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Landessynode

Nr. 1Tagung der Landessynode

Nach Artikel 96 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 berufe ich die 13. Landessynode zu ihrer 13. Tagung ein für
Samstag, 5. März 2022.
Die Tagung findet digital statt. Die Verhandlungen der Landessynode, die nach Artikel 101 der Grundordnung öffentlich sind, werden live in das Internet auf ekkw.de übertragen.
TAGESORDNUNG:
  1. Reformprozess 2026
    Verständigungsprozess zum Auftrag der Kirche – Kirche bewegt
    1. Präsentation der Ergebnisse des Verständigungsprozesses
    2. Beschluss zum Auftrag der Kirche
    3. Beschluss zu den strategischen Kriterien
    4. Beschluss zu weiteren Schritten im Reformprozess
  2. Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
  3. Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses
  4. Bericht des Rates der Landeskirche über die an ihn verwiesenen Anträge
  5. Anträge aus den Kreissynoden
    1. Fulda
      Verfahren der Pfarrstellenbesetzung
    2. Kaufungen
      Aufgabenkritik und Erstellung eines Leistungskataloges für die Kirchenkreisämter
  6. Aktuelle Fragestunde
  7. Verschiedenes
Kassel, den 29. Januar 2022
Präses der Landessynode
Kirchenrat Dr. Thomas Dittmann
* * *

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 2Haushaltsgesetz
zur Änderung des Haushaltsgesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für die Rechnungsjahre 2020 und 2021
(Nachtragshaushaltsplan 2021)

Vom 25. November 2021

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

Das Haushaltsgesetz für die Jahre 2020 und 2021 vom 27. November 2019 (KABl. 2020 S. 11) wird für das Rechnungsjahr 2021 wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
im ERGEBNISHAUSHALT
Rechnungsjahr 2021
Die Summe der Erträge und Aufwendungen von bisher
275.563.000,00 Euro
erhöht sich um
2.134.900,00 Euro
auf nunmehr
277.697.900,00 Euro
im INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSHAUSHALT
Rechnungsjahr 2021
Die Summe der Erträge und Aufwendungen von bisher
1.456.700,00 Euro
erhöht sich um
2.890.200,00 Euro
auf nunmehr
4.346.900,00 Euro
#

§ 2

Dieses Haushaltsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
#

Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 10. Januar 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nachtragshaushaltsplan 2021 der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Ergebnishaushalt – Landeskirchlicher Teil

Planung 2021 alt
in Euro
Planung 2021 neu
in Euro
Differenz
in Euro
Einzelplan 0 – Allgemeine Kirchliche Dienste
0210, 0231, 0232, 0281 und 0282
Kirchenmusik
I. Erträge
-326.700,00
-296.700,00
30.000,00
II. Aufwendungen
1.410.500,00
1.330.500,00
-80.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.083.800,00
1.033.800,00
-50.000,00
0410
Religionsunterricht
I. Erträge
-3.280.000,00
-3.480.000,00
-200.000,00
II. Aufwendungen
4.196.800,00
4.146.800,00
-50.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
916.800,00
666.800,00
-250.000,00
0510
Gemeindepfarrdienst
I. Erträge
-2.400.000,00
-2.400.000,00
0,00
II. Aufwendungen
40.052.250,00
38.552.250,00
-1.500.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
37.652.250,00
36.152.250,00
-1.500.000,00
0630 und 0680
Aus- und Fortbildungsdienst
(u. a. Ev. Studienseminar u. Theol. Prüfung)
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
2.564.150,00
2.307.250,00
-256.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.564.150,00
2.307.250,00
-256.900,00
Zwischensumme Einzelplan 0
Allgemeine Kirchliche Dienste
I. Erträge
-6.006.700,00
-6.176.700,00
-170.000,00
II. Aufwendungen
48.223.700,00
46.336.800,00
-1.886.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
42.217.000,00
40.160.100,00
-2.056.900,00
Einzelplan 1 – Besondere Kirchliche Dienste
1160
Freizeitheime
I. Erträge
-507.500,00
-522.200,00
-14.700,00
II. Aufwendungen
856.500,00
770.600,00
-85.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
349.000,00
248.400,00
-100.600,00
1200
Studentenpfarrämter
I. Erträge
-86.100,00
-86.100,00
0,00
II. Aufwendungen
516.900,00
503.150,00
-13.750,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
430.800,00
417.050,00
-13.750,00
1320
Pfarrfrauen und Pfarrmänner
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
22.200,00
4.950,00
-17.250,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
22.200,00
4.950,00
-17.250,00
Zwischensumme Einzelplan 1
Besondere Kirchliche Dienste
I. Erträge
-593.600,00
-608.300,00
-14.700,00
II. Aufwendungen
1.395.600,00
1.278.700,00
-116.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
802.000,00
670.400,00
-131.600,00
Einzelplan 2 – Kirchliche Sozialarbeit
2120
Diakonie Hessen
I. Erträge
-35.000,00
-35.000,00
0,00
II. Aufwendungen
4.521.400,00
4.421.400,00
-100.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.486.400,00
4.386.400,00
-100.000,00
2140
Diakonische Einrichtungen
I. Erträge
-500.000,00
-247.900,00
252.100,00
II. Aufwendungen
956.000,00
1.120.900,00
164.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
456.000,00
873.000,00
417.000,00
2145
Diakonie in den Kirchenkreisen
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
728.000,00
663.500,00
-64.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
728.000,00
663.500,00
-64.500,00
2169
Telefonseelsorge
I. Erträge
0,00
-30.000,00
-30.000,00
II. Aufwendungen
75.000,00
145.600,00
70.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
75.000,00
115.600,00
40.600,00
Zwischensumme Einzelplan 2
Kirchliche Sozialarbeit
I. Erträge
-535.000,00
-312.900,00
222.100,00
II. Aufwendungen
6.280.400,00
6.351.400,00
71.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
5.745.400,00
6.038.500,00
293.100,00
Einzelplan 3 – Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
3330
Ökumenische Beziehungen und Projekte
I. Erträge
-1.414.900,00
-1.414.900,00
0,00
II. Aufwendungen
1.992.400,00
2.162.700,00
170.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
577.500,00
747.800,00
170.300,00
3510
Kirchlicher Entwicklungsdienst
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
2.319.500,00
2.267.700,00
-51.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.319.500,00
2.267.700,00
-51.800,00
3810
Missionswerke
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
359.000,00
323.200,00
-35.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
359.000,00
323.200,00
-35.800,00
Zwischensumme Einzelplan 3
Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
I. Erträge
-1.414.900,00
-1.414.900,00
0,00
II. Aufwendungen
4.670.900,00
4.753.600,00
82.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.256.000,00
3.338.700,00
82.700,00
Einzelplan 4 – Öffentlichkeitsarbeit
4200
Kommunikation
I. Erträge
-86.000,00
-26.000,00
60.000,00
II. Aufwendungen
2.280.200,00
2.168.200,00
-112.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.194.200,00
2.142.200,00
-52.000,00
Zwischensumme Einzelplan 4
Öffentlichkeitsarbeit
I. Erträge
-86.000,00
-26.000,00
60.000,00
II. Aufwendungen
2.280.200,00
2.168.200,00
-112.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.194.200,00
2.142.200,00
-52.000,00
Einzelplan 5 – Bildungswesen und Wissenschaft
5110
Schulen
I. Erträge
-5.717.500,00
-5.717.500,00
0,00
II. Aufwendungen
6.479.500,00
6.190.200,00
-289.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
762.000,00
472.700,00
-289.300,00
5210
Erwachsenenbildung in den Regionen
I. Erträge
-212.100,00
-212.100,00
0,00
II. Aufwendungen
528.750,00
514.650,00
-14.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
316.650,00
302.550,00
-14.100,00
5211
Erwachsenenarbeit, Kinder- und Jugend-
arbeit und Wirtschaft, Arbeit und Soziales
I. Erträge
-377.500,00
-364.500,00
13.000,00
II. Aufwendungen
2.770.100,00
2.608.900,00
-161.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.392.600,00
2.244.400,00
-148.200,00
5220
Ev. Akademie Hofgeismar
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
778.500,00
718.500,00
-60.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
778.500,00
718.500,00
-60.000,00
5221
Tagungsstätte Hofgeismar und Zentrale Verwaltungsstelle Gesundbrunnen Hofgeismar
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
261.800,00
949.800,00
688.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
261.800,00
949.800,00
688.000,00
5232
Familienerholungs- und Bildungsstätte
Brotterode
I. Erträge
-722.000,00
-369.000,00
353.000,00
II. Aufwendungen
754.000,00
633.000,00
-121.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
32.000,00
264.000,00
232.000,00
Zwischensumme Einzelplan 5
Bildungswesen und Wissenschaft
I. Erträge
-7.029.100,00
-6.663.100,00
366.000,00
II. Aufwendungen
11.572.650,00
11.615.050,00
42.400,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.543.550,00
4.951.950,00
408.400,00
Einzelplan 7 – Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
7110
Landessynode
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
86.000,00
144.000,00
58.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
86.000,00
144.000,00
58.000,00
7400
Synodale und andere Ausschüsse
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
54.000,00
134.000,00
80.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
54.000,00
134.000,00
80.000,00
7600
Landeskirchenamt/Gesamtkirchliche
Aufgaben
I. Erträge
-961.500,00
-931.500,00
30.000,00
II. Aufwendungen
16.038.000,00
16.234.100,00
196.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
15.076.500,00
15.302.600,00
226.100,00
7625
Archiv der Landeskirche
I. Erträge
-3.000,00
-5.000,00
-2.000,00
II. Aufwendungen
335.500,00
287.000,00
-48.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
332.500,00
282.000,00
-50.500,00
7640
Kirchliche Dienste (Arbeitsr. Kommission, Landeskirchl. Mitarbeitervertretung, Freistellung gem. MVG)
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
336.800,00
360.800,00
24.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
336.800,00
360.800,00
24.000,00
7650
Sprengelkassen
I. Erträge
-123.800,00
-65.800,00
58.000,00
II. Aufwendungen
507.500,00
420.400,00
-87.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
383.700,00
354.600,00
-29.100,00
7910
Beauftragte für den Datenschutz
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
144.200,00
188.000,00
43.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
144.200,00
188.000,00
43.800,00
7930
Digitalisierungsbeauftragung
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
0,00
101.500,00
101.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
101.500,00
101.500,00
Zwischensumme Einzelplan 7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
I. Erträge
-1.088.300,00
-1.002.300,00
86.000,00
II. Aufwendungen
17.502.000,00
17.869.800,00
367.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
16.413.700,00
16.867.500,00
453.800,00
Einzelplan 8 – Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens und des Sondervermögens
8200
Komplementär-/Sondermittel Bau
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
0,00
303.100,00
303.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
303.100,00
303.100,00
8300
Geldanlagen/Darlehen
I. Erträge
-500.000,00
-1.000.000,00
-500.000,00
II. Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-500.000,00
-1.000.000,00
-500.000,00
Zwischensumme Einzelplan 8
Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens und des Sondervermögens
I. Erträge
-500.000,00
-1.000.000,00
-500.000,00
II. Aufwendungen
0,00
303.100,00
303.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-500.000,00
-696.900,00
-196.900,00
Einzelplan 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft
9100
Kirchensteuern
I. Erträge
-94.930.000,00
-95.800.000,00
-870.000,00
II. a) Aufwendungen aus laufender Kirchensteuer
2.810.000,00
2.760.000,00
-50.000,00
II. b) Zuführung zur Kirchensteuerschwankungsreserve
0,00
1.000.000,00
1.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-92.120.000,00
-92.040.000,00
80.000,00
9210
Umlagen an die EKD
I. Erträge
-42.690,00
-64.490,00
-21.800,00
II. Aufwendungen
2.923.200,00
3.050.400,00
127.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.880.510,00
2.985.910,00
105.400,00
9220
Zuweisungen/Unvorhergesehene kirchliche Aufgaben, Landeskirchliche Projekte/
Doppik/Fundraising
I. Erträge
-275.000,00
-467.500,00
-192.500,00
II. Aufwendungen
714.880,00
1.051.380,00
336.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
439.880,00
583.880,00
144.000,00
9240
Staatsleistungen
I. Erträge
-29.924.000,00
-30.154.000,00
-230.000,00
II. Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-29.924.000,00
-30.154.000,00
-230.000,00
9741
Zuführung Baurücklage I
I. Entnahme
0,00
0,00
0,00
II. Zuführung
0,00
1.100.000,00
1.100.000,00
III. SALDO Entnahme-Zuführung
0,00
1.100.000,00
1.100.000,00
Zwischensumme Einzelplan 9
Allgemeine Finanzwirtschaft
I. Erträge
-125.171.690,00
-126.485.990,00
-1.314.300,00
II. Aufwendungen
6.448.080,00
8.961.780,00
2.513.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-118.723.610,00
-117.524.210,00
1.199.400,00
Gesamtplan Ergebnishaushalt – Landeskirchlicher Teil
I. Erträge
-180.299.000,00
-181.563.900,00
-1.264.900,00
II. Aufwendungen
180.299.000,00
181.563.900,00
1.264.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
0,00

