.Kirchliche Verwaltungsvorschrift der EKD
Kirchliche Verwaltungsvorschrift der EKD
zur Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
in Verbindung mit dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (EKD-VwV-BeamtVG)
Vom 1. Oktober 2019
####- Versorgungsbezüge nach dem BVG-EKD werden unter Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. Februar 2018 (veröffentlicht am 3. April 2018 im GMBl. 2018, S. 98 – nachstehend aktuelle VwV genannt) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechnet und gewährt. Die Evangelische Ruhegehaltskasse ist berechtigt, ohne weitere Rückfrage nach dieser Kirchlichen Verwaltungsvorschrift zu verfahren.
- Soweit sich das Verwaltungshandeln nach dem 4. April 2018 weiterhin nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742) gerichtet hat, sind Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2020 bestandskräftig sind, nicht abzuändern. Entscheidungen umfassen auch Definitionen und Berechnungsarten. Diese gelten fort, wenn Änderungsberechnungen ausgefertigt werden müssen (z. B. bei Ruhensberechnungen nach §§ 53 ff BeamtVG). Sie ändern sich nach Maßgabe der aktuellen VwV, wenn für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger ein Sachverhalt eintritt, der eine grundlegend neue Entscheidung erfordert. Diese Übergangsregelung betrifft insbesondere die folgenden Teilziffern der aktuellen VwV:18.1.3.250.3.2.154.1.1.418.1.3.353.5.2.254.1.1.522.1.1.353.7.1.2, soweit die TZ nicht ausgeschlossen ist54.2.1.722.1.1.522.1.1.622.1.1.753.7.1.355.2.1.750.3.1.254.1.1.161.2.1.3
- Die aktuellen VwV sind unter Beachtung des § 3 BVG-EKD in Verbindung mit § 4 BVG-EKD anzuwenden. Das bedeutet insbesondere:
- Kirchlicher Dienst ist wie öffentlicher Dienst im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes zu behandeln (§ 3 BVG-EKD).
- Der außerkirchliche öffentliche Dienst ist wie kirchlicher Dienst zu behandeln, soweit im BVG-EKD nicht etwas anderes geregelt ist, z. B. in § 28 Absatz 1 BVG-EKD zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
- Kirchliche Kassen und öffentliche Kassen sind beide als öffentliche Kassen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu behandeln.
- Leistungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen gelten als Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
- Die Rücksichtnahme auf § 3 BVG-EKD betrifft insbesondere folgende Einzelbestimmungen der aktuellen VwV zum Beamtenversorgungsgesetz:6.1.1.153.7.2.155.1.2.26.1.2.453.8.1.255.1.2.310.0.1.653.8.2.155.1.2.411.0.1.654.1.1.411.0.1.854.1.1.5
- Anstelle der in den aktuellen VwV des Bundes zum BeamtVG in Bezug genommenen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes sind aufgrund § 2 Absatz 3 BVG-EKD die jeweils geltenden Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG-EKD) und des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG-EKD) sowie der Ausführungsgesetze zu dem jeweiligen Regelungsgegenstand anzuwenden. Anstelle der in den aktuellen VwV in Bezug genommenen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind aufgrund § 5 BVG-EKD die entsprechenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der EKD (VVZG-EKD) anzuwenden. Die Zuständigkeit (z. B. oberste Dienstbehörde) bestimmt sich nach den Regelungen der jeweiligen Gliedkirche.
- Zu einzelnen Bestimmungen der aktuellen VwV des Bundes gelten mit Wirkung ab 1. Januar 2020 die folgenden Besonderheiten bzw. Abweichungen. Abweichungen aufgrund § 32a BVG-EKD stehen unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Beschlusses der EKD-Synode im November 2019.5.5.1.1Die Anwendung der Teilziffer ist ausgeschlossen, wenn eine abweichende Zusicherung gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 BVG-EKD vorliegt.6.1.2.8Für Beurlaubungen, die am 1. Januar 2020 bereits beendet waren, können ruhegehaltfähige Dienstzeiten auch zu einem späteren Zeitpunkt anerkannt werden.6.1.2.10Die Teilziffer findet keine Anwendung. Kirchen erteilen keine Gewährleistungsbescheide. Die in der EKD erteilten Gewährleistungsbescheide umfassen die Dauer einer anderweitigen Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der EKD zugesichert worden ist.6.1.2.13Die Teilziffer findet auf Fälle des § 16 BVG-EKD keine Anwendung, ebenso wenn die Beurlaubung für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im kirchennahen Bereich genehmigt wird.6.1.2.16Die Teilziffer findet keine Anwendung bei Beurlaubungen zur privatrechtlichen Wahrnehmung einer Leitungsposition im kirchlichen Bereich, z. B. Diakonie. Beurlaubungen zur Wahrnehmung einer Leitungsposition im kirchlichen Bereich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dienen kirchlichen Belangen und kirchlichen Interessen. In diesen Fällen soll die Beurlaubung ruhegehaltfähig sein, auch wenn aus dem Arbeitsverhältnis eine (weitere) Alterssicherung erworben wird. Bei Beurlaubungen ins Ausland ist sie indessen anzuwenden.6.1.2.19Die Teilziffer findet keine Anwendung. Entscheidungen erfolgen nach Maßgabe kirchlicher Zuständigkeitsregelungen.6.1.2.20Die Anwendung der Teilziffer ist ausgeschlossen durch § 16 Absatz 5 und 6 BVG-EKD und § 28 Absatz 3 BVG-EKD sowie Beschluss der Kirchenkonferenz vom 12. Dezember 2018. Aufgrund § 28 Absatz 3 BVG-EKD gilt der Ausschluss auch, wenn während der Beurlaubung ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis besteht. Es gelten die kirchenrechtlichen Regelungen zur Erhebung eines Versorgungsbeitrages.6.2.2.23Die Anwendung der Teilziffer ist ausgeschlossen bei Beurlaubungen, bei denen eine Versorgungsvereinbarung auf der Grundlage des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 12. Dezember 2018 abgeschlossen wird.6.1.2.24Für Fälle, in denen während einer Beurlaubung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit im kirchlichen Bereich begründet wird, ist die Teilziffer aufgrund der vorrangigen Regelung des § 16 Absatz 4 Satz 1 BVG-EKD ausgeschlossen.12.1a.1.1
bis
12.1a.2.1Die Anwendung der Teilziffern ist gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BVG-EKD ausgeschlossen.12b.1
bis
12b.2.1.5Die Anwendung zu § 12b BeamtVG ist durch § 27 Satz 2 BVG-EKD ausgeschlossen.46.1.1.1Die Anwendung von Satz 2 dieser Teilziffer ist durch § 50 Absatz 1 PfDG- EKD und § 36 Absatz 1 KBG-EKD ausgeschlossen. Ein Anspruch gegen Schädiger ist an den Dienstherrn abzutreten.49.10.1.5Die Anwendung der Teilziffer ist teilweise ausgeschlossen, weil Teilziffer 12.1a.1.1 nach § 28 Absatz 5 Satz 1 BVG-EKD ausgeschlossen ist.50.1.1.1
mit 40.4.1
Bsp. 2
und
40.4.2
und
40.4.8
BBes-
GVwVDie Anwendung dieser Teilziffer in Verbindung mit den genannten Teilziffern der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz ist aufgrund § 13 BVG-EKD ausgeschlossen. Die Versorgungskassen und Gliedkirchen regeln die Überprüfung der Dienst- und Versorgungsbezüge eigenständig. 50a.8.1.6Die Anwendung der Teilziffer ist gemäß § 32 Absatz 2 BVG-EKD ausgeschlossen.53.5.2.2Ruhegehaltfähige Zulagen nach gliedkirchlichem Recht sind beim Einkommensvergleich wie Amtszulagen zu behandeln.53.7.1.1Fahrtkostenzuschüsse, die Ruhestandspfarrerinnen und Ruhestandspfarrer für Einzel- oder Mehrfachfahrten oder für Fahrten in einem zeitlich bestimmten Zeitraum zu ihrem Dienstort erhalten, werden als Aufwandsentschädigung i. S. d. § 53 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG behandelt und gelten daher nicht als Einkommen i. S. d. § 53 BeamtVG.53.7.1.2 Die Anwendung der Teilziffer ist hinsichtlich Sach- und Geldleistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst sowie Umlagezahlungen des Arbeitgebers zu Direktversicherungen, zusätzlichen Altersrenten, Zusatzversorgung, Betriebsrenten, Pensionskassen oder -fonds ausgeschlossen aufgrund § 32a BVG-EKD, der der EKD-Synode im November 2019 zur Beschlussfassung vorliegt.53.7.2.3Satz 4 der Teilziffer findet keine Anwendung. 53.7.2.3Satz 6 der Teilziffer findet keine Anwendung aufgrund § 32a BVG-EKD, der der EKD-Synode im November 2019 zur Beschlussfassung vorliegt.53.7.5.1Die Anwendung von Satz 3 dieser Teilziffer ist ausgeschlossen aufgrund § 32a BVG-EKD, der der EKD-Synode im November 2019 zur Beschlussfassung vorliegt.55.4.1.2Satz 2 und 3 der Teilziffer werden nicht angewendet. 59.1 bis
59.2finden keine Anwendung, denn § 59 BeamtVG wurde gemäß § 33 BVG-EKD ausgeschlossen. Es gelten § 98 PfDG-EKD und § 77 KBG-EKD, da das Dienstverhältnis – anders als beim Staat – im Ruhestand fortdauert.61.2.1.3 Unter „Lebensbedarf“ wird auch der behinderungsbedingte Mehrbedarf verstanden.61.2.1.4Die Teilziffer wird abweichend so angewandt, dass die auf der Behinderung beruhende Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, auch durch fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden kann. Auch das für das Kindergeld erstellte Gutachten kann herangezogen werden.64.1 bis
64.2finden keine Anwendung, weil eine Rechtsgrundlage zu § 64 BeamtVG im Kirchenrecht fehlt.