.vom 24. September 1955
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Geltungszeitraum von: 01.01.1968
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Verordnung über die Umzugskosten und Trennungsentschädigung der Pfarrer
vom 24. September 1955
in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 1. Januar 1968
KABl. 1967 S. 96
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 27. November 2013 |
§ 1
Die festangestellten Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erhalten bei einer mit einem Wechsel des bisherigen Wohnortes verbundenen Versetzung eine Umzugskostenvergütung aus der Landeskirchenkasse.
#§ 2
Die Umzugskostenvergütung besteht
#§ 3
(
1
)
Die Beförderungskosten sind nach dem kürzesten Eisenbahn- oder Landweg zu berechnen.
(
2
)
1 Zu den erstattungsfähigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes gehören neben den Spediteurkosten einschließlich der reinen Frachtkosten die Auslagen für das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes (tarifmäßige Trinkgelder, Packmaterial einschließlich Packkistenleihgebühr, Lohn für einen berufsmäßigen Packer am Ort) sowie die Prämie für die Versicherung des Umzugsgutes während der Beförderung. 2 Andere als tarifmäßige Trinkgelder werden nicht ersetzt.
(
3
)
1 Bei Fernumzügen wird nur der Satz von 90 vom Hundert des tarifmäßigen Richtpreises erstattet. 2 Der ungekürzte Richtpreis kann nur erstattet werden, wenn vor dem Umzug unter Vorlage von mindestens drei Kostenanschlägen nachgewiesen wird, dass kein Transportunternehmen bereit war, die tariflich zulässige Ermäßigung von 10 vom Hundert zu gewähren und das Landeskirchenamt eine entsprechende Zusage erteilt hat.
#§ 4
(
1
)
1 Zur Deckung der durch den Umzug entstehenden sonstigen Kosten wird eine Pauschvergütung gewährt. 2 Sie beträgt
a) für den ledigen Pfarrer | 205,- €, |
b) für den verheirateten oder verwitweten Pfarrer | 307,- €. |
2 Sie erhöht sich für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind um 52,- €.
(
2
)
1 Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit diese nicht Eigenleistungen des Pfarrers oder seiner Familie betreffen. 2 Die Pauschvergütung nach Absatz 1 kann bis auf den dreifachen Betrag erhöht werden, wenn keine Aufwendungen für Arbeiten von Hilfspersonen geltend gemacht werden.
#§ 5
Unter Familie im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Ehefrau und Kinder zu verstehen, ferner Eltern, andere nahe Verwandte und Pflegekinder, soweit der Pfarrer ihnen in seinem Hausstand aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Wohnung und Unterhalt gewährt.
#§ 6
Umzugskosten werden nur vergütet, wenn der Pfarrer auf seiner bisherigen Pfarrstelle mindestens 5 Jahre angestellt gewesen ist.
#§ 7
1 Auf Antrag kann eine Beihilfe zu den Umzugskosten gewährt werden
- bei erstmaliger Anstellung als Pfarrer,
- bei einem im Interesse des Dienstes erfolgenden Umzug innerhalb der Wohnsitzgemeinde,
- bei Stellenwechsel vor Ablauf von 5 Jahren,
- bei der im Interesse des Dienstes ausgesprochenen Versetzung
oder einem sonstigen im Interesse des Dienstes erfolgenden Umzug von Ruhestandspfarrern, die einen Auftrag zur Versehung einer Pfarrstelle erhalten haben sowie von Hilfspfarrern, Pfarrverwaltern während der Probezeit, Vikaren und Anwärtern für den pfarramtlichen Hilfsdienst. 2 Voraussetzung ist, dass der Umzug mit Zustimmung des Landeskirchenamts erfolgt. 3 Vikaren und Anwärtern für den pfarramtlichen Hilfsdienst wird eine Pauschalvergütung nach § 4 nur gewährt, wenn sie einen eigenen Hausstand unterhalten. 4 Im Falle des Satzes 1 Buchstabe c wird die Beihilfe für jedes an fünf Jahren fehlende volle Jahr mindestens um ein Fünftel gekürzt, sofern nicht der Bischof ein dienstliches Interesse am Umzug feststellt.
#§ 8
Bei Räumung der Dienstwohnung durch einen in den Ruhe- oder Wartestand versetzten Pfarrer oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene eines Pfarrers kann eine Beihilfe zu den Beförderungs- und Fahrtkosten (§ 2 a und b) bis zu 90 vom Hundert gewährt werden, wenn die Dienstwohnung innerhalb von drei Monaten freigemacht wird.
#§ 9
(
1
)
1 Ist ein festangestellter Pfarrer aus Anlass der Versetzung, der Abordnung oder der Räumung einer Dienstwohnung gezwungen, getrennten Haushalt zu führen, so werden ihm die dadurch entstehenden notwendigen Mehraufwendungen vom Tage des Dienstantritts an durch Gewährung einer Trennungsentschädigung in Höhe von täglich 5,00 € aus der Landeskirchenkasse ersetzt. 2 Wird dem Pfarrer in dem neuen Wohnort eine behelfsmäßige Wohnung von Amts wegen gestellt, so verringert sich der Tagessatz um 1,00 €.
(
2
)
Bei Stellenwechsel vor Ablauf von fünf Jahren kann eine Trennungsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt werden.
#§ 10
1 Dieses Kirchengesetz tritt mit dem 1. Oktober 1955 in Kraft. 2 Zu dem gleichen Zeitpunkt wird das Kirchengesetz betr. die Umzugskosten der Pfarrer vom 18. März 1931 – KA. 1931 S. 54 – aufgehoben.