Ergebnishaushalt – Gemeindlicher Teil

Planung 2021 alt
in Euro
Planung 2021 neu
in Euro
Differenz
in Euro
9900
Kirchensteuern
I. Erträge
-94.930.000,00
-95.800.000,00
-870.000,00
II. a) Aufwendungen aus laufender Kirchensteuer
2.810.000,00
2.760.000,00
-50.000,00
II. b) Zuführung zur Kirchensteuerschwankungsreserve
0,00
1.000.000,00
1.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-92.120.000,00
-92.040.000,00
80.000,00
b) Diakoniezuweisung
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
9.506.800,00
9.108.800,00
-398.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
9.506.800,00
9.108.800,00
-398.000,00
d) Zentrale Baumittel
(gemeindliche Baubeihilfen, Energiesparfonds)
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
9.505.000,00
8.505.000,00
-1.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
9.505.000,00
8.505.000,00
-1.000.000,00
f) Vorwegabzüge versch. Sachkosten
I. Erträge
-13.000,00
-13.000,00
0,00
II. Aufwendungen
3.565.000,00
3.777.500,00
212.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.552.000,00
3.764.500,00
212.500,00
h) Rücklage / Sondervermögen gmdl. Teil
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
5.591.700,00
6.697.200,00
1.105.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
5.591.700,00
6.697.200,00
1.105.500,00
Zwischensumme Ergebnishaushalt –
Gemeindlicher Teil
I. Erträge
-94.943.000,00
-95.813.000,00
-870.000,00
II. Aufwendungen
30.978.500,00
31.848.500,00
870.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-63.964.500,00
-63.964.500,00
0,00
Gesamtplan Ergebnishaushalt – Gemeindlicher Teil
I. Erträge
-95.264.000,00
-96.134.000,00
-870.000,00
II. Aufwendungen
95.264.000,00
96.134.000,00
870.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
0,00

Zusammenstellung

Planung 2021 alt
in Euro
Planung 2021 neu
in Euro
Differenz
in Euro
Summe Ergebnishaushalt –
Landeskirchlicher Teil
I. Erträge
-180.299.000,00
-181.563.900,00
-1.264.900,00
II. Aufwendungen
180.299.000,00
181.563.900,00
1.264.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
0,00
Summe Ergebnishaushalt –
Gemeindlicher Teil
I. Erträge
-95.264.000,00
-96.134.000,00
-870.000,00
II. Aufwendungen
95.264.000,00
96.134.000,00
870.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
0,00
Gesamtsumme
I. Erträge
-275.563.000,00
-277.697.900,00
-2.134.900,00
II. Aufwendungen
275.563.000,00
277.697.900,00
2.134.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
0,00

Investitions- und Finanzierungshaushalt

Planung 2021 alt
in Euro
Planung 2021 neu
in Euro
Differenz
in Euro
Dokumentenmanagementsystem
7600 07 0005
I. Erträge
0,00
-84.700,00
-84.700,00
II. Aufwendungen
0,00
84.700,00
84.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Sondermittel Projekt Kolibri GM-Programm
8200 00 0004
I. Erträge
0,00
-575.500,00
-575.500,00
II. Aufwendungen
0,00
575.500,00
575.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Neubau
Kirche Unterwegs, Scheid
B8100 45 001
I. Erträge
0,00
-600.000,00
-600.000,00
II. Aufwendungen
0,00
600.000,00
600.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Sanierung
Brasselsbergstraße 17, Kassel
B8100 04 001
I. Erträge
0,00
-180.000,00
-180.000,00
II. Aufwendungen
0,00
180.000,00
180.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Umbau, Modernisierung, Instandhaltung
KMF Schlüchtern
B8100 54 003
I. Erträge
0,00
-1.450.000,00
-1.450.000,00
II. Aufwendungen
0,00
1.450.000,00
1.450.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Summe Investitions- und Finanzierungshaushalt
I. Erträge
0,00
-2.890.200,00
-2.890.200,00
II. Aufwendungen
0,00
2.890.200,00
2.890.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Gesamtplan Investitions- und Finanzierungshaushalt
I. Erträge
-1.456.700,00
-4.346.900,00
-2.890.200,00
II. Aufwendungen
1.456.700,00
4.346.900,00
2.890.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
* * *

Nr. 3Haushaltsgesetz über die Feststellung des Haushalts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Haushaltsjahre 2022 und 2023

Vom 25. November 2021

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

Der Doppelhaushaltsplan der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird
Haushaltsjahr 2022
Haushaltsjahr 2023
a)
im ERGEBNISHAUSHALT
in den Erträgen auf
273.907.800,00 Euro
273.954.200,00 Euro
in den Aufwendungen auf
273.907.800,00 Euro
273.954.200,00 Euro

b)
im INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSHAUSHALT
in den Erträgen auf
4.511.000,00 Euro
0,00 Euro
in den Aufwendungen auf
4.511.000,00 Euro
0,00 Euro
festgesetzt.
#

§ 2

Das Aufkommen aus der Landeskirchensteuer steht gemäß § 3 der Kirchensteuerordnung den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche gemeinsam zu. Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise erhalten Finanzzuweisungen aus der Landeskirchensteuer nach Maßgabe der Finanzzuweisungsverordnung (FZuwVO) vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 35).
#

§ 3

( 1 ) Für die Grundzuweisung an Kirchengemeinden wird der Zuweisungsbetrag pro Gemeindeglied nach § 3 FZuwVO festgesetzt auf
27,18 Euro.
( 2 ) Für die Grundzuweisung an Kirchenkreise wird der Zuweisungsbetrag pro Gemeindeglied nach § 4 Absatz 1 FZuwVO festgesetzt auf
18,58 Euro.
( 3 ) Die Höhe der Gesamtzuweisung für Bauunterhaltung an Kirchenkreise wird nach § 7 Absatz 1 FZuwVO festgesetzt auf
13.700.000,00 Euro.
( 4 ) Das Budget für den Betrieb der regionalen Diakonischen Werke wird nach § 11 FZuwVO festgesetzt auf
3.106.000,00 Euro.
( 5 ) Das Budget zur Förderung des Betriebs von Tageseinrichtungen für Kinder wird nach § 12 FZuwVO wie folgt festgesetzt:
für das Haushaltsjahr 2022 auf
5.800.000,00 Euro
und für das Haushaltsjahr 2023 auf
5.900.000,00 Euro.
#

§ 4

Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, bei unabweisbarem Bedarf Änderungen des Stellenplans zu beschließen. Damit gilt der als Anlage beigefügte Stellenplan als entsprechend geändert.
#

§ 5

Über die Ergebnisverwendung wird im Rahmen des jeweiligen Jahresabschlusses entschieden.
#

§ 6

( 1 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Kassenkredite zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel bis zur Höhe von 7,5 Mio. Euro aufzunehmen.
( 2 ) Zur Deckung von Ausgaben für investive Maßnahmen wird das Landeskirchenamt ermächtigt, Kredite bis zu einer Höhe von 5 Mio. Euro aufzunehmen.
#

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2023 betrifft, am 1. Januar 2023 in Kraft.
#

Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 10. Januar 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Doppelhaushaltsplan 2022 und 2023 der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Ergebnishaushalt

