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Geltungszeitraum von: 30.10.1995
Geltungszeitraum bis: 30.06.2019
Ordnung für den Beirat für den Dienst der Prädikanten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Prädikantenbeirat)
vom 30. Oktober 1995
KABl. S. 205
#Das Landeskirchenamt hat am 27. Juni 1995 die folgende Ordnung beschlossen:
- 1.
- Zur Förderung des Dienstes der Prädikanten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und zur Beratung des Landeskirchenamtes in Fragen, die mit dem Dienst der Prädikanten zusammenhängen, wird ein Beirat gebildet.
- 2.
- Zusammensetzung des Prädikantenbeirats
- 2.1
- Dem Prädikantenbeirat gehören an:
- vier Prädikanten; es soll jeder Sprengel durch einen Prädikanten vertreten sein;
- ein Propst,
- ein Dekan,
- der Prälat oder ein von ihm beauftragter ständiger Vertreter.
Für jedes Mitglied nach a) bis c) wird ein Stellvertreter berufen. - 2.2
- Die Mitglieder und ihre Stellvertreterwerden vom Bischof berufen, die Mitglieder zu a) aufgrund eines Vorschlags durch die Gesamtkonferenz der Prädikanten.
- 2.3
- 1 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre; Wiederberufung ist zulässig. 2 Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern zu 2.1 a) nehmen die Stellvertreter für den Rest der Amtszeit das Amt wahr.
- 3.
- Aufgaben des Prädikantenbeirats1 Der Beirat soll die Prädikanten in ihrem Dienst fördern. 2 Er berät das Landeskirchenamt in grundsätzlichen Fragen, die das Berufungsverfahren, den Dienst sowie die Aus- und Fortbildung der Prädikanten betreffen.
- 4.1
- Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern zu 2.1 a) bis c) einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- 4.2
- 1 Der Beirat wird durch seinen Vorsitzenden – mindestens einmal jährlich – im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt einberufen. 2 Die Einladung zu den Sitzungen ist mit der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden.
- 4.3
- Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- 5.
- Vor künftigen Änderungen dieser Ordnung ist der Prädikantenbeirat zu hören.
- 6.
- Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.