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##IV. Amtshandlungen sowie weitere Dienste in der Kirchengemeinde
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Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Ausgabe 2 / 137. JahrgangKassel, 28. Februar 2022
Landessynode
Nr. 27Fürbitte für die Landessynode
Am 5. März tritt die 13. Landessynode unserer Landeskirche zu ihrer 13. Tagung zusammen.
Hiermit bitte ich die Gemeinden, im Gottesdienst am 27. Februar 2022 auf die Tagung der Landessynode hinzuweisen und ihre Beratungen in die Fürbitte aufzunehmen.
Dies kann mit folgenden Worten geschehen:
Herr, unser Gott,
in dieser Woche versammelt sich unsere Landessynode zu einer Sondertagung, um sich über unseren Auftrag als Kirche zu verständigen und wichtige Orientierungen für Zukunftsentscheidungen zu bestimmen. Schenke Du Deinen Geist für ein Miteinander, das mutige und verantwortungsvolle Schritte ermöglicht.
Viele Menschen haben sich in den vergangenen Monaten mit der Frage nach unserem Auftrag beschäftigt. Wir danken für ihr Mitdenken und Mitreden. Wir bitten für die Beratungen der Synode:
Lass die Synode aus den vielen Stimmen weiterführende Schlüsse ziehen. Schenke Du die Erkenntnis, welche Veränderungen nötig sind und welche Schritte unsere Kirche in die Zukunft führen.
Lass die Synode aus den vielen Stimmen weiterführende Schlüsse ziehen. Schenke Du die Erkenntnis, welche Veränderungen nötig sind und welche Schritte unsere Kirche in die Zukunft führen.
Wir bitten für alle weiteren Anliegen, die die Synode behandeln wird:
Hilf, dass alle Argumente zur Sprache kommen. Gib Klarheit und Weitsicht, dass die Beschlüsse unseren gemeinsamen Dienst an deinem Wort stärken.
Hilf, dass alle Argumente zur Sprache kommen. Gib Klarheit und Weitsicht, dass die Beschlüsse unseren gemeinsamen Dienst an deinem Wort stärken.
Schenke der Versammlung Deinen Segen.
Amen
Kassel, den 14. Februar 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 28Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen aus den Kreissynoden an die
Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 5. bis 7. Mai 2022)
Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 5. bis 7. Mai 2022)
Die erste Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom 5. bis 7. Mai 2022 statt.
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. März 1968 (KABl. S. 79) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen und schriftlich zu begründen.
Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
Donnerstag, 24. März 2022.
Kassel, den 22. Februar 2022 | |
Präses der Landessynode | |
Kirchenrat Dr. Dittmann |
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 29Landeskirchensteuerbeschluss
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 23. November 2021
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat aufgrund von § 2 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung über die Finanzverfassung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. Februar 2021 (KABl. 2021 S. 34), den folgenden Beschluss gefasst:
####§ 1
(1) Als Landeskirchensteuer werden erhoben
- ein Zuschlag in Höhe von 9 % zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
- ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) nach Maßgabe der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer kann vom Landeskirchenamt für den Bereich des Landes Hessen auf Antrag auf 3,5 % des für die Berechnung der Kirchensteuer maßgeblichen Einkommens ermäßigt werden.
(3) Die Kirchensteuern können ganz oder teilweise vom Landeskirchenamt erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (analog § 227 Abgabenordnung).
(4) Kirchensteuern, welche auf außerordentliche Einkünfte - gewerbliche Veräußerungsgewinne sowie Abfindungen - nach § 34 EStG entfallen, können auf Antrag aus Billigkeitsgründen vom Landeskirchenamt ermäßigt werden (§ 11 Absatz 2 Hess. Kirchensteuergesetz sowie § 15 Hess. Kirchensteuergesetz i. V. m. §§ 163, 227 Abgabenordnung).
(5) Die Ermäßigung und der (Teil-)Erlass nach den Absätzen 2 bis 4 setzen voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche vorliegt.
(6) Die Landeskirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Absatz 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 % der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht.
(7) Für die außerhalb des Bundeslandes Hessen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet, soweit die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nicht eigenes Steuerrecht für diese Gebietsteile setzt, der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
#§ 2
Das Aufkommen aus der Landeskirchensteuer steht gemäß § 3 der Kirchensteuerordnung den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche gemeinsam zu. Die Verteilung erfolgt durch das Haushaltsgesetz einschließlich des Haushalts.
#§ 3
Der Landeskirchensteuerbeschluss bleibt nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 2 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.
#§ 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
#Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Februar 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 30Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck vom 23. November 2021
von Kurhessen-Waldeck vom 23. November 2021
Vom 17. Dezember 2021
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
####Artikel 1
Der Landeskirchensteuerbeschluss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. November 2021 wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 5 wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.
#Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
#Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. Februar 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 31Verordnung über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 17. Dezember 2021
Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2021 gemäß Artikel 132 Buchstabe a der Grundordnung in Verbindung mit § 10 Nr. 2 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie wird Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikaren, Anwärterinnen und Anwärtern eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Für die Sonderzahlung gilt § 14 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes „über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger“ vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3136) entsprechend.
#§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
#Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 4. Februar 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 32Verordnung über die Pfarrvertretung
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (PfVertrVO)
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (PfVertrVO)
Vom 17. Dezember 2021
Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2021 aufgrund von § 30 Absatz 5 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD) vom 24. November 2011 (KABl. S. 248) die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Die Pfarrvertretung vertritt die Interessen der Personen, die im Bereich der Landeskirche in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pfarrdienstverhältnis oder in der Ausbildung oder Vorbereitung zum pfarramtlichen Dienst stehen; mitumfasst sind die Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand. Ausgenommen sind die Pfarrerinnen und Pfarrer in Leitungsämtern gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD.
#§ 2
(
1
)
Die Pfarrvertretung besteht aus neun Mitgliedern. Darunter soll mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mit einem übergemeindlichen Dienstauftrag sein. In jedem Sprengel wählen die Pfarrerinnen und Pfarrer drei Mitglieder und zwei Stellvertretungen aus ihrer Mitte. Bei der Zusammensetzung der Pfarrvertretung ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
(
2
)
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen im aktiven Pfarrdienst stehen. Nicht wählbar sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die Mitglieder der Landessynode, des Rates der Landeskirche oder des Landeskirchenamtes sind, sowie Dekaninnen und Dekane; dies gilt auch für die Stellvertretungen dieser Personen. Abweichend von Satz 2 sind Pfarrerinnen und Pfarrer wählbar, die als zweites geistliches Mitglied im Kirchenkreisvorstand die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans wahrnehmen, sofern sie nicht für die Wahrnehmung der Stellvertretung vom Dienst in ihrer Pfarrstelle freigestellt sind.
#§ 3
(
1
)
Die Mitglieder der Pfarrvertretung und ihre Stellvertretungen werden in den Sprengelversammlungen der Pfarrerschaft gewählt. Wahlberechtigt sind die Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Pfarrdienst, deren Interessen gemäß § 1 von der Pfarrvertretung vertreten werden.
(
2
)
Im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation kann die Wahl als Brief- oder Onlinewahl durchgeführt oder unter Verlängerung der Amtszeit der amtierenden Pfarrvertretung um höchsten 12 Monate hinausgeschoben werden. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, dazu durch Verordnung von den für die Pfarrvertretung geltenden Bestimmungen abweichende Regelungen zu erlassen.
(
3
)
Zur Wahl innerhalb der Sprengelversammlung werden die Pfarrerinnen und Pfarrer in den einzelnen Sprengeln von der Pröpstin oder dem Propst des Sprengels im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einberufen. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit übergemeindlichen Dienstaufträgen richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Sprengel nach der Gemeinde, in der sie ihren Predigtauftrag haben. Das Wahlrecht ruht während der Beurlaubung für eine Tätigkeit außerhalb der Landeskirche.
#§ 4
Wahlvorschläge können bereits vor der Wahlversammlung von jeder Pfarrkonferenz eines Sprengels oder von mindestens zehn der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer eines Sprengels bei der oder dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als fünf Namen enthalten. Für einen gültigen Wahlvorschlag muss die Zustimmung der Vorgeschlagenen nachgewiesen werden; dabei stehen die Vorgeschlagenen sowohl als Mitglied wie auch als Stellvertretung für die Wahl zur Verfügung.
#§ 5
(
1
)
Die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung oder ein von ihr oder ihm dazu beauftragtes anderes Mitglied der Pfarrvertretung eröffnet die Wahlversammlung innerhalb der Sprengelversammlung und leitet die Sitzung bis zur Bestellung des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern und wird aus der Mitte der Versammlung gewählt. Die Wahl des Wahlvorstands kann durch Handaufheben erfolgen. Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte jeweils eine Person für die Wahlleitung, für die Schriftführung und als Beisitzerin oder Beisitzer. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht für die Wahl kandidieren.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung oder das von ihr oder ihm nach Absatz 1 Satz 1 beauftragte Mitglied der Pfarrvertretung übergibt der Wahlleitung die Liste der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die vorliegenden Wahlvorschläge. Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge.
