dem Landeskirchenamt beitreten.
§ 5
- 1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft. 2 Sie tritt an Stelle des Rahmenvertrages vom 17./20. Dezember 1968.
- Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.