Planung 2022
in Euro
Planung 2023
in Euro
Einzelplan 0 – Allgemeine Kirchliche Dienste
0110
Gottesdienst
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
45.000,00
45.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
45.000,00
45.000,00
0200
Kirchenmusik
I. Erträge
-310.500,00
-310.500,00
II. Aufwendungen
4.861.900,00
4.849.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.551.400,00
4.539.400,00
0410
Religionsunterricht
I. Erträge
-3.510.000,00
-3.510.000,00
II. Aufwendungen
4.097.600,00
4.097.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
587.600,00
587.600,00
0420
Medienzentrale
I. Erträge
-27.000,00
-27.000,00
II. Aufwendungen
185.000,00
185.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
158.000,00
158.000,00
0480
Pädagogisch-Theologisches Institut
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
41.000,00
41.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
41.000,00
41.000,00
0481
Religionspädagogisches Institut Marburg
I. Erträge
-1.840.000,00
-1.840.000,00
II. Aufwendungen
2.679.600,00
2.679.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
839.600,00
839.600,00
0510
Gemeindepfarrdienst
I. Erträge
-2.132.500,00
-2.132.500,00
II. Aufwendungen
38.977.000,00
38.465.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
36.844.500,00
36.333.400,00
0511
Gemeindeentwicklung
I. Erträge
-81.500,00
-72.500,00
II. Aufwendungen
2.066.300,00
1.947.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.984.800,00
1.874.500,00
0540
Pastoralpsychologischer Dienst
I. Erträge
-4.000,00
-4.000,00
II. Aufwendungen
335.500,00
336.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
331.500,00
332.300,00
0610
Theologische Nachwuchsgewinnung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
55.000,00
55.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
55.000,00
55.000,00
0620
Theologiestudium
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
350.000,00
350.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
350.000,00
350.000,00
0621
Studienhäuser Marburg und Kassel
I. Erträge
-3.000,00
-3.000,00
II. Aufwendungen
165.100,00
142.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
162.100,00
139.200,00
0622
Hans-von-Soden-Institut
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
225.000,00
225.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
225.000,00
225.000,00
0630 und 0680
Aus- und Fortbildungsdienst
(u. a. Ev. Studienseminar u. Theol. Prüfung)
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
2.624.800,00
2.562.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.624.800,00
2.562.600,00
Zwischensumme Einzelplan 0
Allgemeine Kirchliche Dienste
I. Erträge
-7.908.500,00
-7.899.500,00
II. Aufwendungen
56.708.800,00
55.982.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
48.800.300,00
48.082.600,00
Einzelplan 1 – Besondere Kirchliche Dienste
1120
Kirchlicher Förderungsplan
I. Erträge
-45.000,00
-45.000,00
II. Aufwendungen
65.000,00
65.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
20.000,00
20.000,00
1160
Freizeitheime
I. Erträge
-611.600,00
-611.600,00
II. Aufwendungen
787.600,00
787.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
176.000,00
176.000,00
1190
Sonstiger Dienst an der Jugend
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
58.600,00
58.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
58.600,00
58.600,00
1200
Studentenpfarrämter
I. Erträge
-60.500,00
-63.500,00
II. Aufwendungen
486.700,00
475.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
426.200,00
412.200,00
1230
Vilmarhaus Marburg
I. Erträge
-375.000,00
-378.000,00
II. Aufwendungen
375.000,00
378.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
1400
Örtliche / regionale Sonderseelsorge
I. Erträge
-95.000,00
-95.100,00
II. Aufwendungen
278.900,00
285.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
183.900,00
189.900,00
1410
Krankenhausseelsorge
I. Erträge
-103.000,00
-103.000,00
II. Aufwendungen
1.375.000,00
1.381.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.272.000,00
1.278.700,00
1420
Seelsorge Sprach- u. Gehörgeschädigte
I. Erträge
-3.000,00
-3.000,00
II. Aufwendungen
243.300,00
243.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
240.300,00
240.900,00
1520
Polizei- u. Notfallseelsorge
I. Erträge
-6.000,00
-8.000,00
II. Aufwendungen
302.700,00
303.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
296.700,00
295.700,00
1800
Koordinator*in zum Thema „Sexualisierte Gewalt"
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
178.600,00
146.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
178.600,00
146.900,00
1910
Arbeitsstelle Migration
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
107.600,00
108.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
107.600,00
108.100,00
1930
Ausländerbetreuung / Int. Treffpunkt Kassel
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
57.100,00
57.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
57.100,00
57.100,00
1970
Gefängnisseelsorge
I. Erträge
-277.200,00
-278.500,00
II. Aufwendungen
294.700,00
296.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
17.500,00
17.500,00
Zwischensumme Einzelplan 1
Besondere Kirchliche Dienste
I. Erträge
-1.576.300,00
-1.585.700,00
II. Aufwendungen
4.610.800,00
4.587.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.034.500,00
3.001.600,00
Einzelplan 2 – Kirchliche Sozialarbeit
2120
Diakonie Hessen
I. Erträge
-37.200,00
-37.300,00
II. Aufwendungen
4.466.800,00
4.509.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.429.600,00
4.471.800,00
2140
Diakonische Einrichtungen
I. Erträge
-251.900,00
-252.900,00
II. Aufwendungen
1.152.200,00
1.213.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
900.300,00
960.100,00
2145
Diakonie in den Kirchenkreisen
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
723.500,00
686.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
723.500,00
686.800,00
2150
Diakoniezuweisungen
I. Erträge
-10.500,00
-10.500,00
II. Aufwendungen
8.975.300,00
9.075.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
8.964.800,00
9.064.800,00
2169
Telefonseelsorge
I. Erträge
-101.500,00
-101.500,00
II. Aufwendungen
380.900,00
381.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
279.400,00
280.400,00
2180
Einrichtung Aus- und Fortbildung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.618.000,00
1.618.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.618.000,00
1.618.000,00
2340
Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen
I. Erträge
-2.900,00
-8.000,00
II. Aufwendungen
168.500,00
135.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
165.600,00
127.000,00
2960
Flüchtlingssozialarbeit
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
35.500,00
35.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
35.500,00
35.500,00
2991
Beauftragte*r für Umweltfragen und Umweltfonds
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
49.000,00
49.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
49.000,00
49.000,00
2994
Klimaschutz
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
96.700,00
96.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
96.700,00
96.700,00
Zwischensumme Einzelplan 2
Kirchliche Sozialarbeit
I. Erträge
-404.000,00
-410.200,00
II. Aufwendungen
17.666.400,00
17.800.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
17.262.400,00
17.390.100,00
Einzelplan 3 – Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
3110
Catholica, Diaspora, Konfess. Bünde
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
77.200,00
77.400,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
77.200,00
77.400,00
3330
Ökumenische Beziehungen und Projekte
I. Erträge
-1.415.500,00
-1.415.500,00
II. Aufwendungen
1.926.100,00
1.926.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
510.600,00
511.100,00
3510
Kirchlicher Entwicklungsdienst
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
2.388.800,00
2.448.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.388.800,00
2.448.500,00
3810
Missionswerke
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
337.900,00
337.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
337.900,00
337.900,00
3860
Zentrum Oekumene
I. Erträge
-325.000,00
-325.000,00
II. Aufwendungen
1.083.000,00
1.083.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
758.000,00
758.000,00
3880
Bibelgesellschaften
I. Erträge
-10.000,00
-10.000,00
II. Aufwendungen
44.900,00
38.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
34.900,00
28.700,00
Zwischensumme Einzelplan 3
Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
I. Erträge
-1.750.500,00
-1.750.500,00
II. Aufwendungen
5.857.900,00
5.912.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.107.400,00
4.161.600,00
Einzelplan 4 – Öffentlichkeitsarbeit
4210
Kommunikation
I. Erträge
-35.500,00
-34.400,00
II. Aufwendungen
2.134.500,00
2.046.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.099.000,00
2.011.600,00
Zwischensumme Einzelplan 4
Öffentlichkeitsarbeit
I. Erträge
-35.500,00
-34.400,00
II. Aufwendungen
2.134.500,00
2.046.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.099.000,00
2.011.600,00
Einzelplan 5 – Bildungswesen und Wissenschaft
5110
Schulen
I. Erträge
-6.686.800,00
-6.856.300,00
II. Aufwendungen
6.835.700,00
7.000.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
148.900,00
144.600,00
5210
Erwachsenenbildung in den Regionen
I. Erträge
-217.100,00
-217.100,00
II. Aufwendungen
526.700,00
521.400,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
309.600,00
304.300,00
5211
Erwachsenenarbeit, Kinder- und Jugendarbeit und Wirtschaft, Arbeit und Soziales
I. Erträge
-520.800,00
-523.300,00
II. Aufwendungen
3.594.200,00
3.535.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.073.400,00
3.012.000,00
5220
Ev. Akademie Hofgeismar
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
782.000,00
708.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
782.000,00
708.100,00
5221
Tagungsstätte Hofgeismar und Zentrale
Verwaltungsstelle Gesundbrunnen Hofgeismar
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
252.400,00
254.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
252.400,00
254.200,00
5230
Familienbildungsstätten
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
242.600,00
242.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
242.600,00
242.600,00
5232
Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode
I. Erträge
-685.000,00
-685.000,00
II. Aufwendungen
685.000,00
685.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
5290
Sonstige Erwachsenenbildung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
281.300,00
281.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
281.300,00
281.300,00
5410
Kirche und Kunst
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
8.600,00
8.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
8.600,00
8.600,00
5420
Institut der EKD für Kirchenbau
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
66.500,00
66.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
66.500,00
66.500,00
5790
Wissenschaftliche Einrichtungen, Kirchengeschichte
u. Mitgliedschaften
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
36.000,00
36.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
36.000,00
36.000,00
Zwischensumme Einzelplan 5
Bildungswesen und Wissenschaft
I. Erträge
-8.109.700,00
-8.281.700,00
II. Aufwendungen
13.311.000,00
13.339.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
5.201.300,00
5.058.200,00
Einzelplan 7 – Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
7110
Landessynode
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
112.000,00
90.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
112.000,00
90.000,00
7210
Rat der Landeskirche
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
14.000,00
14.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
14.000,00
14.000,00
7400
Synodale und andere Ausschüsse
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
74.000,00
54.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
74.000,00
54.000,00
7600
Landeskirchenamt/Gesamtkirchliche Aufgaben
I. Erträge
-947.000,00
-940.000,00
II. Aufwendungen
17.735.700,00
18.025.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
16.788.700,00
17.085.000,00
7625
Archiv der Landeskirche
I. Erträge
-5.000,00
-5.000,00
II. Aufwendungen
332.700,00
347.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
327.700,00
342.000,00
7640
Kirchliche Dienste (Arbeitsrechtl. Kommission, Landeskirchl. Mitarbeitervertretung, Freistellung gem. MVG)
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.691.300,00
1.692.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.691.300,00
1.692.300,00
7650
Sprengelkassen
I. Erträge
-91.500,00
-91.500,00
II. Aufwendungen
479.100,00
480.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
387.600,00
389.000,00
7690
Beauftragte am Sitz der Landesregierungen
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
190.400,00
190.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
190.400,00
190.700,00
7710
Amt für Revision
I. Erträge
-420.000,00
-430.000,00
II. Aufwendungen
1.292.200,00
1.295.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
872.200,00
865.200,00
7831
Kirchliche Gerichtsbarkeit
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
5.000,00
5.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
5.000,00
5.000,00
7910
Beauftragte für den Datenschutz
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
191.000,00
193.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
191.000,00
193.000,00
7920
Gleichstellungsbeauftragung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
5.000,00
5.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
5.000,00
5.000,00
7930
Digitalisierungsbeauftragung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
159.600,00
159.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
159.600,00
159.600,00
7940
Arbeitssicherheit
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
232.000,00
302.400,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
232.000,00
302.400,00
Zwischensumme Einzelplan 7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
I. Erträge
-1.463.500,00
-1.466.500,00
II. Aufwendungen
22.514.000,00
22.853.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
21.050.500,00
21.387.200,00
Einzelplan 8 – Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens und des Sondervermögens
8100
Wohn- und Geschäftsgrundstücke
I. Erträge
-380.100,00
-380.100,00
II. Aufwendungen
1.444.200,00
1.444.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.064.100,00
1.064.100,00
8150
Zuweisung Gebäudemanagement
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
21.650.000,00
21.650.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
21.650.000,00
21.650.000,00
8200
Komplementär-/Sondermittel Bau
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
2.166.000,00
2.108.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.166.000,00
2.108.000,00
8300
Geldanlagen/Darlehen
I. Erträge
-1.600.000,00
-1.600.000,00
II. Aufwendungen
100.000,00
100.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-1.500.000,00
-1.500.000,00
8430
Patronat/Baulast
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.000.000,00
1.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.000.000,00
1.000.000,00
8600
Treuhandvermögen der Pfarreien
I. Erträge
-50.000,00
-50.000,00
II. Aufwendungen
6.000,00
6.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-44.000,00
-44.000,00
Zwischensumme Einzelplan 8
Verwaltung des allg. Finanzvermögens und des Sondervermögens
I. Erträge
-2.030.100,00
-2.030.100,00
II. Aufwendungen
26.366.200,00
26.308.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
24.336.100,00
24.278.100,00
Einzelplan 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft
9150
Gemeindegliederbezogene Grundzuweisungen,
KKA-Zuweisungen und Notzuweisungen
I. Entnahme aus Sonderposten gemeindl. Teil
-319.000,00
-319.000,00
II. Aufwendungen
42.794.000,00
42.794.000,00
III. SALDO Entnahme-Aufwendungen (Budget)
42.475.000,00
42.475.000,00
9210
Umlagen an die EKD
I. Erträge
-26.200,00
-2.100,00
II. Aufwendungen
8.346.900,00
8.267.400,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
8.320.700,00
8.265.300,00
9220
Zuweisungen unvorhergesehene kirchliche Aufgaben/
Landeskirchliche Projekte/Doppik/Fundraising
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.232.300,00
975.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.232.300,00
975.200,00
9240
Staatsleistungen
I. Erträge
-30.154.000,00
-30.154.000,00
II. Aufwendungen
0,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-30.154.000,00
-30.154.000,00
9410
Sammelversicherungen
I. Erträge
-1.500,00
-1.500,00
II. Aufwendungen
2.800.000,00
2.900.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.798.500,00
2.898.500,00
9500
Versorgung
I. Erträge
-26.800.000,00
-26.800.000,00
II. Aufwendungen
65.191.000,00
65.814.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
38.391.000,00
39.014.000,00
9730
Beihilfen
I. Erträge
-270.000,00
-270.000,00
II. Aufwendungen
2.870.000,00
2.870.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.600.000,00
2.600.000,00
9741
Baurücklage I
I. Entnahme
0,00
0,00
II. Zuführung
1.500.000,00
1.500.000,00
III. SALDO Entnahme-Zuführung
1.500.000,00
1.500.000,00
9742
Baurücklage II Schönheitsreparaturen
I. Erträge
-4.000,00
-4.000,00
II. Zuführung
4.000,00
4.000,00
III. SALDO Erträge-Zuführung
0,00
0,00
9900
Kirchensteuern
I. a) Erträge aus laufender Kirchensteuer
-187.800.000,00
-184.100.000,00
I. b) Entnahme aus Kirchensteuerschwankungsreserve
-5.255.000,00
-8.845.000,00
II. Aufwendungen
0,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-193.055.000,00
-192.945.000,00
Zwischensumme Einzelplan 9
Allgemeine Finanzwirtschaft
I. Erträge
-250.629.700,00
-250.495.600,00
II. Aufwendungen
124.738.200,00
125.124.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-125.891.500,00
-125.371.000,00
Gesamtplan Ergebnishaushalt
I. Erträge
-273.907.800,00
-273.954.200,00
II. Aufwendungen
273.907.800,00
273.954.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00

Investitions- und Finanzierungshaushalt

Planjahr 2022
Abrechnungsobjekt
Bezeichnung
Investitionsbetrag
in Euro
0540 00 0000
Pastoralpsychologischer Dienst Aus- u. Fortbildung
3.000,00
0630 01 0000
Ev. Studienseminar Hofgeismar
4.000,00
1200 04 0000
Studentenpfarramt Witzenhausen
6.000,00
1970 00 0004
Gefängnisseelsorge Hünfeld und Fulda
15.000,00
5221 00 0000
Tagungsstätte Hofgeismar und Zentrale Verwaltungsstelle Gesundbrunnen Hofgeismar
15.000,00
7600 03 0006
LKA - Organisation und Dienstbetrieb - Druckerei
7.000,00
B8100 44 001
Brandschutzkonzept Freizeitheim Brotterode
291.000,00
B8100 60 100
Erweiterung Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim
1.800.000,00
B8100 62 004
Sanierungsarbeiten Melanchthon-Schule Sportplatz Tartanbahn
120.000,00
B8100 70 001
Sanierung Außenfassade Haus der Kirche
2.000.000,00
B8100 70 003
Brandschutz, Leitungsführung, Fahrstuhlschacht im Haus der Kirche
250.000,00
Gesamtvolumen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes 2022:
4.511.000,00
Planjahr 2023
Abrechnungsobjekt
Bezeichnung
Investitionsbetrag
in Euro
Gesamtvolumen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes 2023:
0,00
* * *

Nr. 4Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung
für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 25. November 2021

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1

Die Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Finanzverfassung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 34), wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Anlage:

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe d der Kirchensteuerordnung
(Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)

Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen
nach § 51 a Abs. 2 EStG)
Jährliches
besonderes
Kirchgeld
Euro
Euro
1
40.000 bis 47.499
96
2
47.500 bis 59.999
156
3
60.000 bis 72.499
276
4
72.500 bis 84.999
396
5
85.000 bis 97.499
540
6
97.500 bis 109.999
696
7
110.000 bis 134.999
840
8
135.000 bis 159.999
1.200
9
160.000 bis 184.999
1.560
10
185.000 bis 209.999
1.860
11
210.000 bis 259.999
2.220
12
260.000 bis 309.999
2.940
13
über 310.000
3.600
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 12. Januar 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin
* * *

Nr. 5Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Amt für Revision
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 25. November 2021

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über das Amt für Revision in der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

§ 2 des Kirchengesetzes über das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 24. April 2015 (KABl. S. 109) wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „Das Amt für Revision prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihrer rechtlich unselbständigen Einrichtungen sowie ihrer Sondervermögen, der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände. Diese kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, die Prüfungen durch das Amt für Revision durchführen zu lassen. Das Amt für Revision prüft außerdem die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der rechtlich selbständigen kirchlichen Stiftungen, soweit dies in deren Verfassung vorgesehen ist.“
  2. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 neu eingefügt:
    „(5) Das Amt für Revision kann andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine, Stiftungen oder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Handelsgesetzbuch prüfen.
    (6) Das Amt für Revision kann für seine Tätigkeit eine Prüfungsgebühr oder ein Prüfungsentgelt erheben.“
  3. Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 7 bis 11.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 10. Januar 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin
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Nr. 6Berichtigung des Kirchengesetzes zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache
(46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)

Vom 17. Januar 2022

Die Verkündung des Kirchengesetzes zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache (46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 24. November 2021 (KABl. S. 195) ist wie folgt zu berichtigen:
  1. In Artikel 1 Nr. 4. a) werden die Wörter „Artikel 117 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „Artikel 117 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
  2. In Artikel 1 Nr. 5. b) werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
  3. In Artikel 1 Nr. 15. b) werden nach den Wörtern „Artikel 81 Absatz 2 Satz 2,“ die Wörter „Artikel 85 Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt.
  4. In Artikel 1 Nr. 15. e) werden die Wörter „Artikel 121,“ gestrichen.
  5. In Artikel 1 Nr. 15. f) werden die Wörter „Artikel 85 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 85 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
  6. In Artikel 1 Nr. 15. i) werden nach dem Wort „In“ die Wörter „Artikel 51 Absatz 2 Satz 2,“ eingefügt.
  7. In Artikel 1 Nr. 25. a) werden die Wörter „Der Pfarrer“ durch die Wörter „Der Pfarrer wird“ und die Wörter „Die Pfarrerinnen und Pfarrer“ durch die Wörter „Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden“ ersetzt.
  8. In Artikel 1 Nr. 40. a) werden die Wörter „der oder die“ durch die Wörter „die oder der“ ersetzt.
  9. In Artikel 1 Nr. 40. b) werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
  10. In Artikel 1 Nr. 46. werden vor dem Wort „ersetzt“ die Wörter „ , das Wort „Dekanen“ durch die Wörter „Dekaninnen und Dekanen“ und die Wörter „die Dekane“ durch die Wörter „die Dekaninnen und Dekane““ eingefügt.
  11. In Artikel 1 Nr. 54. werden die Wörter „In Artikel 96 werden“ durch die Wörter „In Artikel 94 und Artikel 96 werden jeweils“ ersetzt.
  12. Nach Artikel 1 Nr. 54. wird folgende Nr. 54a. eingefügt:
    „54a. In Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Vorsitzenden“ durch die Wörter „bei der oder dem Vorsitzenden“ ersetzt.
  13. In Artikel 1 Nr. 58. werden vor dem Wort „ersetzt“ die Wörter „und in Artikel 107 Satz 1 das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er““ eingefügt.
  14. Artikel 1 Nr. 59. wird wie folgt geändert:
    1. In Nr. 59. a) werden nach dem Wort „Direktoren“ die Wörter „und das Wort „Landespfarrer“ durch die Wörter „Landespfarrerinnen und Landespfarrer“ ersetzt“ eingefügt.
    2. Nach b) wird folgender Buchstabe c) eingefügt:
      „c) In Absatz 6 wird das Wort „Disziplinarvorgesetzter“ durch die Wörter „Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter“ ersetzt.
  15. Artikel 1 Nr. 60. wird wie folgt geändert:
    1. Nach Buchstabe a) wird folgender Buchstabe b) eingefügt:
      „In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „dessen“ durch die Wörter „deren oder dessen“ ersetzt.“
    2. Buchstaben b) und c) werden zu Buchstaben c) und d).
    3. In Buchstabe c) werden die Wörter „In Absatz 4 Satz 1 wird“ durch die Wörter „In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils“ ersetzt.
  16. In Artikel 1 Nr. 62. a) werden das Wort „der“ durch das Wort „die“ und das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
  17. In Artikel 1 Nr. 65. c) werden vor dem Wort „ersetzt“ die Wörter „und das Wort „überwacht“ durch das Wort „überwachen““ eingefügt.
  18. In Artikel 1 Nr. 68. b) werden vor dem Wort „ersetzt“ die Wörter „und das zweite „der “ durch die Wörter „die oder der““ eingefügt.
  19. In Artikel 1 Nr. 74. b) werden vor dem Wort „ersetzt“ die Wörter „und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er““ eingefügt.
Kassel, den 17. Januar 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin
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Nr. 7Geschäftsordnung für die Kammern des Rates der Landeskirche

Vom 12. November 2021

Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 12. November 2021 aufgrund von Artikel 133 der Grundordnung die folgende Geschäftsordnung erlassen:

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§ 1

( 1 ) Der Rat der Landeskirche bildet als ständige Ausschüsse gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung die Theologische Kammer, die Liturgische Kammer, die Bildungskammer und die Kammer für Mission und Ökumene.
( 2 ) Die Amtszeit der Kammern entspricht der Amtszeit des Rates der Landeskirche. Sie endet mit der Konstituierung des neuen Rates.
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§ 2

( 1 ) Die Kammern bestehen aus höchstens 15 Mitgliedern, die vom Rat der Landeskirche berufen werden. Berufungsvorschläge können durch die Bischöfin oder den Bischof, die Pröpstinnen und Pröpste sowie das Landeskirchenamt eingebracht werden.
( 2 ) In den Kammern sollen Mitglieder des Rates der Landeskirche, die fachlich zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes, Vertreterinnen oder Vertreter der fachbezogenen Einrichtungen der Landeskirche, der Universitätstheologie sowie aus den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen vertreten sein. Die Kammern können sachkundige Personen, die nicht Mitglieder der Landeskirche sein müssen, als ständige Gäste oder zeitweise themenbezogen zur Beratung hinzuziehen.
( 3 ) Erfolgt die Berufung eines Kammermitgliedes aufgrund eines besonderen Amtes, so scheidet das Mitglied mit dem Ausscheiden aus diesem Amt auch aus der Kammer aus.
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§ 3

( 1 ) Die Kammervorsitzenden werden von der Bischöfin oder dem Bischof auf Vorschlag der Kammern berufen. In der Regel stehen die Kammervorsitzenden in einem hauptberuflichen kirchlichen Dienstverhältnis; sie können von der Bischöfin oder dem Bischof in angemessenem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Kammervorsitzende erforderlich ist.
( 2 ) Die Geschäftsführung einer Kammer regelt die oder der Vorsitzende des Rates der Landeskirche im Benehmen mit der oder dem Kammervorsitzenden.
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§ 4

( 1 ) Die Kammern sind dem Rat der Landeskirche für ihre Arbeit verantwortlich. Sie beraten den Rat der Landeskirche bei der Reflexion grundlegender Fragen und bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben. Sie nehmen dabei Impulse aus dem kirchlichen Leben der Landeskirche auf und bringen eigene Impulse ein.
( 2 ) Ihre Aufträge erhalten die Kammern vom Rat der Landeskirche. Sie erarbeiten insbesondere zu aktuellen Themen Stellungnahmen und Grundlagentexte, Agenden, Handreichungen und Arbeitshilfen. Bei Aufträgen, die in die Aufgabenbereiche mehrerer Kammern fallen, bestimmt der Rat der Landeskirche die federführende Kammer. Die oder der Vorsitzende des Rates der Landeskirche kann den Kammern zur Erledigung besonderer und eilbedürftiger Aufgaben Arbeitsaufträge erteilen.
( 3 ) Die Kammern werden im Rahmen ihres Aufgabenbereiches in der Regel vom Rat der Landeskirche bei der Vorbereitung von Entscheidungen beteiligt.
( 4 ) Die Kammern können im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Rates der Landeskirche innerhalb ihres Aufgabenbereiches besondere Themen aufgreifen und bearbeiten.
( 5 ) In der Regel legen die Kammern ihre Arbeitsergebnisse dem Rat der Landeskirche vor. Der Rat der Landeskirche entscheidet über Zeitpunkt, Inhalt und Form der Veröffentlichung dieser Arbeitsergebnisse. Die persönlich verantwortete Veröffentlichung von Einzelarbeiten, die der Kammer vorgelegen haben, bleibt unbenommen.
( 6 ) Die Vorsitzenden der Kammern berichten dem Rat der Landeskirche jährlich über ihre Arbeit.
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§ 5

( 1 ) Zur konstituierenden Sitzung einer Kammer zu Beginn einer Amtszeit lädt die oder der Vorsitzende des Rates der Landeskirche ein. Sie oder er kann die fachlich zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten mit der Sitzungsleitung bis zur Berufung der oder des Kammervorsitzenden beauftragen.
( 2 ) Die Sitzungen der Kammern sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Beratungen, insbesondere die einzelnen Beiträge von Kammermitgliedern, ist Stillschweigen zu bewahren. Im Übrigen kann über die Inhalte der Beratungen Vertraulichkeit vereinbart werden.
( 3 ) In den Sitzungen soll über wichtige Fragen der kirchlichen Arbeit und über bedeutende Vorgänge im Rahmen des Aufgabenbereichs der Kammer durch das zuständige Dezernat des Landeskirchenamtes berichtet werden.
( 4 ) Die Kammern können für ständige Arbeitsbereiche oder für einzelne Arbeitsaufträge Ausschüsse aus ihren Mitgliedern und sachkundigen Gästen bilden.
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§ 6

Die Kosten der Kammern trägt die Landeskirche. Die Kammermitglieder erhalten Reisekosten nach den in der Landeskirche jeweils gültigen Bestimmungen.
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§ 7

Die Regelungen der Grundordnung und der Geschäftsordnung für den Rat der Landeskirche finden auf die Kammern entsprechende Anwendung. 
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§ 8

Für weitere vom Rat der Landeskirche gebildete Kammern gilt diese Ordnung entsprechend.
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§ 9

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Geschäftsordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 10. Januar 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin
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Nr. 8Verordnung über die Pfarrdienstwohnungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO)

Vom 21. Dezember 2021

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 aufgrund von § 8 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz) vom 22. November 2016 (KABl. S. 159) die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften über den Dienst und die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Richtlinien für Pfarrdienstwohnungen bleiben unberührt.
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§ 2
Begriff der Dienstwohnung, Dienstwohnungsverhältnis

( 1 ) Dienstwohnungen sind Wohnungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern im Interesse des pfarramtlichen Dienstes in einer bestimmten Pfarrstelle unter der ausdrücklichen Bezeichnung als Dienstwohnung zugewiesen werden. Das durch die Zuweisung begründete Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.
( 2 ) Die Dienstwohnung ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu übergeben; hierüber ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Pfarrerin oder dem Pfarrer und zwei beauftragten Mitgliedern des Kirchenvorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 3
Größe der Dienstwohnung

( 1 ) Zur Dienstwohnung gehören die Räume, die für Wohnzwecke der Pfarrerin oder des Pfarrers und der in ihrem oder seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen bestimmt sind, sowie der Amtsbereich.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann eine Beschränkung des Umfangs der Dienstwohnung auf die tatsächlich genutzten Räume verlangen, wenn die Wohnung unangemessen groß ist. Die Entscheidung trifft der Dienstwohnungsgeber. Nicht zugewiesener Raum darf von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht genutzt werden und kann durch den Dienstwohnungsgeber einer anderweitigen Verwendung zugeführt werden; die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zuvor anzuhören.
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§ 4
Amtsbereich