(
3
)
Die Wahlleitung stellt die Anwesenheit der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer fest. Anschließend gibt sie der Versammlung bekannt, wie viele Mitglieder und Stellvertretungen in die Pfarrvertretung zu wählen sind. Ferner teilt sie die aufgrund von gültigen Wahlvorschlägen bereits zur Wahl vorgeschlagenen Personen mit.
(
4
)
Jede wahlberechtigte Person kann in der Wahlversammlung weitere Personen zur Wahl vorschlagen. Diese Wahlvorschläge bedürfen zur Gültigkeit jeweils der Unterstützung von mindestens zehn der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer des Sprengels sowie der Zustimmung der vorgeschlagenen Personen.
(
5
)
Sobald die Abgabe von Wahlvorschlägen abgeschlossen ist, gibt die Wahlleitung die Namen aller gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge bekannt.
(
6
)
Gewählt wird mit Stimmzetteln. Die Wahlleitung lässt die Stimmzettel an die Wahlberechtigten verteilen. Jede wahlberechtigte Person kann höchstens fünf Namen von Vorgeschlagenen aufschreiben oder ankreuzen.
(
7
)
Die Wahlberechtigten legen nach Aufruf die verdeckten Stimmzettel in einen geschlossenen Behälter. Die Wahlleitung öffnet den Behälter und stellt mit den übrigen Mitgliedern des Wahlvorstandes die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen fest.
(
8
)
Als Mitglieder sind die drei Pfarrerinnen oder Pfarrer gewählt, die die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben. Als Stellvertretungen sind die beiden Pfarrerinnen oder Pfarrer gewählt, die nach den gewählten Mitgliedern die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
9
)
Nach der Stimmauszählung gibt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis der Wahl bekannt.
#§ 6
(
1
)
Gegen die Wahl können in der Wahlversammlung Einwendungen erhoben werden, über die die Wahlversammlung aufgrund eines Votums des Wahlvorstandes mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(
2
)
Nach Schluss der Wahlversammlung kann jeder Wahlberechtigte gegen die Wahl beim Wahlvorstand binnen einer Woche Einspruch erheben. Die Anfechtung kann nur auf Gründe gestützt werden, die in der Wahlversammlung vorgetragen worden sind, es sei denn, dass sie erst später bekannt wurden. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Wahlvorstandes kann binnen eines Monats Klage beim Landeskirchengericht erhoben werden.
(
3
)
Werden dem Landeskirchenamt Tatsachen bekannt, die eine Wahl ungültig erscheinen lassen, so kann es beim Landeskirchengericht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen Klage gegen den Wahlvorstand auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl erheben.
(
4
)
Hält der Wahlvorstand nach den Absätzen 2 oder 3 vorgebrachte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Wahl für begründet, so kann er die Wahl für ungültig erklären. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Daraufhin beruft die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung die Pfarrerschaft der Kirchenkreise des Sprengels zu einer neuen Wahlversammlung ein.
#§ 7
(
1
)
Über jede Wahlversammlung ist von der Schriftführung des Wahlvorstandes eine unverzüglich nach der Wahl abzuschließende Wahlniederschrift anzufertigen. Diese muss Ort und Zeit der Wahl, die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Liste der anwesenden Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge, das Abstimmungsergebnis einschließlich der Ergebnisse von Auslosungen sowie Einwendungen gegen die Wahl enthalten.
(
2
)
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen und wird von der oder dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung in Verwahrung genommen.
(
3
)
Innerhalb einer Woche nach durchgeführter Wahlversammlung teilt der Wahlvorstand dem Landeskirchenamt das Ergebnis der Wahl mit. Dabei ist er verpflichtet, über vorgebrachte Bedenken gegen das Wahlverfahren zu berichten.
#§ 8
(
1
)
Innerhalb von vier Wochen nach der letzten der drei gemäß § 3 einberufenen Sprengelversammlungen beruft die oder der bisherige Vorsitzende die Pfarrvertretung zu ihrer konstituierenden Sitzung ein.
(
2
)
In der konstituierenden Sitzung der neugebildeten Pfarrvertretung sind eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für den Vorsitz, die Stellvertretung im Vorsitz und die Schriftführung zu wählen. Die Wahl der oder des Vorsitzenden leitet die oder der bisherige Vorsitzende; falls die oder der bisherige Vorsitzende erneut für den Vorsitz kandidiert, übernimmt ein anderes Mitglied die Sitzungsleitung, das die Pfarrvertretung aus ihrer Mitte wählt. Die oder der neugewählte Vorsitzende leitet die Wahl ihrer oder seiner Stellvertretung und der Schriftführung.
#§ 9
(
1
)
Die von den Vikarinnen und Vikaren gewählten Sprecherinnen und Sprecher wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres eine Person und eine Stellvertretung, die bei der Beratung von Angelegenheiten der Vikarinnen und Vikare mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Pfarrvertretung hinzuzuziehen ist. Das Landeskirchenamt regelt das Wahlverfahren.
(
2
)
Das Landeskirchenamt bestellt nach Anhörung der Pfarrvertretung für die Dauer der Amtszeit der Pfarrvertretung eine Vertrauensperson und deren Stellvertretung für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer, die bei der Beratung von Angelegenheiten schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Pfarrvertretung hinzuzuziehen ist.
(
3
)
Die Pfarrvertretung kann jeweils eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis sowie mit übergemeindlichem Dienstauftrag zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(
4
)
Die Pfarrvertretung kann sachkundige Personen, insbesondere Mitglieder des Vorstands des Pfarrvereins Kurhessen-Waldeck, zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
#§ 10
Die Pfarrvertretung wird nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal, einberufen. Für die Geschäftsführung der Pfarrvertretung gelten im Übrigen Artikel 29 Absätze 1 bis 7 der Grundordnung entsprechend.
#§ 11
(
1
)
Die Amtszeit der Pfarrvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres, in das der Beginn der neuen Amtszeit fällt.
(
2
)
Übernimmt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied ein anderes Amt im Bereich des Sprengels, so wird dadurch seine Stellung in der Pfarrvertretung während der laufenden Amtszeit nicht berührt.
(
3
)
Scheidet ein ordentliches Mitglied der Pfarrvertretung vorzeitig aus oder verliert es die Wählbarkeit, so tritt an seine Stelle das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl bei der letzten Wahl. Scheidet ein stellvertretendes Mitglied der Pfarrvertretung vorzeitig aus oder verliert es die Wählbarkeit, so tritt an seine Stelle von den bei der letzten Wahl Vorgeschlagenen diejenige Person, die nach den gewählten stellvertretenden Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die aufrückende Person bei der letzten Wahl weniger als 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Steht durch dieses Verfahren keine aufrückende Person zur Verfügung, so hat in der nächsten Sprengelversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit der Pfarrvertretung stattzufinden.
#§ 12
Die durch die Tätigkeit der Pfarrvertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Landeskirche. Den Mitgliedern der Pfarrvertretung stehen Reisekosten nach den in der Landeskirche jeweils gültigen Bestimmungen zu.
#§ 13
Die Bischöfin oder der Bischof kann Mitglieder der Pfarrvertretung in angemessenem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pfarrvertretung erforderlich ist.
#§ 14
(
1
)
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Pfarrvertretung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. September 1973 (KABl. S. 108) außer Kraft.
(
2
)
Die Regelungen der §§ 2 bis 10 finden bereits zuvor für die Durchführung der Wahlen zur am 1. Juli 2022 beginnenden Amtszeit der Pfarrvertretung Anwendung.
#Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 4. Februar 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 33Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 21. Januar 2022
Der Rat der Landeskirche hat gemäß § 11 der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt die folgende Ordnung erlassen:
####Präambel
Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie sexualisierte Gewalt durch Beschäftigte erlitten haben, übernimmt die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Verantwortung für das Unrecht. Diese Verantwortung wird auch durch die Arbeit der Anerkennungsleistungskommission ausgedrückt, die frei von Weisungen, betroffenenorientiert und durch die Zuerkennung angemessener Leistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt erlittenes Unrecht wahrnehmen und anerkennen soll.
#§ 1 Rechtsgrundlagen der Kommission für Anerkennungsleistungen
(
1
)
Die Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zur Prüfung von Leistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt in Anerkennung erlittenen Unrechts (Anerkennungskommission) ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
Sie arbeitet eng mit der Anerkennungskommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zusammen. Beide sind gegenseitig Überprüfungsinstanz nach § 9 Absatz 3. Beide Kirchenleitungen sind sich einig, dass ein Zusammenschluss beider Kommissionen zu einer Kommission mit zwei Kammern eine mögliche Zukunftsoption ist.
#§ 2 Grundsätze der Arbeit der Anerkennungskommission
Die Anerkennungskommission entscheidet über Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts. Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind Teil eines individuellen Anerkennungs- und Unterstützungssystems, mit dem die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ihre Schuld und ihre institutionelle Verantwortung für die sexualisierte Gewalt anerkennt, die Menschen in ihren Einrichtungen erlitten haben. Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nimmt durch die Arbeit der Anerkennungskommission das Unrecht gegenüber den Betroffenen und ihre damalige Ohnmacht wahr, schenkt ihren Schilderungen Gehör und setzt sich mit dem individuellen Erleben Betroffener und auch ihrer heutigen Lebenssituation auseinander.
