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Geltungszeitraum von: 21.01.1984

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Rahmenvereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck

vom 17. Januar 1984

KABl. S. 87

RAHMENVEREINBARUNG
Zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
und
dem Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch seinen Vorstand,
wird aufgrund von § 22 Abs. 1 Diakoniegesetz vom 14. Mai 1975 (KABl. S. 56) folgende Vereinbarung abgeschlossen:
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§ 1

  1. Die Wahl der Pfarrer in den Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes bedarf der Zustimmung des Bischofs. Der Bischof beruft die Gewählten als landeskirchliche Pfarrer und ordnet sie zum Dienst in der Diakonischen Einrichtung ab.
  2. Der Bischof erteilt den Pfarrern einen Predigtauftrag und weist sie einem Konvent zu.
  3. Der Bischof kann die Abordnung eines Pfarrers im Benehmen mit der Diakonischen Einrichtung widerrufen.
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§ 2

  1. Die Pfarrer unterstehen der geistlichen und dienstrechtlichen Aufsicht des Bischofs.
  2. Im Dienst für die Diakonische Einrichtung sind sie im Rahmen der für diese geltenden Ordnungen an die Weisungen ihrer Organe gebunden.
  3. Unbeschadet der Selbstständigkeit der Diakonischen Einrichtung gilt das Pfarrerdienstgesetz der Landeskirche in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 3

  1. Für die Besoldung der im Dienst der Diakonischen Einrichtung stehenden Pfarrer gilt das Pfarrbesoldungsgesetz der Landeskirche in seiner jeweils geltenden Fassung.
  2. Die Diakonischen Einrichtungen stellen den Pfarrern Dienstwohnungen bzw. zahlen den Ortszuschlag. Die Diakonischen Einrichtungen gewähren den Pfarrern nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Landeskirche Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen und erstatten Umzugskosten. Die Festsetzung kann beim Landeskirchenamt beantragt werden.
  3. Sofern Pfarrer Leiter der Diakonischen Einrichtungen sind, erstatten die Diakonischen Einrichtungen der Landeskirche 80 % ihrer Aufwendungen nach Abs. 1.
  4. Durch Vereinbarung zwischen der Diakonischen Einrichtung und der Landeskirche kann von der Regelung der Absätze 2 und 3 abgewichen werden.
  5. Über das gewährte Gehalt hinaus dürfen die Diakonischen Einrichtungen den Pfarrern nur nicht ruhegehaltsfähige Aufwandsentschädigungen entsprechend deren Besoldungs-/Vergütungsgruppe im Rahmen der Pfarrbesoldung der Landeskirche gewähren. Die Gewährung bzw. die Abänderung einer Aufwandsentschädigung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Gewährung von Gehaltszulagen jeglicher Art nicht zulässig.
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§ 4

  1. Diese Rahmenvereinbarung wird für die Mitgliedseinrichtungen im Diakonischen Werk abgeschlossen, bei denen die Landeskirche Pfarrstellen errichtet hat.
  2. Die Rahmenvereinbarung wird für die Mitgliedseinrichtungen verbindlich, die ihr durch Erklärung gegenüber dem Landeskirchenamt beitreten.
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§ 5

  1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft. Sie tritt an Stelle des Rahmenvertrages vom 17./20. Dezember 1968.
  2. Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.