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Geltungszeitraum von: 28.03.2002

Geltungszeitraum bis: 01.02.2013

Ordnung für den Rundfunkausschuss

KABl. 2002 S. 62

Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das 24. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung vom 28. November 2001 (KABl. 2002, S. 18), wird die folgende Ordnung für den Rundfunkausschuss erlassen:
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§ 1

Zur Beratung des Bischofs und des Landeskirchenamtes in den Fragen, die mit dem öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk zusammenhängen, wird ein Ausschuss gebildet. Mitglieder von Amts wegen sind das theologische und das juristische Mitglied des Landeskirchenamtes für Öffentlichkeitsarbeit und der Sprecher der Landeskirche. Acht weitere Mitglieder werden vom Bischof berufen, sie sollen nicht Autoren kirchlicher Verkündigungssendungen sein.
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§ 2

Die Amtszeit des Rundfunkausschusses beträgt sechs Jahre. Den Vorsitz hat das zuständige theologische Mitglied des Landeskirchenamtes, in seiner Vertretung das zuständige juristische Mitglied. An den Sitzungen des Ausschusses nehmen der Beauftragte für öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Beauftragten für den privaten Rundfunk mit beratender Stimme teil.
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§ 3

Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Er nimmt die Entwicklung und Veränderung im öffentlich-rechtlichen und im privaten Rundfunk wahr und schlägt Maßnahmen zur Koordination der Rundfunkarbeit vor.
  2. Er berät und begleitet die Rundfunkbeauftragten in allen übertragenen Aufgaben.
  3. Er schlägt geeignete Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung für Autoren kirchlicher Verkündigungssendungen vor und begleitet diese Maßnahmen.
  4. Er schlägt in turnusmäßigen Abständen von vier Jahren geeignete Personen für die Ausbildung und den Dienst als Autoren für kirchliche Verkündigungssendungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor.
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§ 4

Der Bischof ernennt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt die in § 3 Absatz 4 genannten Autoren für vier Jahre. Er kann aus besonderem Grund die Ernennung Einzelner mit sofortiger Wirkung zurückziehen.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft, gleichzeitig tritt die Ordnung für den Ausschuss Rundfunk und Internet vom 2. Juni 1998 außer Kraft1#.

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1 ↑ Veröffentlicht mit Datum vom 28. März 2002.