#§ 3 Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts
(
1
)
Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts können Personen beantragen, die sexualisierte Gewalt erfahren haben, für die ein institutionelles Versagen einer kirchlichen Körperschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder in einer Einrichtung von Verbänden, die sich dieser Ordnung angeschlossen haben (§ 12), (mit-)ursächlich war.
(
2
)
Ein institutionelles Versagen liegt in der Regel vor, wenn
- die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution in deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde, oder
- die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution außerhalb von deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde und sie im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des/der Beschäftigten begründet wurde, oder
- die sexualisierte Gewalt von Ehrenamtlichen der kirchlichen Institution oder von einer der kirchlichen Institution anvertrauten Person verübt wurde und die kirchliche Institution
- der Tat Vorschub geleistet oder sie begünstigt hat oder
- keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat, um die sexualisierte Gewalt zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu verringern.
(
3
)
Eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts setzt voraus, dass die Darlegung des Sachverhalts gemäß Absätzen 1 und 2 plausibel ist. Die Prüfung aller Voraussetzungen obliegt der Anerkennungskommission.
(
4
)
In den in § 3 Absatz 2 genannten Fällen werden das institutionelle Versagen und seine Mitursächlichkeit für die sexualisierte Gewalt angenommen und müssen nicht durch die antragstellende Person bewiesen oder belegt werden. Eine Entkräftung obliegt stets der betreffenden Körperschaft.
(
5
)
Wenn eine Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystems des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorliegt, kann diese als grundsätzliche Plausibilisierung herangezogen werden.
#§ 4 Verfahren der Antragstellung
(
1
)
Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts werden von der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission entgegengenommen. Betroffene können sich durch Dritte bei einer Antragstellung vertreten lassen. Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission begleitet und unterstützt die antragstellenden Personen auf Wunsch bei der Antragstellung und sorgt für eine Weiterleitung der Anträge an die Anerkennungskommission.
(
2
)
Die Anerkennungskommission leitet ihre Entscheidungen an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck weiter, gibt sie der antragstellenden Person bekannt und lässt die Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts über ihre Geschäftsstelle zur Auszahlung anweisen.
#§ 5 Grundsätze einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts
(
1
)
Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind freiwillige Leistungen, und auf eine Wirkung in der Zukunft ausgerichtet. Sie werden einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(
2
)
Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art, der Dauer und den Folgewirkungen der erlittenen sexualisierten Gewalt.
#§ 6 Verhältnis zu anderen Leistungen
(
1
)
Anerkennungsleistungen, die die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck auf Grund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gewährt hat, werden auf eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts nicht angerechnet.
(
2
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck kann neben den Anerkennungsleistungen weitere Hilfen gewähren. Die Entscheidung über diese Unterstützungsleistungen liegt bei der Anerkennungskommission. Unterstützungsleistungen für Betroffene nach dieser Ordnung können insbesondere die Kosten einer Therapie bei therapeutischem Bedarf sein. Wenn eine Kostenübernahme von den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern abgelehnt wird oder Eigenanteile umfasst, wobei auch die Beratung als Paar eingeschlossen ist, können bis zu 25 Sitzungen bis zu einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegten Stundensatz, einschließlich möglicher Fahrtkosten übernommen werden.
#§ 7 Zusammensetzung der Anerkennungskommission
(
1
)
Die Anerkennungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, möglichst verschiedenen Geschlechts, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen sollen. Sie sollen Grundkenntnisse im Themenbereich sexualisierter Gewalt in Institutionen und im Umgang mit traumatisierten Menschen haben. Ein Mitglied soll über eine traumatherapeutische Qualifikation, die auf einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung (Diplom/Master) beruht, verfügen. Alle müssen die Bereitschaft und Eignung mitbringen, den Auftrag der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (§ 2 Satz 3) zur Anerkennung individuellen Unrechts Betroffener zu erfüllen. Die Mitglieder dürfen nicht in einem kirchlichen oder diakonischen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
(
2
)
Die Mitwirkung der Betroffenenvertretung an der Anerkennungskommission wird sichergestellt.
#§ 8 Berufung der Mitglieder der Anerkennungskommission
(
1
)
Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden durch den Rat der Landeskirche berufen. Sie sind unabhängig und in ihren Entscheidungen als Kommissionsmitglied nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche oder Diakonie gebunden. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederberufungen sind möglich. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen und eine Aufwandsentschädigung entsprechend der gemäß § 1 Kirchengerichtsentschädigungsverordnung für Vorsitzende und Berichterstatter.
(
2
)
Die Kommission ist dem Rat der Landeskirche berichtspflichtig.
#§ 9 Verfahren der Anerkennungskommission
(
1
)
Die Anerkennungskommission entscheidet nach Lage der Akten und mit Mehrheit ihrer Mitglieder. Zusätzlich soll sie der antragstellenden Person Gelegenheit geben, in einem nichtöffentlichen Gespräch ihr Anliegen vorzutragen und zu einem gegebenenfalls bereits vorliegenden Vorschlag der Kommission Stellung zu nehmen. Dabei kann sich die antragstellende Person durch Dritte begleiten oder vertreten lassen. Satz 1 gilt auch, wenn die Anerkennungskommission kein Gespräch durchführen kann, weil die betroffene Person dies nicht wünscht und alternativ auch keine dritte Person, die für sie spricht, benennt.
(
2
)
Die Anerkennungskommission kann relevante Akten und sonstige Unterlagen beiziehen und zu ihren Sitzungen Zeugen und fach- und arbeitsfeldkundige Personen hinzuziehen. Sie nehmen nicht an der Entscheidungsfindung teil. Bei Anwesenheit der antragstellenden Person ist deren Einwilligung erforderlich.
(
3
)
Betroffene können nach Bekanntgabe und Begründung der Entscheidung eine abweichende Meinung schriftlich oder mündlich über die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission einbringen und damit eine Überprüfung der Entscheidung herbeiführen. Instanz hierfür ist die Anerkennungskommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
4
)
Entsprechendes gilt, wenn eine Entscheidung der Anerkennungskommission im Nachhinein im Gegensatz zu einer Entscheidung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystems des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht.
(
5
)
Die Anerkennungskommission kann bei Vorliegen wichtiger Gründe ein Verfahren wieder aufnehmen.
(
6
)
Geschilderte Taten sollen, falls möglich und noch nicht geschehen, durch staatliche Straf- und kirchliche Disziplinarverfahren sowie arbeitsrechtliche Verfahren geahndet werden. Die Anerkennungskommission soll mit Zustimmung der betroffenen Person zu diesem Zweck Taten an die Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck melden.
(
7
)
Die Verfahren der Anerkennungskommission unterliegen dem Gebot der Beschleunigung. Anträge sind in einem vertretbaren Zeitrahmen zu bearbeiten und zu entscheiden.
(
8
)
Die Anerkennungskommission kann weitere Regelungen zum Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung beschließen.
#§ 10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die an der Anerkennungsleistung beteiligen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind.
#§ 11 Austausch, Dokumentation und Transparenz
(
1
)
Die Anerkennungskommission tauscht sich regelmäßig EKD-weit mit Mitgliedern der Anerkennungskommissionen anderer Landeskirchen aus.
(
2
)
Die Anerkennungskommission dokumentiert die von ihr bearbeiteten Fälle. Insbesondere hält sie in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen, den jeweiligen Kontext (Diakonie/Landeskirche; Alter und Geschlecht der Betroffenen; Profession der für die Tat verantwortlichen Personen und deren Geschlecht sowie die Art der Gewalterfahrung) fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat und leitet diese Informationen als Gesamtsummen jährlich auf Anfrage an die EKD weiter, die eine Gesamtdokumentation führt.
(
3
)
Die Ordnung der Anerkennungskommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist in geeigneter Art und Weise öffentlich zu machen.
#§ 12 Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten
(
1
)
Die Diakonie Hessen, Verbände der evangelischen Jugendarbeit und weitere Einrichtungen oder Organisationen können sich dieser Ordnung auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anschließen.
(
2
)
Die sich anschließende Organisation erklärt im Rahmen der Vereinbarung ihre Akzeptanz der Entscheidungen der Anerkennungskommission sowie die Übernahme der Leistungen und Kosten.
(
3
)
Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten werden durch die Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die sich anschließende Organisation in geeigneter Art und Weise öffentlich gemacht.
#§ 13 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zeitgleich tritt die Richtlinie für die Arbeitsweise der Unabhängigen Unterstützungskommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für Betroffene von sexualisierter Gewalt in ihrem Bereich vom 23. August 2019 außer Kraft.
#Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 26. Januar 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 34Ordnung für den hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst
(Dienstordnung Kirchenmusik – DO-KiMu)
(Dienstordnung Kirchenmusik – DO-KiMu)
1. Februar 2022
Auf Grund von § 19 des Kirchenmusikgesetzes der EKKW erlässt das Landeskirchenamt gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967, KABl. S. 19, für den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker folgende Ordnung:
####§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im hauptberuflichen Dienst, nachfolgend Mitarbeitende genannt, die in der Landeskirche, in einem im Kirchenkreis, einem Gesamt- oder Zweckverband oder einer Kirchengemeinde, nachfolgend Anstellungsträger genannt, tätig sind.