( 1 ) Der Amtsbereich befindet sich in der Regel in räumlichem Zusammenhang mit der Dienstwohnung, soll aber soweit möglich von dieser baulich abgegrenzt sein. Er ist öffentlich zugänglich und soll barrierefrei erreichbar sein.
( 2 ) Ist kein Amtsbereich in räumlichem Zusammenhang mit der Dienstwohnung vorhanden, so ist er in Gemeinderäumen oder anderweitig zur Verfügung stehenden Räumen innerhalb des Gebietes der Kirchengemeinde zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Der Amtsbereich ist im Vertretungsfall, insbesondere während einer Elternzeit, der Vertreterin oder dem Vertreter der Pfarrerin oder des Pfarrers zur dienstlichen Nutzung zu überlassen, wenn er baulich von der Dienstwohnung ausreichend abgegrenzt ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Befindet sich der Amtsbereich in baulicher und räumlicher Einheit mit der Dienstwohnung, werden der Pfarrerin oder dem Pfarrer die durch die dienstliche Nutzung des Amtsbereichs entstehenden Kosten nach Maßgabe der Verordnung über die Erstattung von Nebenkosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung erstattet.
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§ 5
Überlassung von Teilen der Dienstwohnung an andere Personen

( 1 ) Die Vermietung von Räumen, die zur Dienstwohnung gehören, ist auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken und bedarf der Einwilligung des Dienstwohnungsgebers sowie der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Zur unentgeltlichen Überlassung von Teilen der Dienstwohnung an andere als zu seinem Haushalt gehörende Personen ist die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht berechtigt. Ausnahmen kann das Landeskirchenamt nach Anhörung des Dienstwohnungsgebers zulassen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die sich als Gäste vorübergehend in der Dienstwohnung aufhalten.
( 3 ) Werden Räume, die zur Dienstwohnung gehören, ausnahmsweise nach Absätzen 1 oder 2 auf die Dauer von einem Monat oder länger an andere Personen vermietet, so steht die Hälfte der Mietzahlung dem Dienstwohnungsgeber zu.
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§ 6
Nutzung der Dienstwohnung

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, die Wohnung einschließlich Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu nutzen. § 38 Absatz 3 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD und § 16 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD bleiben unberührt.
( 2 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer obliegt die Verkehrssicherungspflicht in der Dienstwohnung.
( 3 ) Sofern in der Dienstwohnung kein Amtsbereich enthalten ist, obliegt der Pfarrerin oder dem Pfarrer allein die Verkehrssicherungspflicht für die zur Dienstwohnung gehörenden Zugänge auf dem Grundstück und den öffentlichen Straßen vor dem Grundstück; sie oder er ist insbesondere für die Erfüllung der Kehr-, Streu- und Reinigungspflicht verantwortlich. Ist in der Dienstwohnung ein Amtsbereich enthalten, obliegen die Pflichten zur Verkehrssicherung für die zur Dienstwohnung gehörenden Zugänge auf dem Grundstück und den öffentlichen Straßen vor dem Grundstück dem Dienstwohnungsgeber; dies gilt auch, sofern auf dem Grundstück gesonderte Zugänge zum privatgenutzten Bereich der Dienstwohnung und zum Amtsbereich führen.
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§ 7
Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung

Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Umstände wesentlich beeinträchtigt, die von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht zu vertreten sind, kann diese oder dieser eine Minderung der Mietwertversteuerung beantragen. Eine wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung liegt nicht vor, wenn lediglich Schönheitsreparaturen ausgeführt werden. Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Nutzungsbeeinträchtigung unberücksichtigt, soweit diese aufgrund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung dient.
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§ 8
Betriebskosten

( 1 ) Die Betriebskosten für die Dienstwohnung einschließlich Amtsbereich hat die Pfarrerin oder der Pfarrer zu tragen. Sie umfassen die in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Betriebskosten. Ausgenommen sind etwaige Grundsteuern, Anliegerbeiträge, Straßenreinigungsgebühren, Beiträge für die Gebäudeversicherung, die Kosten für den Betrieb eines Aufzuges, für die Hauswartung sowie für den Betrieb einer maschinellen Wascheinrichtung.
( 2 ) Bei angemieteten Dienstwohnungen sind diejenigen Kosten zu tragen, die auch bei kircheneigenen Dienstwohnungen zu zahlen sind.
( 3 ) Soweit Betriebskosten zunächst von der hausverwaltenden Stelle verauslagt werden, sind sie von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu erstatten.
( 4 ) Für Umlagebeträge, bei denen am Ersten des jeweiligen Monats noch nicht feststeht, in welcher Höhe sie von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu leisten sind, sind von der hausverwaltenden Stelle monatliche Vorauszahlungen festzusetzen. Der Ausgleich ist nach Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Beträge, spätestens jedoch jährlich, sowie bei Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses durchzuführen.
( 5 ) Beim Wechsel der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers sind die Verbrauchsstände festzustellen (z. B. durch Ablesen von Nebenzählern, Wärmezählern oder Heizkostenverteilern). Soweit die Betriebskosten nicht anteilig nach dem abgelesenen Verbrauch umzulegen sind, werden sie auf die bisherige Dienstwohnungsinhaberin oder den bisherigen Dienstwohnungsinhaber und die neue Dienstwohnungsinhaberin oder den neuen Dienstwohnungsinhaber im Verhältnis der Zeiträume innerhalb der Abrechnungsperiode aufgeteilt, in denen ihnen die Dienstwohnung zugewiesen war.
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§ 9
Umlage von Betriebskosten

( 1 ) Befindet sich die Dienstwohnung in einem Gebäude mit weiteren Wohnungen oder sonstigen Räumen, sind die Betriebskosten anteilig von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragen. Die Umlegung der Betriebskosten mit Ausnahme der Heizkosten erfolgt nach dem Messergebnis von Nebenzählern, soweit solche vorhanden sind, sonst nach dem Verhältnis der Flächen, die der Festsetzung der Mietwerte zugrunde liegen. Die Heizkosten werden nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt. Beim Vorhandensein von Wärmezählern oder Heizkostenverteilern sind 40 % der Kosten nach diesem Schlüssel, 60 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer umzulegen.
( 2 ) Im Übrigen sind auf die Umlegungsmaßstäbe für die Betriebskosten die für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden staatlichen Bestimmungen ergänzend anzuwenden.
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§ 10
Instandhaltung

Dienstwohnungen sind spätestens alle zwei Jahre einer gründlichen Revision auf ihren baulichen Zustand zu unterziehen. Die Begehung soll bei Gemeindepfarrhäusern von beauftragten Mitgliedern des Kirchenvorstandes vorgenommen werden. Das Ergebnis der Begehung ist in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist der Gebäudemanagerin oder dem Gebäudemanager unverzüglich zuzuleiten und wird dem Kirchenvorstand in einer Sitzung zur Kenntnis gegeben. Die festgestellten Mängel sind alsbald zu beseitigen. Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist unabhängig von der Begehung verpflichtet, den Kirchenvorstand unverzüglich über aufgetretene Mängel zu unterrichten.
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§ 11
Dienstwohnungsgärten

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zur Nutzung eines Gartens berechtigt, der ihr oder ihm als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesen ist. Sie oder er ist verpflichtet, den Garten einschließlich Hecken als Umgrenzung des Gartens auf ihre oder seine Kosten zu pflegen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
( 2 ) Übersteigt die Größe des Gartens 600 qm oder die Länge einer Hecke als Umgrenzung 30 Meter, so werden die auf die Übergröße oder Überlänge entfallenden Aufwendungen auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers vom Dienstwohnungsgeber übernommen. Wirtschaftlich genutzte Gartenflächen (z. B. Gemüse- und Obstgärten) werden bei der Berechnung der Gartengröße nicht berücksichtigt.
( 3 ) Verletzt die Pfarrerin oder der Pfarrer die Pflege- und Erhaltungspflicht nach Absatz 1, so ist der Dienstwohnungsgeber berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers nach vorheriger Mahnung und Fristsetzung durchführen zu lassen.
( 4 ) Ist aus Gründen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht zu vertreten hat (z. B. längere Vakanz, höhere Gewalt, Überalterung der Anpflanzung), eine umfassende Erneuerung des Gartens notwendig, so hat der Dienstwohnungsgeber die Kosten für die Wiederanpflanzung und Herrichtung zu übernehmen.
( 5 ) Die Beseitigung abgängiger Bäume und Sträucher sowie eventuelle Ersatzpflanzungen obliegen dem Dienstwohnungsgeber. Für Ersatzbeschaffungen durch die Pfarrerin oder den Pfarrer wird eine Entschädigung nicht gewährt.
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§ 12
Schönheitsreparaturen

( 1 ) In Pfarrdienstwohnungen sind zur Beseitigung der durch normalen Gebrauch entstehenden Abnutzung der Wohnung Schönheitsreparaturen durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen. Das Nähere regeln die Richtlinien für Pfarrdienstwohnungen in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Schönheitsreparaturen sind nach Maßgabe des Fristenplanes (Anlage) durchzuführen. Diese Fristen können im Einvernehmen zwischen dem Dienstwohnungsgeber und der Pfarrerin oder dem Pfarrer hinausgeschoben werden, soweit nach dem Grad der Abnutzung die Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich ist.
( 3 ) Der Dienstwohnungsgeber veranlasst die Durchführung der Schönheitsreparaturen und trägt die Kosten. Von den Dienstbezügen der Pfarrerin oder des Pfarrers wird ein Schönheitsreparaturkostenzuschlag (Schönheitsreparaturpauschale) in Höhe von monatlich 0,53 Euro/qm einbehalten. Dabei wird eine Wohnfläche von 130 qm zugrunde gelegt, soweit nicht im jeweiligen Einzelfall die Dienstwohnung eine geringere Wohnfläche aufweist.
( 4 ) Die Schönheitsreparaturpauschale kann vom Landeskirchenamt für Pfarrerinnen und Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag vermindert werden.
( 5 ) Der Dienstwohnungsgeber führt die Schönheitsreparaturpauschale einer zweckgebundenen Rücklage in seinem Haushalt zu. Tritt an die Stelle der Dienstwohnung, auf die sich die zweckgebundene Rücklage erstreckt, eine andere Dienstwohnung, so geht die Zweckbestimmung auf die neue Dienstwohnung über.
( 6 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat bei Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses keinen Anspruch auf eine vollständig renovierte Dienstwohnung. Der Dienstwohnungsgeber sorgt dafür, dass sich die Wohnung bei der Übergabe in einem gebrauchsfähigen und angemessenen Zustand befindet; Schönheitsreparaturen, die nach dem Fristenplan in den folgenden zwei Jahren durchzuführen wären, dürfen sofort ausgeführt werden.
( 7 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann mit Zustimmung des Dienstwohnungsgebers bei Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten fachgerecht ausführen oder ausführen lassen, auch wenn die Fristen des Fristenplanes noch nicht abgelaufen sind. In diesem Fall beginnen die Fristen des Fristenplanes nach Durchführung der Schönheitsreparaturen neu zu laufen; der Dienstwohnungsgeber kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer einen Zuschuss zu den Kosten der Schönheitsreparaturen bis zur Höhe der Materialkosten gewähren.
( 8 ) Die Einhaltung der Fristen nach Absatz 2 und die fachgerechte Durchführung der Schönheitsreparaturen werden durch den Dienstwohnungsgeber überwacht.
( 9 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Schönheitsreparaturpauschale. Dies gilt insbesondere, wenn Schönheitsreparaturen nicht fristgerecht durchgeführt werden oder die bisherige Dienstwohnung anderweitig genutzt wird.
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§ 13
Haftung

Die Pfarrerin oder der Pfarrer haftet für Schäden, die durch sie oder ihn, Familienangehörige, private Besucher, Hausgehilfen, Mieter, Haustiere sowie durch von ihr oder ihm privat beauftragte Handwerker verursacht werden.
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§ 14
Duldung von Instandsetzungsarbeiten

Der Dienstwohnungsgeber ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie notwendige bauliche Veränderungen ausführen zu lassen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vor Ausführung der Arbeiten rechtzeitig zu verständigen.
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§ 15
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung

( 1 ) Die Dienstwohnung wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Dauer ihres oder seines jeweiligen Dienstauftrages zugewiesen. Der Dienstwohnungsgeber kann aus dienstlichen und anderen zwingenden Gründen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes die Zuweisung widerrufen und die Räumung der Dienstwohnung oder einzelner Dienstwohnungsräume innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist anordnen.
( 2 ) Das Dienstwohnungsverhältnis endet:
  1. mit Ablauf des Dienstauftrages der Pfarrerin oder des Pfarrers,
  2. mit Ablauf des Monats, an dem die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem Ablauf ihres oder seines Dienstauftrages mit Genehmigung des Landeskirchenamtes die Dienstwohnung räumt,
  3. mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung diese Eigenschaft verliert,
  4. im Falle des Widerrufs der Zuweisung mit Ablauf der in der Räumungsanordnung bestimmten Frist,
  5. mit Ablauf des Todestages der Pfarrerin oder des Pfarrers,
  6. mit der Versetzung der Pfarrerin oder des Pfarrers in den Ruhestand und
  7. mit dem Ausscheiden der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Dienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Im Fall der Versetzung der Pfarrerin oder des Pfarrers in den Wartestand endet das Dienstwohnungsverhältnis spätestens sechs Monate nach dem Beginn des Wartestandes.
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§ 16
Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses

( 1 ) Die Dienstwohnung ist bei Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses durch den Dienstwohnungsgeber zurückzunehmen. Auf Veranlassung des Dienstwohnungsgebers findet eine Begehung der Wohnung durch Vertreter des Dienstwohnungsgebers statt, an der die bisherige Dienstwohnungsinhaberin oder der bisherige Dienstwohnungsinhaber, die Dekanin oder der Dekan und die Bauberatung im Landeskirchenamt zu beteiligen sind. Dabei wird auch festgestellt, inwieweit Kosten aufgrund unsachgemäßer Nutzung oder schuldhafter Beschädigung zu Lasten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers anfallen. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das von den beauftragten Mitgliedern des Kirchenvorstandes, der bisherigen Dienstwohnungsinhaberin oder dem bisherigen Dienstwohnungsinhaber und der Dekanin oder dem Dekan zu unterzeichnen ist.
( 2 ) Die Dienstwohnung ist besenrein und in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Wird für Schäden, für die die Pfarrerin oder der Pfarrer gemäß § 13 haftet, eine Ersatzpflicht bestritten, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes herbeizuführen.
( 3 ) Soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer die Dienstwohnung mit Einbauten und Vorrichtungen versehen hat, müssen diese entfernt und ein vorschriftsgemäßer Zustand auf ihre oder seine Kosten wiederhergestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Wohnungsnachfolgerin oder der Wohnungsnachfolger oder der Dienstwohnungsgeber bereit ist, die Einbauten und Vorrichtungen zu übernehmen, oder der Dienstwohnungsgeber der Veränderung zugestimmt hat.
( 4 ) Übernimmt die Pfarrerin oder der Pfarrer die bisherige Dienstwohnung als Mietwohnung, so ist eine Wohnungsübernahme durchzuführen und hierüber ein Protokoll anzufertigen.
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§ 17
Ergänzende Regelungen

Sieht diese Verordnung im Einzelfall eine ausdrückliche Regelung nicht vor, so sind die jeweils für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden staatlichen Bestimmungen ergänzend anzuwenden.
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§ 18

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung der Rechte und Pflichten von Pfarrdienstwohnungsinhabern vom 9. Dezember 1997 (KABl. S. 249), die zuletzt durch die vierte Änderungsverordnung vom 5. Juli 2011 (KABl. S. 145) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage (nach § 12 Absatz 2)
Fristenplan für die Durchführung von Schönheitsreparaturen
Frist
Anstrich von Wänden und Decken
Sonstige Anstriche
Erneuerte Tapeten
5 Jahre
Küche, Bad, WC
8 Jahre
Wohn-, Schlaf- und übrige Räume
Fenster, Türen, Fußböden, Heizkörper und -rohre
Normaltapete
15 Jahre
Raufasertapete
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 10. Januar 2022
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin
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Nr. 9Verordnung zur Ausführung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVO.AG.MVG.EKD)

Vom 21. Dezember 2021

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 aufgrund von § 2 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD) zu § 5 MVG-EKD vom 26. November 2014 (KABl. S. 258) folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Gemeinsame Mitarbeitervertretungen werden für folgende landeskirchliche Einrichtungen und Dienststellen gebildet:
A)
Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge Niedenstein
Evangelische Studierendengemeinde Kassel
Gehörlosenseelsorge
Landeskirchenamt
Landeskirchliches Archiv
Kirchenmusik der EKKW
Klinikpfarrämter/Altenheimseelsorge
Amt für Revision
Sprengelkasse Kassel
B)
Zentrale Verwaltung der Einrichtungen am Gesundbrunnen
Evangelische Akademie Hofgeismar
Evangelisches Studienseminar Hofgeismar
Evangelische Tagungsstätte Hofgeismar
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§ 2

Für die nachstehend genannten landeskirchlichen Einrichtungen wird jeweils eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet:
Melanchthon-Schule Steinatal
Religionspädagogisches Institut der EKKW und EKHN
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§ 3

Für die nachstehend genannten landeskirchlichen Einrichtungen und Dienststellen ist die Mitarbeitervertretung zuständig, die gemäß § 2 AG.MVG.EKD als Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises, in dem die landeskirchliche Einrichtung oder Dienststelle ihren Sitz hat, gebildet worden ist.
Die Zuordnung ergibt sich aus der nachstehenden Aufstellung:
Evangelische Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode
Schmalkalden
Evangelische Studierendengemeinde Fulda
Fulda
Evangelische Studierendengemeinde Marburg
Marburg
Evangelische Studierendengemeinde Witzenhausen
Werra-Meißner
Evangelische Jugendbildungsstätte Frauenberg
Hersfeld-Rotenburg
Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim
Hanau
Kirchenmusikakademie (ohne Leitung)
Kinzigtal
Martin-Luther-Schule Schmalkalden
Schmalkalden
Sprengelkasse Hanau-Hersfeld
Hersfeld-Rotenburg
Sprengelkasse Marburg
Marburg
Studienhaus der EKKW
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Vilmarhaus Marburg
Marburg
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§ 4

Bis zur formalen Regelung der Zuständigkeit für eine landeskirchliche Einrichtung ist die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe A) zu beteiligen.
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§ 5

Sofern funktionsfähige Mitarbeitervertretungen nach § 1 Buchstabe A) und B) nicht bestehen, ist einberufende Dienststelle im Sinne des § 7 MVG-EKD:
  1. für die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe A) das Landeskirchenamt,
  2. für die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe B) das Evangelische Studienseminar.
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§ 6

Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVO.MVG.EKD.AG) vom 10. März 2015 (KABl. S. 67) außer Kraft.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 10. Januar 2022
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin
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Nr. 10Richtlinie zur Änderung der Richtlinien über Vertretungskosten sowie Aufwandsentschädigungen für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 21. Dezember 2021

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck folgende Änderung der „Richtlinien über Vertretungskosten sowie Aufwandsentschädigungen für Pfarrer im Ehrenamt, Prädikanten und Lektoren in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Juni 2018 (KABl. S. 102) erlassen:
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§ 1

Die Richtlinien über Vertretungskosten sowie Aufwandsentschädigungen für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Juni 2018 (KABl. S. 102) werden wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
  2. In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
  3. Absatz 3 wird gestrichen.
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§ 2

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
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Vorstehende Richtlinie wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 10. Januar 2022
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin
* * *

Nr. 11Beschluss
zur Änderung der Richtlinien zur Gewährung von Mitteln für Personalanpassungsmaßnahmen

Vom 21. Dezember 2021

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung die folgende Richtlinie erlassen:
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Artikel I

  1. Ziffer I wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 2 wird der Satz 1 wie folgt neu gefasst:
      „Förderungsfähig ist eine angemessene Maßnahme, die einer dauerhaften Reduzierung einer Stelle dient, deren Kosten einschließlich der Personalnebenkosten zu mindestens 25 % aus Kirchensteuermitteln finanziert werden.“
    2. Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Nebenkosten zur Vorbereitung der Maßnahme, insb. Kosten für Rechtsberatung, sind nicht förderfähig.“
  2. Ziffer II wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe b) werden nach dem Wort „wegfällt“ die Wörter „und die tatsächliche Besetzung“ eingefügt.
      bb)
      Nummer 2 wird der folgende Satz angefügt:
      „Sollten sich bei bereits geförderten Maßnahmen Mehrkosten nachträglich ergeben, können Anträge erneut vorgelegt und weitere Mittel bewilligt werden, wenn die Mehrkosten mindestens 10 % der bereits geförderten Summe und mindestens 2.500,00 Euro betragen.“
    2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach Satz 1 wird folgender Satz neu eingefügt:
      „Die Kommission wird für die Dauer einer Wahlperiode der Landessynode berufen.“
      bb)
      Nummer 3 wird der folgende Satz angefügt:
      „Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung berufen.“
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Artikel II

Die Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Vorstehende Richtlinie wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 10. Januar 2022
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin
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Nr. 12Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Familie - Hessen (EAF-Hessen)

Vom 2. November 2021

Das Landeskirchenamt hat am 2. November 2021 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. April 2018 (KABl. S. 94) die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1 Einrichtung

Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie - Hessen (EAF-Hessen) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Sie ist das gemeinsame familienpolitische Forum der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW).
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§ 2 Aufgaben

( 1 ) Die EAF-Hessen hat das Ziel, die Interessen von Familien und die Generationenperspektive in Kirche und Diakonie zu stärken und darüber hinaus in Politik und Gesellschaft einzubringen.
( 2 ) Ihre Aufgaben sind insbesondere
  1. die Fachstellen in den Landeskirchen und in der Diakonie in Fragen der Familienpolitik zu beraten;
  2. die Kirchenleitungen in Fragen der Familienpolitik zu beraten;
  3. den Austausch über die Aktivitäten der Mitglieder zu fördern;
  4. den Austausch und die Unterstützung von generationenübergreifenden Projekten zu initiieren und zu fördern;
  5. mit anderen familienpolitischen Organisationen in Hessen zu kooperieren;
  6. sich über die Mitgliedschaft in der „evangelischen arbeitsgemeinschaft familie e. V.“ auf Bundesebene über familienpolitische Fragen auszutauschen.
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§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der EAF-Hessen können Einrichtungen, Organisationen, Werke und Verbände aus Kirche und Diakonie mit Sitz im Bereich der EKHN oder der EKKW werden, deren Arbeit ganz oder teilweise auf Familien in ihren vielfältigen Formen und auf das Miteinander der Generationen bezogen ist.
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§ 4 Geschäftsführung

( 1 ) Für die EAF-Hessen wird im Einvernehmen zwischen EKHN und EKKW eine geschäftsführende Person aus den Fachabteilungen bestellt.
( 2 ) Die Geschäftsführung soll zwischen EKHN und EKKW wechseln. Die Kosten der Geschäftsführung werden von der bestellenden Kirche getragen.
( 3 ) Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
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§ 5 Beirat

( 1 ) Für die EAF-Hessen wird ein Beirat eingerichtet.
( 2 ) Der Beirat besteht aus:
  1. der geschäftsführenden Person;
  2. drei von den Mitgliedern nach § 3 für die Dauer von vier Jahren gewählten Personen;
  3. den Leitungen der Fachabteilungen von EKHN und EKKW.
( 3 ) Der Beirat trifft sich in der Regel dreimal im Jahr.
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§ 6 Arbeitsweise

( 1 ) Der Beirat lädt die Mitglieder einmal jährlich zu einer Gesamttagung ein.
( 2 ) Der Beirat ist gemeinsam mit der Geschäftsführung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 verantwortlich.
( 3 ) Die Geschäftsführung vertritt die EKHN und die EKKW in der „evangelischen arbeitsgemeinschaft familie e. V.“. Die Abstimmung der Positionen erfolgt in engem Austausch mit den beiden Fachabteilungen sowie den Mitgliedern. Die Fach- und Dienstaufsicht für die Geschäftsführung bleibt bei der jeweiligen Fachabteilung.
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§ 7 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 10. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin
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Nr. 13Aufhebung der Ordnung der Arbeitsgemeinschaft
für Erwachsenenbildung vom 23. Oktober 2007

Das Landeskirchenamt hat am 2. November 2021 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. April 2018 (KABl. S. 94), die Aufhebung der Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung vom 23. Oktober 2007 beschlossen.
Das Dezernat Bildung regelt die Förderung der Erwachsenenbildung in der EKKW in eigener Zuständigkeit.
Kassel, den 10. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin
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Nr. 14Aufhebung der Ordnung der Arbeitsgemeinschaft
Evangelische Familienbildung der EKKW vom 14. August 2012

Das Landeskirchenamt hat am 2. November 2021 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. April 2018 (KABl. S. 94), die Aufhebung der Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildung der EKKW vom 14. August 2012 beschlossen.
Das Dezernat Bildung regelt die Zusammenarbeit der Familienbildungsstätten in eigener Zuständigkeit.
Kassel, den 10. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin
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Nr. 15Geschäftsordnung des Ausschusses „Förderung Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“

