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Geltungszeitraum von: 18.04.2016

Geltungszeitraum bis: 01.08.2020

Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Schüler/Schülerinnen im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin (PiA) in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 18. April 2016

KABl. S. 74

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 18. April 2016 folgende Regelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für Personen, die im Rahmen der praxisorientierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin ausgebildet werden.
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§ 2
Anwendung tariflicher Vorschriften

( 1 ) Für das Ausbildungsverhältnis finden – soweit zutreffend – die Vorschriften des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 i. V. m. dem Anwendungsbeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
( 2 ) Die §§ 8 Absätze 6 und 7, 10, 11, 17, 18, 19 und 20 TVA-L BBiG finden keine Anwendung.
( 3 ) Das Ausbildungsverhältnis richtet sich außerdem nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich konzeptionell ergebenden Besonderheiten durch die Integration des Berufspraktikums in die theoretische Ausbildung.
( 4 ) Hierzu ist der als Anlage 1 beigefügte Ausbildungsvertrag anzuwenden.
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§ 3
Erstattung von Reisekosten

Bei Dienstreisen erhalten Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin ausgebildet werden, Reisekostenvergütung gemäß § 23 Absatz 4 TV-L.
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§ 4
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich die praktische Ausbildung längstens um ein Jahr, wenn dies von beiden Vertragspartnern im Einvernehmen mit der Fachschule gewollt ist.
( 2 ) Können Schülerinnen/Schüler ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, verlängert sich die praktische Ausbildung auf Verlangen der Schülerin/des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 3 ) Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder
  2. von der Schülerin/von dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 4 ) Als wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 a) gilt insbesondere ein Ausschluss der Schülerin/des Schülers von der schulischen Ausbildung.
( 5 ) Die Kündigung muss schriftlich, im Fall von Absatz 3 a) unter Angabe von Gründen erfolgen. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
( 6 ) Wird der/die Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Regelung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Anlage 1:
Ausbildungsvertrag im Rahmen der
Praxisintegrierten Ausbildung (PiA) zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in
zwischen (Träger der Kindertagesstätte)
vertreten durch ..........
- Ausbildungsbetrieb -
und
Herrn/Frau ..........
Straße, PLZ Wohnort
- Schülerin/Schüler -
in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung zwischen dem o.g. Ausbildungsbetrieb und dem Fachschulträger: ..........
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt und auf ihn ausgerichtet. Jeder in seinem Dienst wirkt an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mit. Diese Zielsetzung verlangt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller im kirchlichen Dienst Tätigen. Sie bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Ausbildungsvertrag geschlossen:
§ 1
Herr/Frau .......... wird während der fachpraktischen Tätigkeit, die nach den Ausbildungsbestimmungen der staatlichen Anerkennung als Erzieher/Erzieherin vorauszugehen hat, beschäftigt.
§ 2
Die Ausbildung beginnt am 01.08.2016 und endet am 31.07.2019.
Die Zeit bis zum 31.10.2016 wird als Probezeit vereinbart.
§ 3
( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach der Arbeitsrechtlichen Regelung über die Rechtsverhältnisse der Schüler/Schülerinnen im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin (PiA) in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in der Fachschule ..........
( 3 ) Die Ausbildung ergänzt und vertieft die beim Fachschulträger erworbenen bzw. bereits vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Arbeitsaufgaben nach einem Ausbildungsplan.
( 4 ) Für die fachtheoretische Ausbildung beim Fachschulträger stellt der Ausbildungsbetrieb den/die Schüler/in unter Anrechnung auf die wöchentliche Arbeitszeit frei. In der Regel erfolgt der Einsatz zwei Tage pro Woche beim Fachschulträger und drei Tage pro Woche im Ausbildungsbetrieb.
§ 4
Der/Die Schüler/in erhält eine monatliche Vergütung nach § 8 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) in Höhe von zurzeit monatlich:
  • im ersten Ausbildungsjahr 866,82 Euro (brutto)
  • im zweiten Ausbildungsjahr 920,96 Euro (brutto)
  • im dritten Ausbildungsjahr 970,61 Euro (brutto).
Es wird eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 39,0 Stunden wöchentlich vereinbart.
§ 5
( 1 ) Der/Die Schüler/in erhält in jedem Jahr Erholungsurlaub entsprechend den Regelungen des TVA-L BBiG.
( 2 ) Fällt der/die Schüler/in unter das Jugendarbeitsschutzgesetz, richtet sich der Anspruch auf Urlaub nach diesem Gesetz.
( 3 ) Der Erholungsurlaub ist in der Regel während der Schulferien zu erteilen.
§ 6
Der/Die Schüler/in verpflichtet sich,
  1. die angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und den Weisungen zu folgen, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer fachpraktischen Ausbildung von weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  2. die für die Ausbildungsstelle geltenden dienstlichen Vorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,
  3. die ihm/ihr anvertrauten Materialien pfleglich zu behandeln.
Der Träger der Ausbildungsstelle verpflichtet sich,
  1. den/die Schüler/in zum Besuch der fachtheoretischen Ausbildung freizustellen,
  2. den/die Schüler/in über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu informieren,
  3. mit dem Praktikumsbetreuer der Fachschule zusammenzuarbeiten und die vorgeschriebenen Besuche in der Ausbildungsstelle zu gestalten.
§ 7
Das Ausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von dem/der Schüler/in mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen der Ziffer 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
§ 8
Änderungen und Ergänzungen dieses Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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Unterschrift
Ausbildungsbetrieb
Unterschrift
Schüler/in