#§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(
1
)
Der kirchenmusikalische Dienst berücksichtigt die Breite der kirchenmusikalischen Traditionen und Musikstile, insbesondere des Kirchenlieds, auch in ökumenischer Weite. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker leiten zu lebendigem Singen, Musizieren und Verstehen an. Sie beziehen Menschen möglichst aller Altersgruppen mit ihren musikalischen Gaben sowie kulturellen und geistlichen Prägungen ein und fördern sie.
(
2
)
Die Mitarbeitenden bilden einen Konvent zur Stärkung der Dienstgemeinschaft und kollegialen Beratung.
(
3
)
Der Dienst der Mitarbeitenden umfasst die Planung und Durchführung kantoraler, instrumentaler und musikpädagogischer Veranstaltungen.
(
4
)
Der Anstellungsträger strukturiert die musikalische Arbeit im Rahmen der Gesamtkonzeption und legt sie für jede und jeden Mitarbeitenden in einer Dienstanweisung fest. Die Ausübung des Dienstes erfolgt selbstständig in Abstimmung mit den Leitungsorganen.
(
5
)
Die Mitarbeitenden gewährleisten, dass ihre Leistungen den künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Maßstäben ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Stellenprofils entsprechen.
(
6
)
Die Mitarbeitenden entscheiden über die musikalischen Inhalte und legen fest, welches Ensemble für welche Mitglieder offen ist.
#§ 3 Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben
Alle Mitarbeitenden übernehmen im Rahmen ihres Dienstes landeskirchliche Aufgaben. Hierzu zählen die Ausbildungstätigkeit im Rahmen der Kirchenmusikakademie, die Gremienarbeit und bei Bedarf das Mentoring für Berufseinsteigende. Näheres regelt die jeweilige Dienstanweisung.
#§ 4 Zusammenarbeit
(
1
)
Alle Mitarbeitenden sind zur Zusammenarbeit auf fachlicher und örtlicher Ebene verpflichtet. Hierzu gehört unter anderem die Teilnahme an den Gremien, denen die Mitarbeitenden gemäß Kirchenmusikgesetz angehören.
(
2
)
Die kirchenmusikalische Arbeit ist von den Mitarbeitenden im Rahmen einer Jahresplanung zu strukturieren. Die Jahresplanung ist den zuständigen Gremien rechtzeitig zur Zustimmung vorzulegen.
(
3
)
Absprachen über die kirchenmusikalische Arbeit werden in regelmäßigen Dienstbesprechungen auf den Ebenen von Kirchenkreis und Verortungsgemeinde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 KiMuG getroffen.
(
4
)
Werden kirchenmusikalische Angelegenheiten verhandelt, sollen die Mitarbeitenden an den Beratungen der zuständigen Gremien beteiligt werden.
#§ 5 Delegation der Dienstvorgesetztenfunktion
(
1
)
Entsprechend § 8 Absatz 1 des Kirchenmusikgesetzes wird die Dienstvorgesetztenfunktion wie folgt delegiert:
- Die Vorgesetztenfunktion für die Leiterin oder den Leiter der Kirchenmusikakademie, die Fachbereichsleitungen sowie die Bezirkskantorate und Stadtkantorate übernimmt die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor. Die konkrete Ausgestaltung dieser Funktion erfolgt
- aa)
- für die Bezirkskantorate im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan,
- bb)
- für die Stadtkantorate und Profilkantorate im Benehmen mit der geschäftsführenden Person der Verortungsgemeinde.
- Die Vorgesetztenfunktion für die Profilkantorate hat die jeweilige Fachbereichsleitung inne.
- Die Vorgesetztenfunktion für das Kantorat am Evangelischen Studienseminar hat die Direktorin oder der Direktor des Studienseminars inne.
- Die Vorgesetztenfunktion für die übrigen Kantorate in landeskirchlicher Trägerschaft hat der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin inne. Die konkrete Ausgestaltung dieser Funktion erfolgt im Benehmen mit der geschäftsführenden Person der Verortungsgemeinde. Die Vorgesetztenfunktion kann delegiert werden an die geschäftsführende Pfarrerin oder den geschäftsführenden Pfarrer, bei kreiskirchlicher Verortung an die Dekanin oder den Dekan.
(
2
)
Jährlich im Januar ist von den landeskirchlich angestellten Mitarbeitenden ein schriftlicher Jahresbericht an die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor zu senden, bei Bezirks- und Profilkantoraten zusätzlich an die jeweiligen Dekanate (Kirchenkreis oder Region), bei Profilkantoraten zusätzlich an die jeweilige Fachbereichsleitung.
#§ 6 Fortbildungen
(
1
)
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden. Sie sollen an den von der Landeskirchenmusikdirektorin oder von dem Landeskirchenmusikdirektor veranstalteten oder empfohlenen Fachlehrgängen und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in regelmäßigen Abständen teilnehmen.
(
2
)
Der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor zu genehmigen.
#§ 7 Befristete Beschäftigung
Wer die Voraussetzungen für die Beschäftigung gemäß § 4 Absatz 1 KiMuG noch nicht erfüllt, dies aber anstrebt, kann zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.
#§ 8 Beratungsausschüsse für Stellenbesetzungen
(
1
)
Die Beratungsausschüsse für Stellenbesetzungen sind in der Regel wie folgt zusammengesetzt:
- für Fachbereichsleitungen (Popularmusik, Posaunenarbeit, Kinder- und Jugendkantorat):
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
- Ein theologisches Mitglied des Kirchenmusikausschusses der EKKW
- Externe Fachberatung mit pädagogisch-künstlerischer Kompetenz
- Für die Posaunenarbeit: 1 Vertreterin oder Vertreter des Landesposaunenrates
- für Profilkantorate Kinder- und Jugendkantorat und Popularmusik:
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
- Fachbereichsleitung des zu besetzenden Fachbereichs
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Regionalkonferenz
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Verortungsgemeinde
- für Profilkantorate Posaunenarbeit:
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
- Fachbereichsleitung des zu besetzenden Fachbereichs
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter des Landesposaunenrates
- für Bezirkskantorate und Stadtkantorate:
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter des Kirchenkreises
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Verortungsgemeinde
- für das Kantorat des Evangelischen Studienseminars:
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Direktorin oder Direktor des Evangelischen Studienseminars
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- für das Studienseminar zuständige Pröpstin oder Propst
- Leiterin oder Leiter des Referats Theologische Ausbildung
- 2 weitere Kollegiumsmitglieder des Studienseminars
- 1 externe Person mit entsprechender fachlicher Expertise
- sowie bei Bedarf weitere fachkundige Personen
(
2
)
Der Beratungsausschuss übermittelt seine Empfehlungen mit Priorisierung an das Landeskirchenamt.
#§ 9 Gottesdienste, Andachten und Kasualien
(
1
)
Entsprechend der jeweiligen Dienstanweisung sind die Mitarbeitenden für die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten, Amtshandlungen und vergleichbaren Veranstaltungen verantwortlich. Gottesdienstliches Musizieren soll je nach Arbeitsschwerpunkt die abwechslungsreiche Gestaltung des Gemeindegesangs, Improvisation sowie Literatur aller Stilepochen beinhalten. Eine regelmäßige Mitwirkung der Vokal- und Instrumentalgruppen im Gottesdienst ist anzustreben.
(
2
)
Die kirchenmusikalisch Mitarbeitenden sind Teil von multiprofessionellen Teams, in die alle Ausführenden ihre persönlichen Gaben einbringen und sich in enger Kooperation und Abstimmung um eine hohe Qualität des Gottesdienstes bemühen.
(
3
)
Für den Ablauf des Gottesdienstes ist die leitende Liturgin oder der Liturg verantwortlich. Über die musikalische Ausgestaltung sprechen sich diese und die Mitarbeitenden ab. Die liturgischen Beschlüsse und Traditionen der Kirchengemeinde sind zu achten. Die für den Gottesdienst vorgesehenen Gemeindelieder sollen mindestens drei Tage vor dem Gottesdienst verabredet sein. Sind Chor- und Ensemblegruppen in den Gottesdienst eingebunden, so erfolgt die Liedabsprache der notwendigen Vorbereitungszeit angemessen früher. Die Liedauswahl für Gottesdienste durch kirchenmusikalisch Mitarbeitende ist nach Absprache möglich. Wenn ein Gottesdienst von der üblichen Form abweichen soll, wird dessen Gestaltung rechtzeitig zwischen der leitenden Liturgin oder dem Liturgen und den Mitarbeitenden abgesprochen.
(
4
)
Die Auswahl der über die Gemeindelieder hinausgehenden Musikstücke bei allen Veranstaltungen bleibt den kirchenmusikalisch Mitarbeitenden vorbehalten.
(
5
)
Andere Musikerinnen und Musiker dürfen nur im Einvernehmen zwischen der den Gottesdienst leitenden Liturgin oder dem Liturgen und den Mitarbeitenden herangezogen werden.
#§ 10 Kirchenmusikalische Veranstaltungen
(
1
)
Die Mitarbeitenden haben die Aufgabe, Konzerte und weitere musikalische Veranstaltungen durchzuführen. Hierzu können sie externe Musikerinnen und Musiker hinzuziehen.
