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Verordnung zur Übertragung des Baupatronats für die Dienstwohnungen der Pröpstinnen und Pröpste und der Dekaninnen und Dekane in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck1#

vom 26. Februar 2021

KABl. S. 39

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§ 1
Dienstwohnungen der Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Gebäude und Grundstücke im Eigentum von Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden, die als Dienstwohnung der Pröpstinnen und Pröpste am Ort der ihnen nach der Verordnung über die Festlegung von Pfarrstellen für Pröpstinnen und Pröpste zugewiesenen Pfarrstellen dienen, werden in das Baupatronat der Landeskirche übernommen.
( 2 ) Beim Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall durch kirchenrechtliche Vereinbarung etwas anderes vereinbart werden.
( 3 ) Die Landeskirche stellt die Kirchengemeinden oder die kirchlichen Verbände mit Wirkung vom 1. Januar 2022 von allen Verpflichtungen zur baulichen Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Gebäude und Grundstücke frei.
( 4 ) Bestehende zweckgebundene Bauunterhaltungs- und Schönheitsreparaturrücklagen sind von den Kirchengemeinden auf die Landeskirche zu übertragen.
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§ 2
Dienstwohnungen der Dekaninnen und Dekane

( 1 ) Gebäude und Grundstücke im Eigentum von Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden, die als Dienstwohnung der Dekaninnen und Dekane am Ort der ihnen nach der Verordnung über die Festlegung von Pfarrstellen für Dekaninnen und Dekane zugewiesenen Pfarrstellen dienen, werden in das Baupatronat des örtlich zuständigen Kirchenkreises übernommen.
( 2 ) Beim Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall durch kirchenrechtliche Vereinbarung etwas anderes vereinbart werden.
( 3 ) Der jeweils örtlich zuständige Kirchenkreis stellt die Kirchengemeinden oder die kirchlichen Verbände mit Wirkung vom 1. Januar 2022 von allen Verpflichtungen zur baulichen Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Gebäude und Grundstücke frei.
( 4 ) Bestehende zweckgebundene Bauunterhaltungs- und Schönheitsreparaturrücklagen sind von den Kirchengemeinden auf den Kirchenkreis zu übertragen.

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1 ↑ Die Verordnung tritt gem. Art. 6 Abs. 1 der „Gesetzesvertretende Verordnung über die Finanzverfassung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ am 1. Januar 2022 in Kraft.