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Geltungszeitraum von: 23.11.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengesetz zur Änderung des Finanzzuweisungsgesetzes, des Verbandsgesetzes und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck [Auszug]

vom 23. November 2005

KABl. S. 218

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Artikel 2
Einführungsbestimmungen und Überleitungsregelungen zur Änderung des Finanzzuweisungsgesetzes

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§ 1
Budget für regionale Diakonische Werke

Zur ersten Ermittlung des Anteils der Kirchenkreise an dem im Haushaltsgesetz der Landeskirche festgelegten Budget für die regionalen Diakonischen Werke (Artikel 1 Nr. 13 § 19 Absatz 3) ist von der Diakoniezuweisung 2005 auszugehen. Die Höhe der Zuweisung an den jeweiligen Kirchenkreis im Verhältnis zur Summe der Zuweisungen an alle Kirchenkreise ergibt den Wert von Hundert, der zur Ermittlung des Budgetanteils in 2006 und 2007 zu Grunde zu legen ist.
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§ 2
Budget für Kindertagesstätten

( 1 ) Zur ersten Ermittlung des Anteils der Kirchenkreise an dem im landeskirchlichen Haushalt festgelegten Budget für die Förderung der Träger von Kindertagesstätten (Artikel 1 Nr. 13 § 19 Absatz 3) ist folgende Berechnung vorzunehmen:
a.
Die Summe des für die Abrechnung mit den Kommunen nach den Betriebsverträgen in 2004 maßgeblichen Defizits – ohne die im Einzelplan 9 der kirchlichen Haushalte veranschlagten Landesmittel und ohne den Aufwand von Einrichtungen deren Berücksichtigung nach Artikel 2 § 4 Absatz 2 oder entsprechender früherer Verfügungen des Landeskirchenamtes ausgeschlossen ist – ist je Kirchenkreis mit einem einheitlichen Wert von Hundert zu vervielfachen. Der Wert ist so zu bemessen, dass die Summe der Ergebnisse aller Kirchenkreise dem im jeweiligen Haushaltsgesetz der Landeskirche festgesetzten Budget für Kindertagesstätten entspricht.
b.
Ist das Ergebnis der Berechnung nach Buchstabe a bei einem Kirchenkreis höher als 97 vom Hundert der Summe der aus kirchlichen Mitteln aufzubringenden Eigenanteile bei der Finanzierung der Kindertagesstätten, ist der Betrag entsprechend zu kappen.
c.
Die Höhe der Zuweisung an den jeweiligen Kirchenkreis gemäß der Berechnung nach den Buchstaben a und b im Verhältnis zur Summe dieser Zuweisungsbeträge für alle Kirchenkreise ergibt den Wert von Hundert, der zur Ermittlung des Budgetanteils in 2006 und 2007 zu Grunde zu legen ist.
( 2 ) Für den Kirchenkreis Schmalkalden wird abweichend von Absatz 1 Buchstabe a die Zuweisung für Kindertagesstätten im Haushaltsjahr 2005 als Pauschale fortgeschrieben.
( 3 ) Die Berechnung ist zu Beginn eines neuen Doppelhaushaltszeitraumes jeweils zu wiederholen.
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§ 3
Überleitungsregelung für das Budget für Kindertagesstätten

Ist das Budget für Kindertagesstätten bei einem Kirchenkreis im Jahr 2006 niedriger als die Diakoniezuweisung für Kindertagesstätten in 2005 erhält der Kirchenkreis eine Ausgleichszuweisung in Höhe von zwei Dritteln des Differenzbetrages in 2006 und in Höhe von einem Drittel des Differenzbetrages in 2007.
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§ 4
Änderungen im Betrieb von Kindertagesstätten (Genehmigungsvorbehalt)

( 1 ) Die Übernahme neuer Kindertagesstätten, die Erweiterung bestehender Einrichtungen und Änderungen der Betriebsart können bei der künftigen Ermittlung des Anteils am Budget nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Umsetzung der Maßnahme vom Landeskirchenamt genehmigt wurden (§ 8 Absatz 1 Nr. 2 Vermögensaufsichtsgesetz).
( 2 ) Die Genehmigung kann auch mit der Maßgabe erteilt werden, den entsprechenden Mehraufwand bei der künftigen Berechnung des Budgetanteils nicht zu berücksichtigen.
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Artikel 5
Übergangsbestimmung

Die Anwendung des § 3 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 2 des Personalstellenfinanzierungsgesetzes1# vom 27. November 2002 (KABl. 2003, S. 9) wird ausgesetzt, sofern zugeordnete und vergebene Stellen nach dem 01. Januar 2005 nicht besetzt sind oder besetzt werden. Ferner dürfen Zuweisungen nach § 11 Finanzzuweisungsgesetz in Verbindung mit dem Personalstellenfinanzierungsgesetz und aus diesen gebildete Rücklagen im Doppelhaushaltszeitraum 2006/2007 auch zur Finanzierung von nebenberuflichen Stellen sowie in anderen nach dem Personalstellenfinanzierungsgesetz geförderten Aufgabenbereichen verwandt werden. Beschlüsse des Personalstellenausschusses über die Vergabe von Stellen aus dem Stellenpool mit Wirkung für die Jahre 2006 und 2007 bleiben unberührt.

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1 ↑ aufgehoben durch Art. 3 KiGes vom 28. April 2007 (KABl. S. 112).