(
2
)
Über die Durchführung von musikalischen Veranstaltungen entscheidet das zuständige Leitungsorgan nach Absprache mit den Mitarbeitenden.
(
3
)
Die wirtschaftliche Verantwortung für kirchenmusikalische Veranstaltungen und Konzerte trägt der jeweilige Rechtsträger.
#§ 11 Unterricht
(
1
)
Die Mitarbeitenden gewährleisten die Aus- und Fortbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses. Hierbei orientieren sie sich an den Inhalten und Zielen der Prüfungsordnungen der Landeskirche. Zusammen mit den übrigen Mitarbeitenden in den Gemeinden arbeiten sie daran, Menschen für die kirchenmusikalische Ausbildung zu gewinnen.
(
2
)
Den Mitarbeitenden stehen die Instrumente und die sonstige Ausstattung ihres Arbeitsbereichs für ihren dienstlichen Unterricht sowie dessen Vorbereitung zur Verfügung.
(
3
)
Schülerinnen und Schülern soll die Nutzung der Instrumente und der sonstigen Ausstattung in angemessenem Umfang ermöglicht werden. Die Nutzungsgenehmigungen werden im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden durch das Leitungsorgan erteilt.
#§ 12 Instrumente
(
1
)
Für alle Mitarbeitenden sind ihrem Tätigkeitsbereich entsprechende Instrumente und eine instrumentaltechnische Grundausstattung durch Landeskirche, Kirchenkreise und Kirchengemeinden vorzuhalten. Private Nutzung ist möglich, Einzelheiten werden bei Bedarf in der Dienstanweisung geregelt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Instrumente sorgen für die regelmäßige Wartung und Stimmung der Instrumente.
(
2
)
Mitarbeitende, die regelmäßig ihr eigenes Instrument dienstlich nutzen, erhalten hierfür einen jährlichen Zuschuss, der sich am jährlichen Aufwand für Abschreibung, Instandhaltung und Versicherung berechnet. Hierüber wird vorab eine Vereinbarung getroffen.
(
3
)
Die Mitarbeitenden sind zum sorgsamen Umgang mit den ihnen zur Verfügung gestellten Instrumenten verpflichtet. Kleinere Mängel und Schäden haben sie nach Möglichkeit selbst zu beheben. Größere Störungen oder Schäden sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu melden.
(
4
)
Der Verleih von den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellten Instrumenten erfordert die Zustimmung einer autorisierten Vertreterin oder eines autorisierten Vertreters der Eigentümerin oder des Eigentümers.
#§ 13 Ausstattung, Haushaltsmittel
(
1
)
Den Mitarbeitenden in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft in Bezirks-, Profil-, Gemeinde- und Stadtkantoraten wird ein landeskirchliches Budget zur eigenverantwortlichen Gestaltung zur Verfügung gestellt. Es beinhaltet Sachkosten (für mobile Musikinstrumente und instrumentaltechnische Grundausstattung, Büro und Ausstattung, Fahrtkosten, Fortbildung etc.) und ein Grundbudget für die pädagogische und künstlerische Arbeit. Dieses Grundbudget ist in der Regel für die Arbeit in Region und Kirchenkreis bestimmt.
(
2
)
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, die Fachbereichsleitungen und die Kirchenmusikakademie erhalten ein Budget für ihren jeweiligen Arbeitsbereich.
(
3
)
Kirchengemeinden, in denen Mitarbeitende mit landeskirchlicher Beschäftigung tätig sind, stellen außerdem Räumlichkeiten, Instrumentarium und technische Grundausstattung, ein Budget für die pädagogische und künstlerische Arbeit sowie Mittel für Vertretungskosten zur Verfügung.
(
4
)
Mitarbeitenden in anderer Anstellungsträgerschaft sollen vom Anstellungsträger eine entsprechende Ausstattung und ein Budget zur Verfügung gestellt werden.
#§ 14 Inkrafttreten
Diese Dienstordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
#Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 10. Februar 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 35Muster für eine örtliche Vereinbarung
gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe d des Kirchengesetzes über den Dienst der Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren in der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe d des Kirchengesetzes über den Dienst der Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren in der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 25. Januar 2022
Das Landeskirchenamt hat in der Sitzung am 25. Januar 2022 gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe d des Kirchengesetzes über den Dienst der Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren vom 28. März 1992, KABl. S. 58, geändert durch Kirchengesetz vom 25. November 2021, KABl. S. 209, das nachstehende Muster für eine örtliche Vereinbarung beschlossen:
####Der Gemeinschaftsbezirk
vertreten durch
und
(kirchliche Körperschaften),
vertreten durch
schließen die folgende Vereinbarung:
#I. Verbindungsausschuss
- Die Partner dieser Vereinbarung bilden einen paritätisch besetzten Verbindungsausschuss. Dem Verbindungsausschuss sollen nicht mehr als acht Mitglieder angehören. Die Mitglieder werden von den entsendenden Leitungsorganen aus deren Mitte berufen.
- Die Mitglieder des Verbindungsausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sollen nicht dem gleichen Entsendungsgremium angehören. Zur ersten Sitzung lädt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan ein und leitet die Wahl.
- Der Verbindungsausschuss tritt auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Zahl der Mitglieder.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen gelten bei Wahlen (I. Absatz 2) als Neinstimmen, im Übrigen als nicht abgegebene Stimmen.
- Der Verbindungsausschuss hat die Aufgaben,
- 5.1
- die gemeinsamen Beziehungen weiterzuentwickeln,
- 5.2
- den Erfahrungsaustausch unter den Vereinbarungspartnern zu fördern,
- 5.3
- Empfehlungen für die Festlegung von Zeiten für Gottesdienste, und sonstige Veranstaltungen zu geben,
- 5.4
- bei Auftreten von Unstimmigkeiten unter den Vereinbarungspartnern zu vermitteln und
- 5.5
- Anregungen zu geben für
- 5.5.1
- gemeinsame Veranstaltungen und
- 5.5.2
- für die Öffentlichkeitsarbeit.
II. Kirchenmitgliedschaft
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft in der Regel Mitglieder einer evangelischen Landeskirche sind. Wenn Mitglieder einer örtlichen Gemeinschaft nicht der evangelischen Kirche angehören, wirken die Verantwortlichen der Gemeinschaft, soweit dies möglich ist, darauf hin, dass sie Mitglieder der evangelischen Kirche werden.
#III. Abendmahl
- Abendmahlsfeiern in den Gemeinschaften sind offen für alle Gemeindeglieder.
- Die Feier des heiligen Abendmahls in den Gemeinschaften wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer oder einer Gemeinschaftspastorin oder einem Gemeinschaftspastor geleitet. Älteste der Gemeinschaft (leitende Mitarbeitende) können hinzugezogen werden.
IV. Amtshandlungen sowie weitere Dienste in der KirchengemeindeDie in Ziffer IV genannten Möglichkeiten des Dienstes einer Gemeinschaftspastorin/eines Gemeinschaftspastors in der Kirchengemeinde sollen je nach Maßgabe der örtlichen Situation vereinbart werden.1
- Auf Wunsch von Mitgliedern der Gemeinschaft kann die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor bei einer Taufe, Trauung oder Beerdigung durch Gebet, Lesung und Verkündigung beteiligt werden.
- Auf Bitte der Pfarrerin oder des Pfarrers kann die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor in den Kirchengemeinden
- a.
- einzelne Dienste in Verkündigung und Verwaltung des Abendmahls wahrnehmen und
- b.
- einen besonderen Dienst in Seelsorge und Unterweisung übernehmen.
- Wünschen Mitglieder der Gemeinschaft, dass die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor eine Taufe, Trauung oder eine Beerdigung vornimmt, so ist das Dimissoriale einzuholen. Nach der Amtshandlung sind die erforderlichen Angaben dem zuständigen Pfarramt für den Eintrag im Kirchenbuch mitzuteilen.
- Konfirmandenarbeit und Konfirmation können gemeinsam in der Kirchengemeinde gestaltet werden. In Ausnahmefällen – bei hinreichender Gruppengröße – kann die Konfirmandenarbeit bei Beachtung landeskirchlicher Ordnungen auch in der Gemeinschaft durchgeführt werden. In diesem Fall soll zur Konfirmation die Dekanin oder der Dekan oder ein oder eine von ihm oder ihr beauftragter Pfarrer oder beauftragte Pfarrerin eingeladen und nach Möglichkeit beteiligt werden.
V. Regelungen und Unstimmigkeiten
Unstimmigkeiten, die die Vertragspartner nicht beilegen können, legen sie dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leitung des Gemeinschaftsverbandes vor und bitten diese um einen gemeinsamen Entscheidungsvorschlag.
#VI. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am … in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Landeskirchenamtes und der Leitung des Gemeinschaftsverbandes.
#Vorstehendes Muster wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 10. Februar 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Nr. 36Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 36. Änderungsbeschluss -
- 36. Änderungsbeschluss -
Vom 26. Januar 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 26. Januar 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 35. Änderungsbeschlusses vom 29. November 2021 (KABl. S. 223) – wird wie folgt geändert:
####Artikel I
In Abschnitt II Ziffer 4 wird in Absatz 2 Satz 1 nach „13. März 2012“ eingefügt: „, geändert durch Beschluss vom 18. Januar 2022,“.
#Artikel II
Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 3. Februar 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 37Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 20. Januar 2022 und am 27. Januar 2022 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 9. Februar 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 20. Januar 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung Nr. 1/2022 Folgendes beschlossen:
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 16. September 2021 (KABl. S. 168), werden wie folgt geändert:
Anlage 10 Abschnitt II AVR.KW wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:„Abweichend von Absatz 2 findet diese Regelung Anwendung auf die staatlich anerkannten bzw. als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungen an Krankenhäusern in folgendem Ausbildungsberuf: Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten“
- § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 3 wird wie folgt geändert:In Absatz 3 werden die Wörter „§ 29 Abs. 3 BBiG oder § 27a Abs. 3 der Handwerksordnung“ ersetzt durch die Wörter „§ 8 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung“.
- § 8 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 9, 9a bis 9e AVR“ ersetzt durch die Wörter „§§ 9 bis 9c AVR“.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift zu § 9 wird das Wort „, Dienstgängen“ gestrichen.
- In Absatz 1 werden die Wörter „Dienstgängen und -reisen“ ersetzt durch das Wort „Dienstreisen“.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- Die Übergangsregelung wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 01.01.2022 in Kraft.
#* * * |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 27. Januar 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 27. Januar 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 20. Januar 2022 (KABl. S. 74), werden wie folgt geändert:
- Die Entgelttabellen werden wie folgt erhöht:
- Die Entgelttabellen der Anlage 2 werden ab 1. März 2022 um 1,6 % erhöht und ab 1. März 2023 um weitere 1,7 % erhöht.
- Abweichend von Buchstabe a) wird die Entgelttabelle der Anlage 2 für Einrichtungen der Eingliederungshilfe ab 1. Mai 2022 um 1,6 % erhöht und ab 1. März 2023 um weitere 1,7 % erhöht.
- Abweichend von Buchstabe a) werden die Entgelttabellen der Anlage 2 für die Diakoniestationen ab dem 1. Oktober 2022 um 1,6 % erhöht und ab 1. März 2023 um weitere 1,7 % erhöht.
- Die weiteren Tabellenwerte, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 ableiten (Anlage 5, Anlage 9 und Anlage 9 – Ost) werden entsprechend der Buchstaben a), b) und c) erhöht.
- Die nach Buchstabe a) bis d) geltenden Entgelttabellen sind dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügt.
- Anlage 6a wird aufgehoben.
- Anlage 8a wird wie folgt geändert:
- § 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:„Abs. 2 wird ersetzt durch: Für die Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt:Vom 1. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2022:EGStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6I30,42 €30,42 €31,58 €31,58 €32,72 €32,72 €II36,17 €36,17 €37,31 €37,31 €38,46 €38,46 €III39,05 €39,05 €40,19 €IV42,48 €42,48 €
Vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2023:EGStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6I30,91 €30,91 €32,09 €32,09 €33,24 €33,24 €II36,75 €36,75 €37,91 €37,91 €39,08 €39,08 €III39,67 €39,67 €40,83 €IV43,16 €43,16 €
Ab dem 1. März 2023:
EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
I | 31,44 € | 31,44 € | 32,64 € | 32,64 € | 33,81 € | 33,81 € |
II | 37,37 € | 37,37 € | 38,55 € | 38,55 € | 39,74 € | 39,74 € |
III | 40,34 € | 40,34 € | 41,52 € | |||
IV | 43,89 € | 43,89 € |
§ 19 Absatz 1 TV-Ärzte-VKA in der Fassung vom 05.02.2015 gilt entsprechend.“
Die Tabellenwerte des Anhangs zu Anlage 8a werden entsprechend Nummer 1 Buchstabe a) dieser Arbeitsrechtsregelung erhöht.
In § 3 wird die Angabe „28.02.2022“ durch die Angabe „31.12.2023“ ersetzt.
Die nach Buchstabe b) geltenden Entgelttabellen sind dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügt.
Anlage 10a wird wie folgt geändert:
- Die Ausbildungsvergütungen der Anlage 10a werden entsprechend Nummer 1 Buchstabe a) dieser Arbeitsrechtsregelung erhöht.
- Abweichend von Buchstabe a) werden die Ausbildungsvergütungen der Anlage 10a für Einrichtungen der Eingliederungshilfe ab 1. Mai 2022 um 1,6 % erhöht und ab 1. März 2023 um weitere 1,7 % erhöht.
- Abweichend von Buchstabe a) werden die Ausbildungsvergütungen der Anlage 10a für Diakoniestationen ab dem 1. Oktober 2022 um 1,6 % erhöht und ab 1. März 2023 um weitere 1,7 % erhöht.
- Die nach Buchstabe a) bis c) geltenden Tabellen der Anlage 10a sind dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügt.
Anlage 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 2, letzter Spiegelstrich werden die Wörter „Kalenderjahre 2020 und 2021“ durch die Wörter „Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023“ ersetzt.
Anlage 18 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Arbeitsrechtsregelung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt.
- Die §§ 2 bis 4 werden durch die folgenden §§ 2 bis 7 ersetzt:„§ 2 ZweckDiese Arbeitsrechtsregelung verfolgt den Zweck der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Einrichtungen. Hierzu werden Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die unterschiedliche Interessenlagen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen berücksichtigen.§ 3 Vorgezogene Entgelterhöhung(1) Ein Dienstgeber kann zum Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit schriftlich beantragen, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission am 27.01.2022 beschlossene Entgelterhöhung in Höhe von 1,6 % vorzeitig, frühestens ab 1. März 2022, umzusetzen.(2) In dem Antrag ist anzugeben,
- für welchen Rechtsträger bzw. welche Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 2 die vorzeitige Entgelterhöhung beantragt wird,
- auf welche Entgelttabelle (Laufzeit) sich der Antrag bezieht,
- ab welchem Zeitpunkt die vorzeitige Entgelterhöhung für den Rechtsträger bzw. die Einrichtung in Kraft treten soll (nicht vor dem 1. März 2022).
(3) Beantragt der Dienstgeber eine vorzeitige Entgelterhöhung, gilt dies für alle Entgeltbestandteile und Beschäftigtengruppen, die von dem Erhöhungsbeschluss erfasst sind, soweit diese auf den Rechtsträger bzw. eine Einrichtung anwendbar sind. Die vorzeitige Anwendung der Entgelterhöhung kann nur für ganze Kalendermonate beantragt werden. Ein Antrag kann maximal für drei Kalendermonate rückwirkend gestellt werden. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist der Eingang des Antrags bei der Arbeitsrechtlichen Kommission.(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet durch Beschluss. Der Antrag kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.(5) Die vorzeitige Entgelterhöhung nach Absatz 1 darf vorläufig entsprechend dem Antrag umgesetzt werden. Die vorläufige Umsetzung ist in der auf den Beschluss folgenden Entgeltabrechnung rückgängig zu machen, soweit die Arbeitsrechtliche Kommission dem Antrag nicht zustimmt.§ 4 Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage(1) Ein Dienstgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften beantragen, dass Mitarbeitenden, die einer auf dem Markt besonders nachgefragten Berufsgruppe mit vergleichbarer Tätigkeit angehören, abweichend vom Grundentgelt (§ 15 AVR.KW) die Zahlung einer zeitlich befristeten monatlichen Zulage von bis zu 15 Prozent des Grundentgelts (§ 15 Absatz 1 AVR.KW) gewährt wird.(2) Die Zulage ist zu berücksichtigen bei der Berechnung des Entgelts nach § 14 Absatz 1 AVR.KW und den Entgeltbemessungen, die sich unmittelbar aus dem Entgelt nach § 14 Absatz 1 AVR.KW ableiten sowie bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung (Anlage 14 Absatz 2 AVR.KW).§ 5 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung und Antragstellung(1) Ein Antrag nach § 4 ist nur zulässig, wenn der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung umfassend über die geplante Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage informiert hat. Besteht in der Einrichtung keine Mitarbeitervertretung, sind an Stelle dessen die Mitarbeitenden im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung zu informieren. Der Mitarbeitervertretung werden die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und auf deren Wunsch erläutert. Die Unterlagen müssen insbesondere umfassen:- eine Aufstellung über die derzeit in der Einrichtung betroffenen Stellen, unter Angabe der nach § 4 Abs. 1 S. 1 erfassten Berufsgruppe,
- eine Aufstellung über noch offene oder abgelehnte interne Bewerbungen in der von der Zulage betroffenen Stellen- bzw. Berufsgruppe der letzten sechs Monate,
- die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Arbeitgeberattraktivität zu erhöhen,
- eine detaillierte Prognose zu den voraussichtlichen Auswirkungen der Gewährung der Zulage auf die kurz-, mittel- und langfristige wirtschaftliche Stabilität der Einrichtung.