Vom 2. November 2021

Das Dezernat Bildung hat am 2. November 2021 die folgende Geschäftsordnung erlassen:
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Zur Begleitung der Vergabe der Landesmittel und der landeskirchlichen Mittel im Bereich der Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Ausschuss eingerichtet.
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1. Aufgaben

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Er entwickelt im Einvernehmen mit der Leitung des Dezernats Bildung Förderrichtlinien für die Antragstellung und Verteilung der landeskirchlichen Zuweisungen und der Landeszuweisung für Erwachsenenbildung.
  2. Er entscheidet über eingehende Anträge auf Sonderförderung.
  3. Er gibt über besondere Fördermittel Impulse zu innovativen Formen der Erwachsenenbildung.
  4. Er entsendet die landeskirchlichen Vertretungen in die Vertreterversammlung der Evangelischen Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation) und ist bei der Entsendung der Vertretungen aus der Evangelischen Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation) in die Mitgliederversammlung der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung anzuhören.
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2. Mitglieder

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Leitung des Referates Erwachsenenbildung als vorsitzendes Mitglied,
  2. je eine Dekanin oder ein Dekan aus jedem Sprengel der Landeskirche,
  3. drei Vertretungen der Einrichtungen mit Hauptaufgabe Erwachsenenbildung im Bereich der Landeskirche.
Der oder die für die Bewirtschaftung der Mittel zuständige Mitarbeitende im Landeskirchenamt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Zu den Sitzungen des Ausschusses können sachkundige Gäste eingeladen werden.
( 2 ) Die Berufung der Mitglieder nach Buchstaben c) erfolgt durch den Dezernenten oder die Dezernentin für Bildung auf Vorschlag der Leitung des Referates Erwachsenenbildung für die Dauer von drei Jahren.
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3. Organisation und Arbeitsweise

( 1 ) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 2 ) Der Ausschuss wird durch das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied, mindestens zweimal jährlich einberufen.
( 3 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
( 5 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll gefertigt.
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4. Änderungen der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wird durch den Dezernenten oder die Dezernentin des Dezernates Bildung erlassen. Vor einer Änderung der Geschäftsordnung ist der Ausschuss anzuhören.
Zum 1. Januar 2025 erfolgt eine Evaluation dieser Geschäftsordnung, mit dem Ziel, ihr Funktionieren zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.
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Vorstehende Geschäftsordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 10. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin
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Nr. 16Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 2. November 2021

Das Dezernat Bildung hat am 2. November 2021 die folgende Geschäftsordnung erlassen:
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§ 1 Name

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“. Die Arbeitsgemeinschaft ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Sie ist dem Dezernat Bildung im Landeskirchenamt zugeordnet.
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§ 2 Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Arbeit der Evangelischen Familienbildungsstätten im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und den Austausch ihrer Träger und des zuständigen Fachreferates untereinander zu fördern. Die Eigenständigkeit der Mitglieder wird dadurch nicht berührt.
( 2 ) Der Arbeitsgemeinschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie arbeitet mit anderen Verbänden und Vereinen zusammen, die in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Familienbildung betreiben beziehungsweise befördern.
  2. Sie erarbeitet in Absprache mit dem Dezernat Stellungnahmen und Veröffentlichungen, die der Profilierung und Darstellung des Arbeitsfeldes dienen.
  3. Sie vertritt das Arbeitsfeld innerhalb der Landeskirche und gegenüber dem Land Hessen.
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§ 3 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind Evangelische Familienbildungsstätten sowie das Fachgebiet Familienbezogene Erwachsenenbildung im Referat Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt.
( 2 ) Als weitere Mitglieder können andere kirchliche Einrichtungen im Bereich der Landeskirche aufgenommen werden, sofern sie das Arbeitsfeld Familienbildung vertreten, dem Profil „Evangelische Familienbildung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ entsprechen und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft unterstützen. Voraussetzungen sind: evangelische Trägerschaft; eine Ordnung oder Satzung, die den Zielen der Arbeitsgemeinschaft entspricht; ein gesicherter Personal- und Finanzrahmen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Absatz 2 endet durch Kündigung des Mitglieds oder wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. Über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
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§ 4 Gremien

Gremien der Arbeitsgemeinschaft sind:
  • die Vollversammlung (§ 5)
  • der Vorstand (§ 6).
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§ 5 Vollversammlung

( 1 ) Der Vollversammlung gehören an:
  1. Die Leitung des Referats Erwachsenenbildung,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachgebiets „Familienbezogene Erwachsenenbildung“ im Referat Erwachsenenbildung,
  3. die Leitungen der Evangelischen Familienbildungsstätten und anderer Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 2,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der Einrichtungen gemäß § 3 Absätze 1 und 2.
Für die Vertreterinnen und Vertreter nach a bis d muss jeweils eine Stellvertretung benannt werden.
( 2 ) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Stimmrecht kann nur auf die jeweilige Stellvertretung übertragen werden.
( 3 ) Sitzungen der Vollversammlung finden mindestens einmal jährlich statt. Das vorsitzende Mitglied lädt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, unter Angabe der Tagesordnung ein. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden – sie ist auf jeden Fall vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 3 Absätze 1 und 2 dies beantragen.
( 4 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
( 5 ) Die Vollversammlung ist für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 verantwortlich.
( 6 ) Die Vollversammlung kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.
( 7 ) Die Vollversammlung nimmt den Bericht des Vorstands entgegen.
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§ 6 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. der Leitung des Referates Erwachsenenbildung
  2. einer aus der Mitte der Vollversammlung gewählten Person nach § 5 Absatz 1 Ziffer c.
  3. einer aus der Mitte der Vollversammlung gewählten Person nach § 5 Absatz 1 Ziffer d.
Für die Mitglieder nach Ziffern b und c ist jeweils eine Stellvertretung aus den weiteren Mitgliedern nach § 5 Ziffer c beziehungsweise d zu wählen.
( 2 ) Die Vollversammlung wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Ziffern b und c ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Der Vorstand kommt regelmäßig zu Sitzungen zusammen, in der Regel zwei Mal jährlich. Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Der Vorstand unterstützt die Vollversammlung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2. Er nimmt insbesondere die Aufgabe nach § 2 Absatz 2 Ziffer 3 wahr.
( 5 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor.
( 6 ) Im Einvernehmen mit der Dezernentin oder dem Dezernenten vertritt die Leitung des Referats Erwachsenenbildung das Arbeitsfeld in der kirchlichen und außerkirchlichen Öffentlichkeit.
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§ 7 Finanzierung

Die Arbeitsgemeinschaft verfügt über keine eigenen Haushaltsmittel.
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§ 8 Änderungen der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wird durch den Dezernenten oder die Dezernentin des Dezernates Bildung erlassen. Vor einer Änderung der Geschäftsordnung ist die Vollversammlung anzuhören.
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§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Anhang
Profil: Evangelische Familienbildung in der EKKW
(Anhang zur Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft
Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck)

1. Familienverständnis
Wir nehmen die vielfältige Gestaltung von Familie in der heutigen Lebenswirklichkeit wahr und legen deshalb unserer Arbeit einen weiten Familienbegriff zugrunde: Familie beginnt bei zwei Generationen, die in Verantwortung und Verlässlichkeit miteinander ihr Leben gestalten.
2. Auftrag
Gott nimmt jeden Menschen bedingungslos an. Dem wollen wir in unserem Handeln entsprechen und so die von Gott erfahrene Liebe weitergeben. In der Bezeugung von Gottes ‚Ja‘ zum Menschen in Wort und Tat tragen wir dazu bei, die Taufverantwortung wahrzunehmen.
3. Bildungsverständnis
Wir stärken die Entfaltung der individuellen Persönlichkeit und ermöglichen und begleiten Beziehung und Begegnung. Wir ermutigen und befähigen zur Übernahme von Verantwortung in Familie, Kirche, Gesellschaft und Welt. Wir wirken der Diskriminierung auf Grund von Alter, Geschlecht, kultureller oder religiöser Zugehörigkeit entgegen. Wir vermitteln alltagsrelevantes Wissen. Insbesondere die Erschließung des christlichen Glaubens in seiner Alltagsrelevanz ist uns ein Anliegen.
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Vorstehende Geschäftsordnung (mit Anhang) wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 10. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin
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Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 17Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission über die Übernahme der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 29. November 2021 für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Am 15. Dezember 2021 hat die Arbeitsrechtliche Kommission die grundsätzliche Übernahme der Tarifeinigung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck beschlossen.
Die Tarifeinigung sieht unter anderem die Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L ab 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent vor sowie eine Erhöhung der monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und der Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L um 50,00 Euro zum selben Zeitpunkt.
Die Sonderzahlung nach dem TV-Corona-Sonderzahlung beträgt 1.300,00 Euro für (Vollzeit-)Beschäftigte und 650,00 Euro für Auszubildende und wird mit dem Entgelt für März 2022 ausgezahlt.
Die Umsetzung der Tariferhöhungen erfolgt soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde zum 1. Oktober 2021.
Die Übernahme der konkreten Tarifvertragsänderungen erfolgt gesondert.
Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG veröffentlicht.
Kassel, den 6. Januar 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtliche Regelung
zur Übernahme der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder

Vom 15. Dezember 2021

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 15. Dezember 2021 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

  1. Die für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder am 29. November 2021 vereinbarte und als Anlage beigefügte
    Vom Abdruck wird abgesehen
    1
    Tarifeinigung für die Jahre 2021 bis 2023 wird für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Ausnahme des Abschnitts III Nr. 1 soweit zutreffend übernommen und findet bereits vor der formalen Übernahme der einzelnen Tarifänderungen zu den in der Tarifeinigung vereinbarten Terminen entsprechende Anwendung.
    Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Vorstehender Satz gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
  2. Der für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder am 29. November 2021 vereinbarte und als Anlage beigefügte
    Vom Abdruck wird abgesehen
    2
    Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung wird für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck soweit zutreffend übernommen und findet bereits vor der formalen Übernahme der einzelnen Tarifänderungen zu den in der Tarifeinigung vereinbarten Terminen entsprechende Anwendung.
    Der Tarifvertrag findet entsprechend auch Anwendung auf Personen nach Teil III Absatz 4 des Anwendungsbeschlusses zum TV-L.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
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Nr. 18Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme von Änderungen der AVR.KW

Vom 15. Dezember 2021

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 15. Dezember 2021 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 17. Dezember 2020 (Beschluss ARK.DH 13-20, ABl. EKHN 2021 S. 4, Änderung der §§ 12 und 14 AVR.KW) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit folgender Maßgabe übernommen.
  1. Werden Dienstvereinbarungen über Tätigkeitszulagen gemäß § 12 Absatz 6 AVR.KW für Praxisanleitungen in Diakoniestationen vereinbart, so beträgt diese 50 v. H. der individuellen Differenz zwischen dem bisherigen Grundentgelt (§ 15 AVR.KW) und dem Grundentgelt (§ 15 AVR.KW) der nächsthöheren Entgeltgruppe.
  2. Zu § 12 Absatz 6 AVR.KW:
    Für Dienstvereinbarungen über eine Tätigkeitszulage für Praxisanleitungen in Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft ist das Muster der Anlage zu nutzen. Werden weitere Tätigkeitszulagen vereinbart, so ist das Dienstvereinbarungsmuster gleichfalls zu verwenden und entsprechend anzupassen.
  3. Der Abschluss einer Dienstvereinbarung über eine Tätigkeitszulage schließt eine Eingruppierung von Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 2 AVR.KW in die nächsthöhere Entgeltgruppe nicht aus, sofern die jeweilige Tätigkeit, für die eine Dienstvereinbarung über eine Zulage vereinbart wird, der Tätigkeit das Gepräge gibt.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Anlage

MUSTER

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Dienstvereinbarung zur Tätigkeitszulage für die Praxisanleitung

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Zwischen
Diakoniestationen …
vertreten durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
und
der Mitarbeitervertretung
vertreten durch ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden
wird auf der Grundlage von § 12 Absatz 6 AVR.KW folgende Dienstvereinbarung zur Tätigkeitszulage für die Praxisanleitung geschlossen:
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§ 1 Tätigkeitszulage

( 1 ) Für die Übernahme der Aufgabe der Praxisanleitung im Rahmen der Ausbildung von Pflegefachkräften (§ 2) bei … (Name der Diakoniestation)
erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin der Entgeltgruppe 7 mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung, deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die Praxisanleitung umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zur Entgeltgruppe 8 in der individuellen Stufe.
( 2 ) Diese Dienstvereinbarung schließt eine Eingruppierung in die EG 8 aufgrund der Übertragung von Aufgaben der Praxisanleitung gemäß § 12 Absätze 1 und 2 AVR.KW nicht aus.
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§ 2 Schriftliche Vereinbarung

Die Übernahme der Aufgabe der Praxisanleitung wird zwischen der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter und der Geschäftsführung schriftlich vereinbart.
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§ 3 Konzept

Die Durchführung der Praxisanleitung erfolgt auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung des Konzeptes der … (Name der Diakoniestation) zur Ausbildung von Pflegefachkräften sowie der Aufgabenbeschreibung Praxisanleitung (ggfls. Nomenklatur anpassen).
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§ 4 Bindungswirkung für die Praxisanleitungen

( 1 ) Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ist an die Übernahme der Aufgabe Praxisanleitung gebunden und kann diese mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Ausbildungsjahres zum XXX. bzw. XXX eines Jahres schriftlich gegenüber der Geschäftsführung kündigen.
( 2 ) Die Geschäftsführung kann die Vereinbarung mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Ausbildungsjahres zum XXX bzw. XXX eines Jahres schriftlich gegenüber der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter kündigen.
( 3 ) Von diesen Fristen ausgenommen ist eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund.
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§ 5 Entfall der Tätigkeitszulage

Die Tätigkeitszulage entfällt,
  1. mit Beendigung der Übernahme der Aufgabe der Praxisanleitung (§ 4)
  2. bei Höhergruppierung in die EG 8 bei Änderung des Aufgabenzuschnitts unter Fortführung der Aufgabe der Praxisanleitung
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§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am XX in Kraft.
( 2 ) Sie gilt unbefristet und kann mit den jeweiligen Fristen des § 36 MVG.EKD gekündigt werden. Die Nachwirkung der Dienstvereinbarung ist ausgeschlossen.
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§ 7 Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollten Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden der Dienstgeber und die Mitarbeitervertretung die gesetzliche Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für vertragliche Lücken.
( 2 ) Sollten sich die dieser Dienstvereinbarung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen grundlegend ändern, so werden Dienstgeber und Mitarbeitervertretung unverzüglich in Verhandlungen treten mit dem Ziel, die Dienstvereinbarung an die geänderten Bedingungen anzupassen.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 6. Januar 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
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Satzungen

Nr. 19Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Östliches Waldecker Land

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Östliches Waldecker Land hat in ihrer Sitzung am 22. Oktober 2021 und am 12. November 2021 eine Änderung der Satzung vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 145), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsvertretung vom 14. September 2017 (KABl. 2018 S. 83) beschlossen. Diese ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, in der jeweils gültigen Fassung, genehmigt worden und tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 30. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Dr. Obrock
Oberlandeskirchenrat

Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. In § 2 Absatz 1 Ziffer 1 werden die Wörter „und aus der Ortskirchensteuer“ gestrichen.
  2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Kirchengemeinde Braunsen
    2. Kirchengemeinde Landau
    3. Kirchengemeinde Lütersheim“
  3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und erhebt Ortskirchensteuer“ gestrichen.
  4. § 6 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Er kann die Eigentümer auf Beschluss der Verbandsvertretung zu angemessenen Beteiligungen heranziehen, soweit die in dem Haushalt des Gesamtverbandes eingesetzten Pauschbeträge nicht ausreichen.“
  5. In § 10 Absatz 1 werden folgende Wörter gestrichen:
    „- aus der Kirchengemeinde Herbsen
    ein Mitglied,
    - aus der Kirchengemeinde Külte
    ein Mitglied,
    - aus der Kirchengemeinde Neu-Berich
    ein Mitglied,
    - aus der Kirchengemeinde Schmillinghausen
    zwei Mitglieder
    - aus der Kirchengemeinde Volkmarsen
    drei Mitglieder“
  6. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „Der Verbandsvorstand besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung.
    Ihm gehören an:
    1. das vorsitzende Mitglied,
    2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
    3. zwei weitere Mitglieder der Mitgliedsgemeinden, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist.“
  7. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2022 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.“
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Bekanntmachungen

Nr. 20Nachwahl in den Nominierungsausschuss

Die 13. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 24. November 2021 während ihrer zwölften Tagung als Nachfolgerin für das ausgeschiedene Mitglied Pfarrer Jan Friedrich Eisenberg
Frau Pfarrerin Andrea Hose-Opfer
gewählt.
Kassel, den 10. Januar 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin
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Nr. 21Neubesetzung des Landeskirchengerichts

Die 13. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer zwölften Tagung am 24. November 2021 die Mitglieder des Landeskirchengerichts für die Amtszeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 gewählt:
Vorsitzender:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gunther Dieterich
Juristische Beisitzer:
1.: Richterin am Verwaltungsgericht Kassel Stefanie Buchwald
2.: Richter Dr. Jens Reisgies
Vertreter der juristischen Beisitzer:
1.: Richter am Verwaltungsgericht Kassel Dr. Matthias Mönch
2.: Richterin am Verwaltungsgericht Kassel Sigrun Rothaug
3.: Vorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Claudia Bohn
Theologische Beisitzer:
1.: Dekanin Barbara Heinrich
2.: Dekan Ralf Gebauer
Vertreter der theologischen Beisitzer:
1.: Dekan Christian Wachter
2.: Pfarrer Dr. Georg Kuhaupt
Kassel, den 17. Januar 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin
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Nr. 22Sammlungen für die Diakonie 2022,
Aktion „Brot für die Welt“
und
Aktion „Hoffnung für Osteuropa“

  1. Sammlungen für die Diakonie
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, dass im Jahre 2022 von allen Kirchengemeinden öffentliche Sammlungen für diakonische Zwecke durchgeführt werden. Die Erlöse sind folgenden Aufgabenbereichen der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden Diakonie Hessen genannt) zuzuführen:
    1.1
    Für Projekte der Diakonie in den Kirchenkreisen
    Die Benennung der Projekte erfolgt durch die Kirchenkreise im Benehmen mit der Diakonie Hessen (bisherige Pfingstsammlung).
    Frühjahrssammlung
    in Hessen
    vom 3. bis 13. März 2022
    in Thüringen
    vom 20. bis 29. Mai 2022
    1.2
    Für die Einrichtungen der Diakonie Hessen in den Kirchenkreisen
    Die Benennung der Projekte erfolgt durch die Arbeitsgemeinschaft Diakonischer Dienste in der jeweiligen Region im Benehmen mit der Diakonie Hessen.
    Herbstsammlung
    der Diakonie in Hessen
    vom 17. bis 27. September 2022
    der Diakonie in Thüringen
    vom 11. bis 22. November 2022
  2. Aktion „Brot für die Welt“
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, die 63. Aktion „Brot für die Welt“ (BfdW) als landeskirchliche Sammlung ab dem 28. November 2021 in allen Kirchengemeinden durchzuführen.
    Im Rahmen der Aktion „Brot für die Welt“ können ebenfalls Haus- und Straßensammlungen durchgeführt werden. Alle eingegangenen Spenden und Kollekten – auch alle privaten Einzelspenden – sind in einer Summe pro Kirchenkreis spätestens bis zum 31. Mai 2022 von den Kirchenkreisämtern bzw. dem Stadtkirchenamt Kassel an das Landeskirchenamt in Kassel zu überweisen. Anschließend ist dem Landeskirchenamt schriftlich die Höhe der überwiesenen Gelder mitzuteilen. Die Aktion „Brot für die Welt“ wird von „Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.“ in Berlin betreut. Die Weiterleitung an „Brot für die Welt“ in Berlin erfolgt durch das Landeskirchenamt. Später eingehende Zahlungen werden auf die folgende Aktion übernommen.
  3. Aktion „Hoffnung für Osteuropa“
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, die 29. Aktion „Hoffnung für Osteuropa“ als landeskirchliche Sammlung vom 6. März 2022 bis 31. Mai 2022 in allen Kirchengemeinden durchzuführen.
    Diese Sammlung müssen die Kirchenkreisämter bzw. das Stadtkirchenamt Kassel mit dem Landeskirchenamt bis spätestens 31. Juli 2022 abgerechnet und eingegangene Gelder überwiesen haben. Später eingehende Zahlungen werden auf die folgende Aktion übernommen.
  4. Erläuterungen
    4.1
    Im Rahmen der Vereinbarungen der Diakonie Hessen mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege können die Frühjahrssammlung und die Herbstsammlung im September (Monat der Diakonie) als Haus- und Straßensammlung durchgeführt werden.
    In vielen Kirchengemeinden bestehen Schwierigkeiten, Helfer als Sammler für die Haus- und Straßensammlung zu gewinnen. In diesen Fällen sollen andere, den jeweiligen Gemeindeverhältnissen angepasste Sammlungsweisen gewählt werden: z. B. Aufrufe in den Gemeindeblättern, auf vervielfältigten Briefen oder in der lokalen Presse. Dabei können Konten angegeben oder Überweisungsträger beigefügt werden. Auch das Verteilen von Spendenumschlägen mit entsprechendem Aufdruck und gezieltes Ansprechen besonderer Gemeindegruppen sowie spezielle, auf die Sammlungsschwerpunkte ausgerichtete Aktionen sind denkbar.
    4.2
    In 2022 sind zwei Sammlungstermine vorgesehen. Sammlungstermine sind die mit der LIGA der freien Wohlfahrtspflege abgestimmten Sammlungstermine im Frühjahr und im Herbst. Die Kirchengemeinden behalten weiterhin die Möglichkeit, nur eine Sammlung durchzuführen. In diesem Fall soll die Sammlung im Rahmen des Monats der Diakonie mittels besonders vorbereiteter und organisierter Aktionen unter Berücksichtigung des diakonischen Themas des Monats durchgeführt werden. Nach örtlichem Herkommen kann es sich in einigen Kirchengemeinden auch anbieten, abweichend von diesem Grundsatz die Diakoniesammlung in Verbindung mit einem sommerlichen Gemeindefest oder einem Winterbasar durchzuführen. Wird nur eine Sammlung in der Kirchengemeinde durchgeführt, so kann entweder jeweils einer der beiden Sammlungszwecke jährlich wechselnd festgelegt oder das Sammlungsergebnis je zur Hälfte für beide Zwecke bestimmt werden.
    4.3
    Das Verfahren über die Festlegung der Sammlungsprojekte und die Verwendung der Mittel der Frühjahrssammlung für die Diakonie in den Kirchenkreisen regelt die Kreissynode. Der Kreisdiakonieausschuss ist dabei zu beteiligen.
    Sammlungsprojekte, die Gegenstand der Frühjahrs- und der Herbstsammlung werden sollen, sind der Diakonie Hessen mitzuteilen.
    Das allgemeine Sammlungsmaterial kann von der Diakonie Hessen bezogen werden. Die Verteilung der Mittel ist gebunden an den Sammlungszweck.
    4.4
    Bei der Herbstsammlung der Diakonie wird mit Projekten für diakonische Zwecke allgemein gesammelt. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Arbeitsgemeinschaft Diakonische Dienste in Abstimmung mit dem Kirchenkreisvorstand/mit den Kirchenkreisvorständen in der jeweiligen Region.
    4.5
    Alle eingegangenen Spenden und Kollekten – auch alle privaten Einzelspenden – sind – getrennt nach Frühjahrs- und Herbstsammlung – an die Kirchenkreisämter zu überweisen. Die Kirchenkreisämter überweisen die Erträge daraufhin direkt an die ausgewählten Projekte in der Region. Anschließend ist der Diakonie Hessen schriftlich die Höhe der überwiesenen Gelder mitzuteilen.
Kassel, den 14. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident
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Nr. 23Austritt der Kirchengemeinden Herbsen, Neu-Berich, Külte, Schmillinghausen und Volkmarsen aus dem Evangelischen Gesamtverband
Östliches Waldecker Land

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Herbsen, Neu-Berich, Külte, Schmillinghausen, jeweils vom 13. Juli 2021, und Volkmarsen vom 1. Juli 2021 und der Verbandsvertretung des Gesamtverbandes Östliches Waldecker Land, Kirchenkreis Twiste-Eisenberg, vom 22. Oktober 2021 sowie aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen erteilen wir gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, in der jeweils gültigen Fassung, zum Austritt der Evangelischen Kirchengemeinden Herbsen, Neu-Berich, Külte, Schmillinghausen und Volkmarsen aus dem Evangelischen Gesamtverband Östliches Waldecker Land zum 31. Dezember 2021 die kirchenaufsichtliche Genehmigung.
Kassel, den 30. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Dr. Obrock
Oberlandeskirchenrat
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Außergeltungssetzung von Dienstsiegeln

Nr. 24Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Oberzwehren

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Oberzwehren wurde erneuert. Aufgrund dessen wird das bisherige Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 17. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
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Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 25Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
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Nr. 26Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstelle für Vertretungsdienst im Kirchenkreis Fulda
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 28. Februar 2022 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
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Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.