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Geltungszeitraum von: 28.03.1992
Geltungszeitraum bis: 09.10.2022
Muster für eine örtliche Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Kirchengesetzes über den Dienst der Prediger in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 5. Mai 1992
KABl. S. 98
Das Landeskirchenamt hat in der Sitzung am 5. Mai 1992 das nachstehende Muster für eine örtliche Vereinbarung gemäß oben genanntem Kirchengesetz beschlossen, das hiermit veröffentlicht wird.
Muster für eine örtliche Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Kirchengesetzes über den Dienst der Prediger in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Der Gemeinschaftsbezirk
vertreten durch
vertreten durch
und
(kirchliche Körperschaften),
vertreten durch
vertreten durch
schließen die folgende Vereinbarung:
#I. Verbindungsausschuss
- 1.
- 1 Die Partner dieser Vereinbarung bilden einen paritätisch besetzten Verbindungsausschuss. 2 Dem Verbindungsausschuss sollen nicht mehr als acht Mitglieder angehören. 3 Die Mitglieder werden von den entsendenden Leitungsorganen aus deren Mitte berufen.
- 2.
- 1 Die Mitglieder des Verbindungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Diese sollen nicht dem gleichen Entsendungsgremium angehören. 3 Zur ersten Sitzung lädt der zuständige Dekan ein und leitet die Wahl.
- 3.
- 1 Der Verbindungsausschuss tritt auf Einladung seines Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. 2 Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt. 3 Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Zahl der Mitglieder.
- 4.
- 1 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. 2 Stimmenthaltungen gelten bei Wahlen (I. Abs. 2) als Neinstimmen, im Übrigen als nicht abgegebene Stimmen.
- 5.
- Der Verbindungsausschuss hat die Aufgaben,
- 5.1
- die gemeinsamen Beziehungen weiterzuentwickeln,
- 5.2
- den Erfahrungsaustausch unter den Vereinbarungspartnern zu fördern,
- 5.3
- Empfehlungen für die Festlegung von Zeiten für Gottesdienste, Gemeinschaftsstunden und sonstige Veranstaltungen zu geben,
- 5.4
- bei Auftreten von Unstimmigkeiten unter den Vereinbarungspartnern zu vermitteln und
- 5.5
- Anregungen zu geben für
- 5.5.1
- gemeinsame Veranstaltungen (Bibelstunden, Evangelisationen usw.) und
- 5.5.2
- das Zusammenwirken in der Öffentlichkeitsarbeit (kirchliche Nachrichten in der Presse, eigene Blätter, Gemeindebriefe, Ankündigungen, Schaukästen usw.).
II. Kirchenmitgliedschaft
1 Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft in der Regel Mitglieder einer evangelischen Landeskirche sind. 2 Wenn Mitglieder einer örtlichen Gemeinschaft nicht der evangelischen Kirche angehören, wirken die Verantwortlichen der Gemeinschaft, soweit dies möglich ist, darauf hin, dass sie Mitglieder der evangelischen Kirche werden.
#III. Abendmahl
- Abendmahlsfeiern in den Gemeinschaften sind offen für alle Gemeindeglieder.
- 1 Die Feier des heiligen Abendmahls in den Gemeinschaften wird von dem Pfarrer oder dem Prediger geleitet. 2 Älteste der Gemeinschaft (leitende Mitarbeiter) können hinzugezogen werden.
IV. Trauung und Beerdigung sowie weitere Dienste in der Kirchengemeinde1#
- Auf Wunsch von Mitgliedern der Gemeinschaft kann der Prediger bei einer Taufe, Trauung oder Beerdigung durch Gebet, Lesung und Verkündigung beteiligt werden.
- Auf Bitte des Pfarrers kann der Prediger in den Kirchengemeinden
- einzelne Dienste in Verkündigung und Verwaltung des Abendmahls wahrnehmen und
- einen besonderen Dienst in Seelsorge und Unterweisung übernehmen.
- 1 Wünschen Mitglieder der Gemeinschaft, dass ihr Prediger eine Trauung oder eine Beerdigung vornimmt, so ist das Dimissoriale einzuholen. 2 Nach der Amtshandlung sind die erforderlichen Angaben dem zuständigen Pfarramt für den Eintrag im Kirchenbuch mitzuteilen.
V. Regelungen und Unstimmigkeiten
Unstimmigkeiten, die die Vertragspartner nicht beilegen können, legen sie dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leitung des Gemeinschaftsverbandes vor und bitten diese um einen gemeinsamen Entscheidungsvorschlag.
#VI. Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. 2 Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Landeskirchenamtes und der Leitung des Gemeinschaftsverbandes.