Die Mitarbeitervertretung hat Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Vorlage der Unterlagen beziehungsweise nach Beendigung der Erläuterung.(2) Der Antrag auf Gewährung einer Zulage ist gegenüber der Arbeitsrechtlichen Kommission zu begründen. Er muss die Unterlagen gemäß Absatz 1 sowie die schriftliche Stellungnahme der Mitarbeitervertretung enthalten.§ 6 Beschlussfassung(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet über die Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage nach §§ 4 und 5.(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann von der Leitung alle erforderlichen Informationen verlangen. Sie kann die Mitarbeitervertretung und die Leitung anhören.(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission erteilt die Zustimmung zur Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage durch Beschluss.(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Gewährung einer Zulage jederzeit für die Zukunft durch Beschluss aufheben.§ 7 Schlussvorschriften(1) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. März 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.(2) Eine von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Fassung dieser Arbeitsrechtsregelung beschlossene Bindungs- und Rekrutierungszulage hat bis zu deren Ablauf Bestand. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann einen Beschluss auf Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage in der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Fassung jederzeit für die Zukunft durch Beschluss aufheben.“
Artikel 2
Entgelterhöhung nach der Arbeitsrechtsregelung zur Zukunftssicherung
In Einrichtungen, die Maßnahmen nach der Anlage 17 AVR.KW durchführen, gelten die Entgelterhöhungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung erst ab dem ersten Monat nach Beendigung der Maßnahmen.
#Artikel 3
Laufzeit der Tabellenwerte
Die neuen Tabellenwerte ab 1. März 2023 haben eine Laufzeit bis mindestens 31. Dezember 2023.
#Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 bis 3 treten am 1. März 2022 in Kraft.
#ANLAGEN |
Satzungen
Nr. 38Satzung des Kirchenkreises Kaufungen
Vom 4. November 2021
Die Kreissynode des Kirchenkreises Kaufungen hat in ihrer Sitzung am 4. November 2021 die nachfolgende Satzung gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Grundordnung beschlossen.
Die Satzung ist vom Rat der Landeskirche genehmigt worden und wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 8. Februar 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
I. Allgemeines
#§ 1
Rechtsstatus
Der Kirchenkreis Kaufungen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenkreises gelten die Bestimmungen des Abschnitts III der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sofern diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
(
2
)
Der Kirchenkreis nimmt insbesondere Aufgaben in den Arbeitsbereichen Diakonie, Jugendarbeit, Kirchenmusik und Partnerschaftsarbeit wahr.
(
3
)
Der Kirchenkreis kann zur Erfüllung seiner Aufgaben anderen kirchlichen Verbänden beitreten oder andere eigene Rechtsformen gründen und betreiben.
#§ 3
Organe
Organe des Kirchenkreises sind die Dekanin oder der Dekan, die Kreissynode und der Kirchenkreisvorstand.
#II. Kreissynode
#§ 4
Zusammensetzung
(
1
)
Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:
- den Pfarrerinnen und Pfarrern, die innerhalb des Kirchenkreises ein Gemeindepfarramt verwalten, nach Maßgabe des Absatzes 2,
- den von den Kirchenvorständen nach Absatz 3 zu wählenden Laienmitgliedern,
- den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben,
- der Dekanin bzw. dem Dekan und
- vier bis zwölf vom Kirchenkreisvorstand zu berufenden Mitgliedern, von denen höchsten 25 vom Hundert Geistliche sein dürfen.
- einer bzw. einem weiteren Pfarrerin oder Pfarrer, die von den Kirchenkreispfarrerinnen und -pfarrern sowie den landeskirchlichen Pfarrerinnen oder Pfarrern der Pfarrkonferenz des Kirchenkreises gemeinsam auf einer von der Dekanin oder dem Dekan einberufenen und geleiteten Sitzung aus ihrer Mitte gewählt werden.
(
2
)
Jede Kirchengemeinde bzw. jedes Kirchspiel entsendet ein geistliches Mitglied in die Kreissynode. In Kirchengemeinden bzw. Kirchspielen, in denen mehr als ein Pfarrer oder eine Pfarrerin tätig ist, wird das geistliche Mitglied vom Kirchenvorstand bzw. von den vereinigten Kirchenvorständen gewählt.
(
3
)
Die Kirchenvorstände - bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände - wählen jeweils ein Laienmitglied in die Kreissynode. Kirchengemeinden bzw. Kirchspiele mit mindestens 2.000 Gemeindegliedern wählen jeweils zwei Laien, Kirchengemeinden bzw. Kirchspiele mit mindestens 4.000 Gemeindegliedern wählen jeweils drei Laien.
Stichtag für die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist der 31. Dezember des vorletzten der Neukonstituierung der Kreissynode vorangegangenen Jahres.
(
4
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 5 und 6 ist eine Stellvertretung zu wählen bzw. zu berufen. Stellvertretungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch Laienmitglieder sein.
(
5
)
Im Übrigen gelten Artikel 65 und 66 der Grundordnung entsprechend.
(
6
)
Die Leitung des Kirchenkreisamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Synode teil.
#§ 5
Vorsitz
(
1
)
Die Kreissynode wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(
2
)
Ist das vorsitzende Mitglied ein Laie, muss das stellvertretende vorsitzende Mitglied ein Geistlicher sein. Das gleiche gilt entsprechend im umgekehrten Fall.
(
3
)
Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Kreissynode leitet der Dekan bzw. die Dekanin.
(
4
)
Im Übrigen gelten die Artikel 68 bis 71 der Grundordnung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben
(
1
)
Die Kreissynode nimmt die Aufgaben nach Artikel 72 bis 74 der Grundordnung wahr. Sie soll mindestens zweimal im Jahr tagen.
(
2
)
Die Kreissynode wählt die beiden Stellvertretungen des Dekans bzw. der Dekanin (§ 13 Absatz 1).
#§ 7
Ausschüsse
(
1
)
Die Kreissynode kann zu ihrer Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden. Für jede Wahlperiode werden ein Diakonieausschuss, ein Finanzausschuss und ein kirchenmusikalischer Ausschuss eingerichtet. Die Kreissynode kann für andere Arbeitsbereiche weitere Ausschüsse einsetzen. Kirchengesetzliche Regelungen zur Bildung von Ausschüssen bleiben unberührt.
(
2
)
Die Kreissynode wählt die erforderlichen Mitglieder in die Ausschüsse. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder der Kreissynode angehören.
(
3
)
Jeder Ausschuss wählt ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die beiden Personen sollen Mitglieder der Kreissynode sein. Der Dekan bzw. die Dekanin und seine bzw. ihre beiden Stellvertretungen können jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
(
4
)
Die Ausschüsse können zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
#III. Kirchenkreisvorstand
#§ 8
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Kirchenkreisvorstand gehören vier Geistliche und sechs Laien an:
- der Dekan bzw. die Dekanin,
- die beiden Stellvertretungen des Dekans bzw. der Dekanin,
- das vorsitzende Mitglied der Kreissynode,
- fünf von der Kreissynode zu wählende Laien; hinzu tritt ein weiteres Laienmitglied, falls das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein Geistlicher ist, und
- ein von der Kreissynode zu wählendes geistliches Mitglied, sofern das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein Laie oder ein Mitglied nach Ziffern 1 oder 2 ist.
(
2
)
Die Leitung des Kirchenkreisamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil.
(
3
)
Die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
#§ 9
Geschäftsführung
(
1
)
Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand führt der Dekan bzw. die Dekanin. Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes wählen eine der beiden Stellvertretungen des Dekans bzw. der Dekanin zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kirchenkreisvorstandes (§ 13 Absatz 3 Satz 3).
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussfähigkeit Artikel 29 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
(
3
)
Der Kirchenkreisvorstand kann zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte sachkundige Personen hinzuziehen.
(
4
)
Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung Artikel 78 und 79 der Grundordnung entsprechend. Stellvertreter im Sinne des Artikels 79 der Grundordnung ist das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes.
#§ 10
Aufgaben
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand führt die Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn nach außen. Er nimmt die Aufgaben gemäß Artikel 80 und 80a der Grundordnung wahr und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Kreissynode vorbehalten sind. Der Kirchenkreisvorstand kann Rechte und Pflichten, die der Kreissynode vorbehalten sind, übernehmen, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In diesem Fall ist die Kreissynode über die entsprechende Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes in ihrer nächsten Sitzung zu informieren.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand nimmt die Aufsicht über die in ihm zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und des Vermögensaufsichtsgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen wahr.
(
3
)
Der Kirchenkreisvorstand ist zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Zuweisungen aus dem Finanzhilfefonds und aus anderen zweckbestimmten Haushaltsmitteln, sofern sich die Kreissynode eine Beschlussfassung hierüber nicht vorbehalten hat.
(
4
)
Zu seiner Beratung und Unterstützung sowie zur eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand Ausschüsse bilden. Einem Ausschuss nach Satz 1 muss mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes angehören, das in der Regel den Vorsitz führt.
(
5
)
Der Kirchenkreisvorstand kann Aufgaben und Entscheidungen auf den Dekan bzw. die Dekanin, die Stellvertretungen des Dekans bzw. der Dekanin, die Leitung des Kirchenkreisamtes oder einen Ausschuss delegieren.
#§ 11
Vertretung des Kirchenkreises
Der Kirchenkreis Kaufungen wird gerichtlich und außergerichtlich vom Kirchenkreisvorstand vertreten. Dabei ist das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertretungsberechtigt.
#§ 12
Rechtsmittel
Widersprüche gegen Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes sind an diesen zu richten. Hilft der Kirchenkreisvorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn unverzüglich dem Landeskirchenamt vor.
