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Geltungszeitraum von: 09.12.1985
Geltungszeitraum bis: 31.07.2020
Dienstzimmerentschädigung für Außendienstmitarbeiter in den landeskirchlichen Werken und Einrichtungen – Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 9. Dezember 1985
KABl. 1986 S. 43
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Beschluss | 9. Dezember 1986 | KABl. S. 43 |
2 | Beschluss | 7. Januar 1992 | KABl. S. 39 |
3 | Beschluss | 15. Mai 1996 | KABl. S. 154 |
4 | Beschluss | 31. Januar 2002 | KABl. S. 120 |
Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 9 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 12. Mai 1979 – ARRG (KABI. S. 70)1# hat die Arbeitsrechtliche Kommission am 9. Dezember 1985 folgenden Beschluss gefasst:
Mitarbeitern in den Werken und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird für das Vorhalten eines Dienstzimmers auf Weisung des Dienstgebers eine Pauschale von 85,- € monatlich gezahlt.
Diese Pauschale umfasst anteilige Kosten für Miete, Instandhaltung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung.