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Geltungszeitraum von: 01.07.2003

Geltungszeitraum bis: 31.03.2022

Ordnung für den Kirchenmusikalischen Ausschuss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 1. Juli 2003

KABl. S. 121

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§ 1

Der Kirchenmusikalische Ausschuss hat die Aufgabe, den Bischof, das Landeskirchenamt und den Landeskirchenmusikdirektor bei allen für die Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bedeutsamen Entscheidungen zu beraten. Er hat das Recht, in eigener Initiative Fragen aufzugreifen und dem Bischof, dem Landeskirchenamt und dem Landeskirchenmusikdirektor Vorschläge zu unterbreiten.
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§ 2

( 1 ) Der Kirchenmusikalische Ausschuss besteht aus höchstens 15 Mitgliedern; diese müssen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören.
( 2 ) Der Landeskirchenmusikdirektor, der Leiter der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte, die Vorsitzenden des Posaunenwerkes, des Kirchenchorverbandes und des Kirchenmusikerverbandes sowie die für Kirchenmusik zuständigen Dezernenten im Landeskirchenamt gehören dem Ausschuss von Amts wegen an. Weitere Mitglieder werden vom Bischof für die Dauer von sechs Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.
( 3 ) Soweit ein Mitglied aufgrund eines besonderen Amtes dem Ausschuss angehört, scheidet es mit dem Ausscheiden aus diesem Amt auch aus dem Ausschuss aus.
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§ 3

Der Landeskirchenmusikdirektor ist Vorsitzender des Ausschusses. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Dezernenten des Landeskirchenamtes können nicht zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
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§ 4

( 1 ) Der Ausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Zu den Sitzungen soll in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Auf Antrag des Bischofs, des Landeskirchenamtes oder von fünf Mitgliedern muss der Vorsitzende den Ausschuss einberufen.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
( 3 ) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der folgenden Sitzung genehmigt werden muss.
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§ 5

Den Mitgliedern des Ausschusses werden für ihre Tätigkeit keine Vergütungen oder sonstigen Zuwendungen gewährt. Reise- und Fahrtkosten werden den Mitgliedern vom Landeskirchenamt nach den für kirchliche Ausschüsse geltenden Bestimmungen erstattet.
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§ 6

Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Kirchenmusikalische Ausschuss anzuhören.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.