#IV. Dekanat
#§ 13
Leitung
(
1
)
Das Dekanat des Kirchenkreises Kaufungen wird von dem Dekan bzw. der Dekanin des Kirchenkreises geleitet. Dabei wird er bzw. sie von den beiden Stellvertretungen (§ 13) ständig unterstützt.
(
2
)
Der Dekan bzw. die Dekanin ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 84 der Grundordnung verantwortlich.
#§ 14
Stellvertretungen
(
1
)
Die Kreissynode wählt aus den in der Synode vertretenen Gemeindepfarrern und -pfarrerinnen nach § 4 Absatz 1 Ziffer 1 zwei Stellvertretungen des Dekans bzw. der Dekanin. Als solche sind sie von der Bischöfin bzw. dem Bischof zu bestätigen.
(
2
)
Die beiden Stellvertretungen sind von ihren kirchengemeindlichen Aufgaben zu entlasten. Der Umfang und die Art der Entlastung wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Kirchenkreis Kaufungen und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geregelt.
(
3
)
Die beiden Stellvertretungen unterstützen den Dekan bzw. die Dekanin bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben. Eine der beiden Stellvertretungen übernimmt die Funktion des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Kirchenkreisvorstandes (§ 9 Absatz 1 Satz 2).
#V. Kirchenkreisamt
#§ 15
Aufgaben
(
1
)
Der Kirchenkreis bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung der Dienste des Kirchenkreisamtes, das nach den Weisungen des Kirchenkreisvorstandes tätig wird.
(
2
)
Das Kirchenkreisamt unterstützt den Kirchenkreisvorstand insbesondere bei der Wahrnehmung seiner Aufsicht nach § 10 Absatz 2.
(
3
)
Im Übrigen gelten die Regelungen des Kirchengesetzes über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. § 16 der Satzung bleibt unberührt.
#§ 16
Geschäftsführung
(
1
)
Der mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragten Person werden folgende Aufgaben übertragen:
- die Führung der Geschäfte des Kirchenkreisamtes im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes,
- die Wahrnehmung der Tätigkeit als Vorgesetzte/r für die im Kirchenkreisamt beschäftigten Mitarbeitenden und Auszubildenden und
- die Anordnungsberechtigung für den Haushaltsabschnitt des Kirchenkreisamtes.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann auf die Leitung des Kirchenkreisamtes weitere Aufgaben delegieren.
#VI. Schlussbestimmungen
#§ 17
Satzungsänderung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kreissynode.
#§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Nr. 39Satzung des Kirchenkreises Schmalkalden
Die Kreissynode des Kirchenkreises Schmalkalden hat in ihrer Sitzung am 16. Oktober 2021 die nachfolgende Satzung gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Grundordnung beschlossen.
Die Satzung ist vom Rat der Landeskirche genehmigt worden und wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 31. Januar 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
§ 1
Für die Erfüllung der im Kirchenkreis Schmalkalden wahrzunehmenden Aufgaben sind die in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Grundordnung, anzuwenden, soweit nicht diese Satzung abweichende Regelungen enthält.
#§ 2
Organe des Kirchenkreises sind die Kreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Dekanin oder der Dekan.
#§ 3
(
1
)
Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:
- der Dekanin oder dem Dekan des Kirchenkreises,
- Laienmitgliedern und geistlichen Mitgliedern nach Maßgabe von Absatz 2 und 3,
- der Diakoniepfarrerin oder dem Diakoniepfarrer im Kirchenkreis,
- den weiteren Pfarrerinnen oder Pfarrern, die eine landeskirchliche Pfarrstelle oder eine Kirchenkreispfarrstelle innerhalb des Kirchenkreises verwalten,
- den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben,
- mindestens sechs und höchstens acht Mitgliedern, die der Kirchenkreisvorstand aus dem Kirchenkreis beruft.
(
2
)
Die Kirchenvorstände – bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände – wählen in die Kreissynode doppelt so viele Laienmitglieder wie die Kirchengemeinde oder das Kirchspiel Gemeindepfarrstellen hat. Ergibt sich dabei eine Dezimalzahl, so wird diese auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Bei Kirchspielen sollen die Filialgemeinden mit mindestens einem Laienmitglied in der Kreissynode vertreten sein.
(
3
)
Die geistlichen Mitglieder müssen Pfarrerinnen oder Pfarrer im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Grundordnung sein. Sie gehören der Kreissynode von Amts wegen an.
(
4
)
Für jedes Laienmitglied nach Absatz 1 Ziffer 2 ist von den Kirchenvorständen – bei Kirchspielen von den vereinigten Kirchenvorständen – eine Stellvertretung zu wählen, für jedes Mitglied nach Absatz 1 Ziffer 6 ist vom Kirchenkreisvorstand eine Stellvertretung zu berufen.
#§ 4
(
1
)
Dem Kirchenkreisvorstand gehören zwei geistliche Mitglieder und drei Laienmitglieder als ordentliche Mitglieder an:
- die Dekanin oder der Dekan des Kirchenkreises,
- das vorsitzende Mitglied der Kreissynode,
- ein von der Kreissynode zu wählendes zweites geistliches Mitglied, wenn zum vorsitzenden Mitglied der Kreissynode ein Laienmitglied oder die Dekanin oder der Dekan gewählt worden ist,
- zwei von der Kreissynode zu wählende Laienmitglieder; die Kreissynode hat ein weiteres Laienmitglied zu wählen, wenn das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein geistliches Mitglied ist.
(
2
)
Für jedes gewählte Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt.
(
3
)
Bei der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sollen alle Regionen des Kirchenkreises berücksichtigt werden.
(
4
)
Die Leiterin oder der Leiter des Kirchenkreisamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil.
(
5
)
Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand führt die Dekanin oder der Dekan. Vertreter des Dekans ist gemäß Artikel 85 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung das zweite geistliche Mitglied des Kirchenkreisvorstandes.
(
6
)
Die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
#§ 5
Der Kirchenkreis Schmalkalden wird gerichtlich und außergerichtlich vom Kirchenkreisvorstand vertreten. Dabei ist das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertretungsberechtigt.
#§ 6
Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Grundordnung einen Diakonieausschuss. Sie kann nach Artikel 74 Absatz 2 der Grundordnung weitere Ausschüsse bilden. Für die Ausschüsse gelten die Regelungen der §§ 13, 14, 15, 16 der Geschäftsordnung für die Kreissynode.
#§ 7
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Rates der Landeskirche.
#
Nr. 40Änderung der Verfassung der Stiftung „Kinder-Kunst-Förderung
Margarete Riemenschneider, Talente entdecken – wecken – fördern“
Margarete Riemenschneider, Talente entdecken – wecken – fördern“
Der Vorstand der Stiftung „Kinder-Kunst-Förderung Margarete Riemenschneider, Talente entdecken – wecken – fördern“ hat am 4. November 2022 Änderungen der Verfassung der Stiftung beschlossen.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 2007 hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Verfassungsänderung vom 4. November 2021 am 17. Januar 2022 genehmigt.
Die genehmigten Änderungen treten gemäß § 15 der Verfassung am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft und werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 26. Januar 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Knöppel | |
Vizepräsident |
§ 2 Stiftungszweck
§ 2 Ziffer 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- 2.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung von Kunst und Kultur. Die Stiftung unterstützt Kinder und Jugendliche, die im Diakonischen Werk Region Kassel betreut und begleitet werden, unabhängig von Nationalität, sozialem Stand oder Religion, zu helfen und dazu beizutragen, dass sich ihre Situation langfristig verbessert.
- 3.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Maßnahmen, die
- die Musikalische Bildung
- die Musikalische Früherziehung
- die Gesangsförderung
- die Förderung tänzerischer Talente
- die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch Kunst und Kultur.
zum Ziel haben.
§ 7 Mitglieder, Amtszeit des Vorstandes
§ 7 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Der Stiftungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Geschäftsführer*in des Zweckverbandes Diakonisches Werk Region Kassel,
- eine für das Diakonische Werk Region Kassel tätige Person mit fachlicher Eignung,
- eine weitere geeignete Person.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Zweckverband Diakonisches Werk Region Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bekanntmachungen
Außergeltungssetzung von Dienstsiegeln
Nr. 41Evangelischer Gesamtverband Asmushausen-Solz
Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Asmushausen-Solz wird aufgrund der Umbenennung des Gesamtverbandes außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 14. Februar 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 42Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 43Pfarrstellenausschreibungen
2. Pfarrstelle Berkatal-Meißner, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht an der Arnold-Bode-Schule –
Berufliche Schule der Stadt Kassel
Berufliche Schule der Stadt Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Dienstbeginn ist der 1. August 2022.
Mit der Stelle verbunden ist ein Auftrag für Schulseelsorge.
Von Bewerberinnen oder Bewerbern ohne Erfahrungen mit dem Unterrichten an Beruflichen Schulen bzw. ohne Erfahrungen mit Schulseelsorge wird erwartet, dass sie berufsbegleitend an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen.
Weitere Auskünfte erteilt Pfarrer Dr. Michael Dorhs, Leiter des Referats für Schule und Unterricht im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-394.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183 | |
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 31. März 2022 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen). Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel |
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |